Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. IV ZR 69/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 148

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zwar entgegen der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass mit zunehmendem Zeitablauf an das Umstandsmoment geringere Anforderungen zu stellen sind; ausweislich seines Hinweisschreibens Seite 2 f. und des [X.] f. hat es aber dennoch den in Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehenden Obersatz zugrunde gelegt, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung gravierende Umstände erforderlich sind, um den Widerspruch des Versicherungsnehmers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung als treuwidrig zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - [X.], [X.], 1510 Rn. 13 m.w.[X.]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von [X.] und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den [X.] nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2023 - [X.], r+s 2023, 298 Rn. 27 ff. m.w.[X.] und vom 19. Juli 2023 - [X.], [X.], 1151 Rn. 13 ff. m.w.[X.]).

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. [X.] 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 31.779,53 €

Prof. Dr. Karczewski

      

Harsdorf-Gebhardt

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann

      

Dr. Bommel

      

Meta

IV ZR 69/22

17.01.2024

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 24. Januar 2022, Az: 6 U 2017/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. IV ZR 69/22 (REWIS RS 2024, 148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 148

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