Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2024, Az. IV ZR 427/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 573

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der [X.] hat auch die gerügte Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von [X.] und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den [X.] nicht erforderlich (vgl. [X.]surteil vom 19. Juli 2023 - [X.], [X.], 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in dieser Sache auf das [X.]surteil vom 27. September 2023 ([X.], juris Rn. 11 ff.) verwiesen.

Dabei hat der [X.] die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. [X.] 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 350.000 €

Prof. Dr. Karczewski     

      

Harsdorf-Gebhardt     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Bommel     

      

Meta

IV ZR 427/22

21.02.2024

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 18. November 2022, Az: 14 U 215/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2024, Az. IV ZR 427/22 (REWIS RS 2024, 573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 573

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