Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2017, Az. 2 StR 31/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4322

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:091017B2STR31.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 31/17

vom
9. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
sexueller Nötigung u.a.

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2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9.
Oktober
2017
gemäß
§ 154 Abs. 2, §
354 Abs. 1a Satz 2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlos-sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. Oktober 2016 wird
a) das Verfahren in den Fällen [X.]1. und 2. der Urteilsgründe
eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist;
c) das vorgenannte Urteil im [X.] und eine [X.] von zwei Jahren und fünf [X.] verhängt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverlet-zung sowie wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen ([X.]n von zwei
Jahren und zehn
Monaten sowie zweimal drei
Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet.
Hierge-gen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des [X.] zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den zum Schuld-
und Strafausspruch ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen verurteilt ist. Die Feststellungen des [X.]s tragen den Schuldspruch insoweit nicht. Erforderlich wären
zumindest ergänzende
Fest-stellungen des Tatgerichts zur Gefährdung des Maßregelzwecks. Von einer solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich durch den Verstoß bzw. durch die Verstöße gegen die Weisung die Gefahr weiterer Straftaten er-höht hat (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2012 -
1 StR 415/12, [X.]St 58, 72, 75; Beschluss vom 28. Mai 2008 -
1 [X.], [X.], 277, 278).
Erforderlich ist, dass sich die Gefahr durch den Weisungsverstoß vergrößert oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlechtert hat (BeckOK
StGB/[X.], [X.]. 1. Mai 2017, § 145a StGB Rn. 7). Es erschließt sich
indes nicht, inwieweit
der zweimalige Verstoß des Angeklagten gegen die [X.], sich alle zwei Tage auf dem Polizeirevier zu melden, um sich dort einem 1
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Alkoholtest zu unterziehen, eine derartige
Wahrscheinlichkeit begründet haben könnte.
Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten festgesetzten [X.]n von zweimal drei [X.] zur Folge. Sie zieht zudem die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs
nach sich.
[X.] 1.
Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des [X.] ohne Erfolg.
2. Hinsichtlich des verbleibenden Umfangs hat die auf die Sachrüge ge-botene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen
Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3.
Die grundsätzlich rechtsfehlerfrei bemessene (Einzel-)
Freiheitsstrafe wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und vorsätzli-cher Körperverletzung bedarf auf Antrag
des [X.] allerdings
insoweit der Abänderung, als es die [X.] unterlassen hat, im Hinblick auf die weitere
Verurteilung durch das Amtsgericht [X.] vom 21.
Januar 2016 einen
[X.] vorzunehmen.
a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 21. Januar 2016 durch das Amtsgericht [X.] wegen Diebstahls und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 24. Juni 2016
und damit
vor Erlass des angegriffenen Erkenntnisses
erledigt.
b) Der Nachteil, der darin liegt, dass eine an sich mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung
(Tatzeit im vorliegenden Verfahren
19. bis 21. Dezember 2015) nicht mehr in Betracht kommt, weil die frühere Strafe bereits vollstreckt oder anderweitig erledigt ist, ist bei der Bemessung der neu zu erkennenden 3
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Strafe auszugleichen (st. Rspr. [X.], Beschlüsse vom 9. November 2010
-
4
StR 441/10, NJW 2011, 868, 869; vom 9. November 1995 -
4
StR 650/95, [X.]St 310, 312; Urteil vom 23. Januar 1985 -
1 StR 645/84, [X.]St 33, 131). Dabei ist der [X.] grundsätzlich nicht bei der Festsetzung der Einzel-strafen, sondern bei der Bemessung der Gesamtstrafe einzustellen (Senat, [X.] vom 25. Februar 2016 -
2 StR 31/16, juris Rn. 4 mwN).
Beschränkt sich -
wie hier
-
der
Gegenstand des neuen Verfahrens auf nur eine Tat, ist die dafür verhängte [X.] zu mildern (Fischer, StGB, 64. Aufl.,
§
55
Rn.
22a; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl. § 55 Rn. 30).
c)
Um jede mögliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die zutreffend bemessene und angemessene [X.] von zwei [X.] und zehn Monaten um fünf Monate auf zwei Jahre und fünf Monate ermä-ßigt (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO).
4. Die Überprüfung des [X.] lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Die sachverständig beratene [X.] hat
eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Hinweis auf dessen fehlende [X.] sowie die fehlende Aussicht, dessen [X.] zu wecken,
zutreffend abgelehnt.
b)
Die Unterbringung des Angeklagten in der
Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei dargelegt. Die Reduzierung der für die [X.] verhängten Freiheitsstrafe aufgrund des vorzunehmenden Härte-ausgleichs berührt weder die Annahme
der formellen Voraussetzungen des
§
66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB noch hat sie
Auswirkung
auf den
von der auch insoweit sachverständig beratenen
[X.] zutreffend fest-9
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gestellten
Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten
sowie
dessen
Ge-fährlichkeit für die Allgemeinheit.
I[X.] Da die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur ei-nen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Appl

Eschelbach

Bartel

Grube

Schmidt

13

Meta

2 StR 31/17

09.10.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2017, Az. 2 StR 31/17 (REWIS RS 2017, 4322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4322

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1 StR 415/12

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