Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2007, Az. IX ZR 194/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 816

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. November 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 130 Abs. 1 Nr. 2, §§ 134, 138, 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 267 Abs. 1 Satz 1 a) Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuld-ner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Ver-mögen des [X.], der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nach-dem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die [X.] an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsan-fechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine [X.] durch den Insolvenzverwalter des [X.] aus. b) Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der [X.] für das, was über die [X.] an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von [X.], [X.]. v. 11. November 1954 - [X.], [X.], 407, 409). - 2 - c) Der [X.], der unter Hinweis auf den konkurrierenden [X.] eines anderen Rechtsträgers die Sachbefugnis des [X.] bestreitet, die für den eingeklagten Anfechtungsanspruch gegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden Anfechtungsan-spruchs darzulegen und zu beweisen. [X.], [X.]eil vom 16. November 2007 - [X.] - [X.] LG Dresden

- 4 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2007 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 9. September 2004 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Kläger beschwert. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithilfe - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 5. Juni 2002 beantragten und am 16. September 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]GmbH

(im Folgenden: Schuldnerin oder [X.]in). Die Schuldnerin ist eine Tochtergesellschaft im Konzern der v.

GmbH (im Folgenden: [X.] ), der sogenannten [X.]. Dieser gehö-ren unter anderem auch die [X.]GmbH (im Folgenden: 1 - 5 - [X.] ) und die [X.]GmbH (im Folgenden: [X.] ) an. Die [X.]hält 85 % der Geschäftsanteile der [X.]

und 76 % der Geschäftsanteile der Schuldnerin. Diese ist wiederum 100 %ige [X.]erin der [X.] . Sämtliche [X.]en der [X.] haben denselben Geschäftsführer. Über das Vermögen von [X.]und [X.]wurde am 1. Juni 2002 ebenfalls ein Insol-venzverfahren eröffnet. In beiden Verfahren ist der Streithelfer der [X.]n zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 16. Mai 2002, als bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Vermögen der [X.]und [X.]
beantragt war, wurden von dem Ge-schäftskonto der Schuldnerin zugunsten der [X.]n (im Folgenden auch: Empfängerin) zur Erbringung fälliger Sozialversicherungsbeiträge für die [X.]45.036,52 •, für die [X.]36.550,39 • und für die [X.] 70,86 • überwiesen. Nach der Behauptung der [X.]n stammten die dafür erforderlichen Mittel ur-sprünglich aus dem Vermögen von [X.]und [X.](im Folgenden auch: Leisten-de oder [X.]).

Der Kläger nimmt die [X.] im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung dieser Beträge in Anspruch. Das [X.] hat die Klage [X.]. Das [X.] hat die [X.] verurteilt, den für die [X.] ge-zahlten Betrag an den Kläger zurückzuzahlen, und im Übrigen die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Soweit dieses [X.]eil den Kläger beschwert, wendet er sich dagegen mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision.

2 3 - 6 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es den Kläger beschwert, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlungen der Schuldnerin an die [X.] seien - soweit deren Forderungen gegen [X.]und [X.] getilgt worden seien - nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 [X.] gewesen. Die Schuldnerin habe sich gegenüber [X.] und [X.] verpflichtet gehabt, deren Verbindlichkeiten zu tilgen. Dazu hätten [X.]und [X.]die Schuldnerin mit aus-reichenden Vermögenswerten - nämlich Gegenständen des Anlagevermögens, Geldmitteln und an die Schuldnerin abgetretenen Forderungen - ausgestattet. Durch die hernach erfolgenden Zahlungen der Schuldnerin an die [X.] sei die Schuldnerin von einer eigenen Verpflichtung gegenüber [X.]und [X.]be-freit worden. Bei einer derartigen Konstellation sei eine Anfechtung nur in der jeweiligen Leistungsbeziehung statthaft. Aus der Sicht der [X.]n habe [X.] Leistungen nur von [X.]und [X.]erhalten.

I[X.] Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
4 5 6 - 7 - 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen im Verhältnis zwischen den Prozessparteien die Voraussetzungen für eine [X.] gemäß § 134 [X.] vor. Die [X.] hat von der Schuldnerin in [X.] Weise Zahlungen erhalten, und diese Zahlungen waren unentgeltliche Leistungen. a) Im "[X.]" ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung ge-genübersteht, dem [X.] also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Ge-genleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die gegen einen [X.] gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forde-rung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des [X.] wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsemp-fänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des [X.] (Zuwendenden) nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen An-spruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (vgl. [X.] 41, 298, 302; 162, 276, 279 f; [X.], [X.]. v. 30. März 2006 - [X.] ZR 84/05, [X.], 1156, 1157). 7 8 - 8 - Im vorliegenden Fall waren die Beitragsforderungen der [X.]n gegen [X.]und [X.] zu dem [X.]punkt, als die Schuldnerin sie beglich, wirtschaftlich wertlos, weil bereits die Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der [X.] beantragt war. Gegenteiliges macht auch die Revi-sionserwiderung nicht geltend. Für die Schenkungsanfechtung des [X.] gegenüber der [X.]n ist es unerheblich, ob diese gegenüber [X.]und [X.]zu einem früheren [X.]punkt Leistungen erbracht, nämlich deren Beschäftigten Versicherungsschutz im Rahmen der Sozialversicherung gewährt hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist der Wert der bestehenden, aber noch nicht beglichenen Forderung der [X.]n im [X.]punkt der Vollendung des [X.], also des Erhalts der Zahlungen ([X.] 41, 17, 19; 162, 276, 281; [X.], [X.]. v. 30. März 2006 [X.]O). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ferner unerheblich, ob die Schuldnerin gegenüber [X.]und [X.]
verpflichtet war, deren [X.] gegenüber der [X.]n zu tilgen ([X.] 141, 96, 101; 162, 276, 282; [X.], [X.]. v. 30. März 2006 [X.]O), oder ob sie ein eigenes Interesse an der Leis-tungserbringung hatte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, erschiene [X.] die [X.] als Leistungsempfängerin gegenüber den [X.] der Schuldnerin nicht schutzwürdig.

Es kommt deswegen nicht darauf an, dass das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - das Bestehen einer Tilgungsverpflichtung der Schuldnerin (als Gegenleistung zu der Übertragung von Vermögenswerten der [X.]und [X.] an die Schuldnerin) fehlerhaft festgestellt hat. Es hat das einfa-che Bestreiten des [X.] nicht ausreichen lassen, weil es ihm obliege zu [X.] - weisen, dass es sich bei der angefochtenen Rechtshandlung um eine [X.] Verfügung gehandelt habe. Dabei hat es übersehen, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren nur die Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldne-rin an die [X.] beweisen muss; damit hat nichts zu tun, ob eine zuvor er-folgte Übertragung von Vermögenswerten der [X.]und [X.] an die Schuldne-rin unentgeltlich war.

Unerheblich ist nach alledem auch, ob es - etwa im Rahmen eines von den Parteien diskutierten "[X.]" - eine verpflichtende Abrede zwischen den am Konzern beteiligten Unternehmen gegeben hat, Verbindlichkeiten ande-rer Konzernunternehmen im Falle von Liquiditätsengpässen zu begleichen. c) Vergeblich macht der Streithelfer der [X.]n geltend, die [X.] habe gegen die Schuldnerin einen eigenen Anspruch auf Bezahlung der Bei-tragsschulden von [X.]und [X.] gehabt, weil die Voraussetzungen einer ge-sellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung vorlägen. Die Beteiligten seien gesell-schaftsrechtlich "eng verzahnt", und der [X.] von [X.]und [X.]sei planmäßig auf die Schuldnerin verlagert, mithin der [X.]n entzogen [X.]. Darin liege ein existenzvernichtender Eingriff.

Den selbstständigen Haftungstatbestand des [X.] im Sinne einer Durchgriffshaftung gegen die [X.]er hat der [X.] inzwischen aufgegeben ([X.], [X.]. v. 16. Juli 2007 - [X.], NJW 2007, 2689 ff, z.[X.] in [X.]). Statt dessen knüpft er die Existenzvernich-tungshaftung der [X.]er an die missbräuchliche Schädigung des im [X.] zweckgebundenen [X.]svermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der [X.] - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der [X.] 15 - 10 - rigen vorsätzlichen Schädigung ein. Ein Direktanspruch des Gläubigers stünde im Widerspruch zu dem in den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG verwirklichten Grundsatz, dass der Gläubigerschutz durch die Gesell-schaft mediatisiert wird. [X.] ist an dem Schutzobjekt, d.h. an dem Ge-sellschaftsvermögen, und nicht etwa bei den mittelbar, d.h. reflexartig durch den [X.] geschützten Forderungen der Gläubiger. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kommt nach der Recht-sprechung des [X.]s in Betracht, wenn der Schuldner planmäßig mit einge-weihten Helfern zusammenwirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen ([X.] 130, 314, 331; [X.], [X.]. v. 9. Mai 1996 - [X.] ZR 50/95, NJW 1996, 2231). Im vorliegenden Fall scheidet dies schon nach dem eigenen Vortrag des [X.] aus, weil danach gerade beabsichtigt gewesen ist, die Gläubiger von [X.]und [X.]

- jedenfalls die [X.] - aus den auf die Schuldnerin verlagerten Mitteln zu befriedigen. Dann kommt eine sitten-widrige Schädigung der [X.]n von vornherein nicht in Betracht.

d) Es fehlt auch nicht an einer - für jede Insolvenzanfechtung erforderli-chen - objektiven Gläubigerbenachteiligung.

[X.]) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und [X.] den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat; es müssen mit anderen Worten die Befriedigungsmöglich-keiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirt-schaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein ([X.] 105, 168, 187; [X.], [X.]. v. 17. Juni 1999 - [X.] ZR 176/98, NJW 1999, 2969, 2970, insofern in [X.] 142, 72 ff nicht [X.].). Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners 16 17 18 - 11 - sind auch dann anfechtungsrechtlich selbstständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen ([X.], [X.]. v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, [X.], 489, 490; v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2370, 2371; v. 20. Juli 2006 - [X.] ZR 226/03, [X.], 1639, 1641). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermeh-rung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Fol-gen zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst an-knüpfen; eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt ([X.], [X.]. v. 2. Juni 2005 - [X.] ZR 263/03, [X.], 1521, 1523; v. 20. Juli 2006 [X.]O). Überträgt der Schuldner als [X.] einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubi-ger pfändbaren Gegenstand an einen [X.] (Leistungsempfänger), so erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der [X.] den Zweck verfolgt, eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungsempfänger zu tilgen, ist insoweit unerheblich. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Zweck-vereinbarung nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des zugewendeten Gegenstands geführt hat (vgl. [X.] 155, 75, 81 f; [X.], [X.]. v. 27. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, [X.], 255). Der [X.] hat sogar einen treuhänderisch gebundenen und deshalb möglicherweise unpfändbaren Darlehensanspruch dem [X.] unterworfen, soweit die [X.] allein den Interessen des Darlehensgebers und des mit dem Darlehen befriedigten Gläubigers diente ([X.], [X.]. v. 7. Juni 2001 - [X.] ZR 195/00, [X.], 1476, 1477; v. 11. Januar 2007 - [X.] ZR 31/05, [X.], 435, 437, z.[X.]. in [X.] 170, 276). 19 - 12 - [X.]) Nach dem Vortrag der [X.]n und ihres [X.] haben [X.]und [X.] an die Schuldnerin Bestandteile des Anlagevermögens verkauft und mit ihr abgesprochen, dass die Schuldnerin den Kaufpreis an die [X.] - und andere Gläubiger der Verkäufer - zu zahlen habe. Ferner sollen der Schuldnerin Außenstände abgetreten worden sein; die eingezogenen Beträge habe die Schuldnerin ebenfalls zur Befriedigung der Gläubiger der Zedenten verwenden sollen. Schließlich habe die [X.]
an die Schuldnerin auch insgesamt 145.000,00 • mit der Zweckbestimmung überwiesen, dass damit Schulden der [X.]bezahlt werden sollten. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, die Schuldnerin habe von [X.]und [X.]Anlagevermögen, Fahrzeuge, Geldmittel und Forderungen erhalten, "um damit unmittelbar bzw. nach deren Verwertung die Gläubiger der beiden anderen [X.]en (sc. [X.]und [X.]) zu befrie-digen".

Dadurch wird nicht in Frage gestellt, dass die Überweisungen vom Konto der Schuldnerin deren Gläubiger benachteiligten. Die Schuldnerin unterlag hin-sichtlich der Mittel, die sie zur Befriedigung der [X.]n eingesetzt hat, keiner treuhänderischen Bindung. Soweit [X.]und [X.] an die Schuldnerin Bestand-teile des Anlagevermögens verkauft und mit ihr abgesprochen haben, der [X.] sei an die [X.] - und andere Gläubiger der Verkäufer - zu zahlen, [X.] an die Schuldnerin Außenstände abgetreten haben, welche die Schuldnerin einziehen und ebenfalls zur Befriedigung der Gläubiger der Zedenten verwen-den sollte, kann sich eine etwaige treuhänderische Zweckbindung nicht auf die Surrogate (Kaufpreis, eingezogene Gelder) beziehen (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Juli 2002 - [X.] ZR 264/01, NJW 2002, 3253, 3254). Falls die an die Schuldnerin mit der Zweckbestimmung, dass damit Schulden der [X.]bezahlt werden sollten, überwiesenen Geldmittel treuhänderisch gebunden waren, hat sich diese [X.] - 13 [X.] wiederum nicht auf die an die [X.] überwiesenen Beträge erstreckt. Denn nach den Feststellungen der [X.] sind diese Zahlungen vom Ge-schäftskonto der Schuldnerin erfolgt. Soweit das dort vorhandene Guthaben auch durch Überweisungen der [X.]gespeist worden war, hatte die Schuldnerin diese Gelder nicht separiert. Damit scheidet eine Treuhand aus (vgl. [X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.] ZR 120/02, [X.], 549, 550; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 358, 392a). e) Haben [X.]und [X.] der Schuldnerin im Vorfeld der Insolvenz [X.] mit der Zweckbestimmung zugewendet, die Schuldnerin möge diese unmittelbar oder mittelbar - nach Verwertung - zur Befriedigung von Gläubigern der [X.]und [X.]verwenden, könnte dies einen Auftrag oder Ge-schäftsbesorgungsvertrag darstellen. Gegebenenfalls könnte dem Verwalter in der Insolvenz der [X.]und [X.] gegen die Schuldnerin ein Anspruch auf [X.] nicht benötigter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel zu-stehen (§ 667 BGB). Dieser Anspruch wäre jedoch eine bloße [X.]. Im Übrigen geht es im vorliegenden Fall gerade um die Beträge, welche die Schuldnerin zweckentsprechend verwendet, nämlich an die [X.] ge-zahlt hat.

2. Obwohl danach im Verhältnis zwischen den Prozessparteien die Vor-aussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 134 [X.] vorliegen, kann der [X.] nicht der Revision stattgeben. Denn auf der Grundlage des vom Kläger bestrittenen Vorbringens der [X.]n und ihres [X.] (vgl. oben 1 d [X.]) greift die Anfechtung des [X.] möglicherweise deshalb nicht durch, weil der Streithelfer die Zuwendung an die [X.] ebenfalls anfechten kann, dieser Anfechtung der Vorrang gebührt und die Anfechtung auch [X.] vorgenommen worden ist. 22 23 - 14 - a) Im Verhältnis von [X.]und [X.] zu der [X.]n kann eine mittelba-re Zuwendung vorliegen, welche gegebenenfalls den Streithelfer gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zur Anfechtung berechtigt.

[X.]) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind solche Rechtshandlungen als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne weiteres anfechtbar wäre, durch Einschalten eines [X.]s umgangen wird. Davon ist insbeson-dere dann auszugehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des Schuldners zu erbringen ([X.] 38, 44, 46; 142, 284, 287; 156, 350, 355; [X.], [X.]. v. 15. Dezember 1994 - [X.] ZR 18/94, NJW 1995, 1093; v. 19. März 1998 - [X.] ZR 22/97, [X.], 968, 975, insoweit in [X.] 138, 291 nicht [X.].). Es ist jedoch anerkannt, dass der Leistende keinen Anspruch gegen die [X.] auf den über diese dem Gläubiger zugewandten Gegenstand gehabt haben muss; noch weniger muss dieser Gegenstand sich zuvor im Vermögen des Leistenden befunden haben. Für die Anfechtbarkeit reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die [X.] an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Leistenden stammt ([X.], 290, 291 f; [X.], [X.]. v. 11. November 1954 - [X.], [X.], 407, 409; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 71). Mittelbare Zuwendungen sind so zu [X.], als habe der Angewiesene an den [X.]n geleistet und dieser sodann seinen Gläubiger befriedigt.

[X.]) Auf der Grundlage des Vorbringens der [X.]n und ihres [X.]s ist von einer mittelbaren - durch Einschaltung der Schuldnerin bewirk-ten - Zuwendung von [X.]und [X.]an die [X.] auszugehen. Soweit die [X.]an die Schuldnerin Geld überwiesen hat, damit jene damit die [X.] 24 25 26 - 15 - befriedigt, liegt dies auf der Hand. Falls [X.]und [X.]darüber hinaus Gegen-stände an die Schuldnerin verkauft und diese angewiesen haben, den Kaufpreis zur Tilgung von [X.] der [X.]und [X.]bei der [X.]n zu verwenden, oder Forderungen an die Schuldnerin abgetreten haben, damit diese die eingezogenen Beträge für denselben Zweck einsetze, sind dies mit-telbare Zuwendungen jedenfalls deshalb, weil der Gegenwert des Kaufpreises bzw. die abgetretenen Forderungen aus dem Vermögen von [X.]und [X.]stammten. Auch derartige Vorgänge dienen der Umgehung einer unmittelbaren Zuwendung. Selbst wenn davon auszugehen wäre, [X.]und [X.]hätten die Gegenstände nicht an die Schuldnerin verkauft, sondern sie dieser - gegen das Versprechen, [X.]und [X.]von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der [X.] freizustellen - schlicht überlassen, müsste eine mittelbare Zuwendung an-genommen werden. In einem solchen Fall wurde das Vermögen von [X.]und [X.]ebenfalls wirtschaftlich zugunsten der [X.]n gemindert. Das Vorbringen der [X.]n und ihres [X.] ist revisionsrecht-lich zugrunde zu legen. [X.] einwandfreie Feststellungen liegen insoweit jedoch nicht vor. Der Kläger hat geltend gemacht, die - als solche nicht bestrittenen - Leistungen der [X.] und [X.] seien in das Vermögen der Schuldnerin übergegangen. Diese habe umgekehrt ebenfalls Leistungen an [X.]und [X.] erbracht. Man habe auf jeder Seite Verrechnungskonten geführt. Eine Verpflichtung der Schuldnerin, die Verbindlichkeiten von [X.]und [X.] gegenüber der [X.]n zu begleichen, sei nicht begründet worden. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht für nicht ausreichend erachtet, weil dem Klä-ger die Darlegungs- und Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Verfügung ob-liege. Dieser Standpunkt ist - wie oben unter 1 b ausgeführt - unrichtig. 27 - 16 - [X.]) Da die mittelbare Zuwendung an die [X.] nach den für [X.]und [X.] gestellten Eröffnungsanträgen erfolgte, ist sie nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtbar, falls die [X.] zur [X.] der Überweisung die Zahlungsunfä-higkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Dazu fehlen Feststellungen. b) Ist die Bezahlung der rückständigen Beiträge sowohl durch den Kläger als auch durch den Streithelfer anfechtbar, hat dies nicht zur Folge, dass die [X.] die Beiträge doppelt zurückzahlen muss (vgl. [X.] 142, 284, 289). Die Insolvenzanfechtung hat die Aufgabe, bestimmte, als ungerechtfertigt ge-wertete Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, [X.]O vor §§ 129 bis 147 Rn. 2; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 129 Rn. 1; vgl. auch [X.], [X.]. v. 15. März 1972 - [X.], NJW 1972, 870, 871). Eine weiter gehende Sanktion zu Lasten des [X.] ist aber nicht vorgesehen. Die [X.] hat die Beiträge nur einmal erhalten, und aus ihrer Sicht hat lediglich eine Vermögensverschiebung stattgefunden.

c) Der Kläger und der Streithelfer sind weder Gesamtgläubiger noch Teilgläubiger.

[X.]) Gesamtgläubiger können die ganze Leistung fordern; der Schuldner muss diese aber nur einmal bewirken (§ 428 BGB). Eine [X.] kann zwar auch gesetzlich begründet werden ([X.]/[X.], 5. Aufl. § 428 Rn. 9; [X.]/[X.]/Gehrlein, [X.]. § 428 Rn. 3). Im vorliegenden Fall fehlt jedoch eine entsprechende Norm. Es ist auch nicht gerechtfertigt, mehrere Personen deswegen, weil sie jeweils Anfech-tungsansprüche in Bezug auf denselben Gegenstand haben, als Gesamtgläu-biger anzusehen. Dies wäre nur dann anders, wenn sie eine einheitliche Forde-rung hätten, deren Aufteilung auf praktische Schwierigkeiten stieße und dem 28 29 30 31 - 17 - Innenausgleich überlassen werden könnte (vgl. [X.]/[X.], [X.]O). Hier liegt jedoch keine einheitliche Forderung vor. Der Kläger beruft sich auf eine Schenkungsanfechtung, der Streithelfer auf eine Deckungsanfechtung, und die Sachverhalte, auf die beide ihre Anfechtungsberechtigung stützen, sind nicht vollkommen identisch. [X.]) [X.] setzt voraus, dass jeder Gläubiger einen be-stimmten Teil der Forderung geltend machen kann (§ 420 Alt. 2 BGB). Auch hier muss den Berechtigungen der mehreren Gläubiger jedoch ein und [X.] Schuldverhältnis zugrunde liegen ([X.]/[X.], [X.]O § 420 Rn. 3; [X.]/[X.]/Gehrlein, [X.]O § 420 Rn. 4), woran es vorliegend fehlt. d) Da die Bezahlung der rückständigen Beiträge sowohl durch den Klä-ger als auch durch den Streithelfer anfechtbar ist, beide aber weder Gesamt- noch Teilgläubiger sind und die [X.] die ihr zugeflossenen Leistungen nur einmal zurückzugewähren hat, liegen konkurrierende, auf denselben Gegen-stand gerichtete Anfechtungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor. Im Ergebnis kann sich nur eine der konkurrierenden Anfechtungen durchsetzen. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand erscheint als möglich, dass dem [X.] der Vorrang gebührt.

Hat jemand über einen [X.] an seinen Gläubiger geleistet (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB), und ist die Erfüllungshandlung - nachdem sowohl der Leistende als auch der [X.] in die Insolvenz geraten sind - von den Insolvenzverwaltern beider im Interesse der jeweiligen Masse angefochten worden, geht die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistenden der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des [X.]s vor. 32 33 34 - 18 - [X.]) Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Anfechtung einer mittel-baren Zuwendung an den Leistungsempfänger die Anfechtung gegen den Leis-tungsmittler ausschließt, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkenn-bar - für den Leistenden gehandelt hat ([X.] 142, 284, 287). Zwar betraf jene Entscheidung die Konkurrenz der Anfechtung im [X.]/Leistungsempfänger zu der Anfechtung im Verhältnis Leis-tender/[X.]. Der [X.] war also jeweils derselbe. Im vorliegenden Fall konkurriert (wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist) die zu-erst genannte Anfechtung mit einer solchen im Verhältnis [X.]/Leistungsempfänger. Die [X.] sind verschieden. Der vor-liegende Fall unterscheidet sich von dem früheren auch dadurch, dass die sei-tens [X.]und [X.]zugewandten Vermögensteile, aus denen die Schuldnerin die Aufwendungen zugunsten der Beitragsschuldner bestritten hat, in das haf-tende Vermögen der Schuldnerin übergegangen waren. Gleichwohl ist der in der genannten Entscheidung postulierte Vorrang der Anfechtung im Valutaver-hältnis auch auf den Streitfall übertragbar.

Nach den insofern unangefochten gebliebenen Feststellungen des [X.] musste der Leistungsempfänger - die [X.] - davon ausge-hen, dass die unmittelbar von der Schuldnerin [X.] erbrachten Zahlungen den eigentlichen Beitragsschuldnern [X.]und [X.]zuzurechnen, mittelbar also von diesen geleistet waren. Da mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich, wie bereits ausgeführt, im Allgemeinen so zu behandeln sind, als habe der [X.], also der befriedigte Gläubiger, die Leistung unmittelbar von seinem Schuldner, der den [X.] angewiesen hat, erhalten, ist die Leistung auch anfechtungsrechtlich in diesem Verhältnis zurück zu gewähren. 35 36 37 - 19 - [X.]) Der Vorrang der Deckungsanfechtung des [X.] gegen die [X.] ergibt sich ferner daraus, dass die [X.] gegen die [X.] letztlich auf derselben Grundlage beruht. Die Schen-kungsanfechtung ist nur deshalb begründet, weil die Forderung der [X.]n gegen [X.]und [X.] im [X.]punkt der Erfüllung wirtschaftlich wertlos war. Die-ser Gesichtspunkt - Erfüllung einer Forderung, die nach Insolvenzeröffnung nur noch eine Insolvenzforderung gewesen wäre - rechtfertigt aber gerade die [X.]. Beide Anfechtungen wurzeln somit im Ver-hältnis [X.]und [X.] gegen die [X.]. Dann verdient der Streithelfer, der die Interessen der Gläubiger von [X.]und [X.]vertritt, den Vorrang. [X.]) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der [X.]srecht-sprechung - an der uneingeschränkt festgehalten wird - bei der [X.] im Dreiecksverhältnis, die nicht mit einer Deckungsanfechtung im [X.] konkurriert, nur auf das [X.] abzustellen ist (vgl. oben 1 b).

Danach ist zwar für die Schenkungsanfechtung das Innenverhältnisses von [X.]und [X.] zu der Schuldnerin unerheblich. So wenig dies jedoch [X.], dass im Verhältnis von [X.]und [X.]zu der [X.]n eine mittelbare Zuwendung vorliegen kann, die ihrerseits der Deckungsanfechtung unterliegt (vgl. oben a), so wenig ergibt sich aus den zur Schenkungsanfechtung entwi-ckelten Grundsätzen etwas für das Verhältnis der Schenkungsanfechtung des [X.] zu der Deckungsanfechtung des [X.].

Allerdings mag auch in Fällen, die der [X.] bisher nach den Regeln [X.] im Dreiecksverhältnis gelöst hat, im Verhältnis des Leistenden, der sich des [X.] als [X.] zur Erfüllung eigener 38 39 40 41 - 20 - Verbindlichkeiten bedient hat, zu dem Leistungsempfänger eine mittelbare Zu-wendung vorgelegen haben (vgl. etwa [X.] 162, 277, 278; [X.], [X.]. v. 30. März 2006 [X.]O). In jenen Fällen bestand jedoch keine Konkurrenzsituation, wie sie vorliegend zu entscheiden ist. Entweder war über das Vermögen des Leistenden kein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Anfechtbarkeit jener mit-telbaren Zuwendung war in dem über die Schenkungsanfechtung geführten Prozess nicht eingewandt worden. [X.]) Der von dem Kläger betriebenen Anfechtung gebührt der Vorrang auch nicht deswegen, weil die Leistenden ([X.]und [X.] ) bei der Ausstattung der Schuldnerin nicht verhindert haben, dass die ihr übertragenen Gegenstände in deren haftendes Vermögen gelangten. Dadurch haben die Leistenden zwar dazu beigetragen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von dem Kläger gegenüber der [X.]n geltend gemachte Schenkungsanfechtung er-füllt sind. Für das Konkurrenzverhältnis zwischen der Schenkungsanfechtung des [X.] und einer Deckungsanfechtung des [X.] folgt daraus aber nichts Entscheidendes. Wesentlicher für dieses Konkurrenzverhältnis ist, dass [X.]und [X.] Vermögensbestandteile geopfert haben, um Forderungen der [X.]n, die in der bereits absehbaren Insolvenz bloße Insolvenzforderungen gewesen wären, zu befriedigen. Demgegenüber waren die Gegenstände, die zur Deckung dieser Forderungen verwendet wurden, im Aktivvermögen der Schuldnerin lediglich "durchlaufende Posten".

(1) Auf der Grundlage des [X.]nvorbringens - wonach [X.]und [X.]einen Kaufpreisanspruch gegen die Schuldnerin aufgegeben haben, damit [X.] den darauf entfallenden Betrag an die [X.] zahle, oder die Schuldnerin mit den Mitteln ausgestattet haben, dank derer diese die angefochtenen [X.] an die [X.] erbracht hat - würden die Gläubiger von [X.]42 43 - 21 - und [X.]unangemessen benachteiligt, wenn die Schenkungsanfechtung des [X.] die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung des [X.] ausschlösse. Die Auskehr des Betrages, den der Kläger mittels seiner Anfechtung von der [X.]n zurückerhielte, könnte der Streithelfer nicht mit Aussicht auf [X.] von dem Kläger verlangen. Die Anfechtung der Vermögensübertragung von [X.]und [X.] auf die Schuldnerin wäre - soweit es um den zur Erfüllung der Forderungen der [X.]n benötigten Betrag geht, und nur dieser ist Gegens-tand des vorliegenden Rechtsstreits - wirtschaftlich nahezu wertlos. Zwar hat der Anfechtungsanspruch in der Insolvenz des [X.] ([X.] 156, 350, 358). Im vorliegenden Fall existiert der aussonde-rungsfähige Gegenstand jedoch nicht mehr. Er ist spätestens mit der [X.] der [X.]n durch die Schuldnerin untergegangen. Eine Ersatzausson-derung scheidet aus. Es mag sein, dass die Schuldnerin den ursprünglichen Aussonderungsgegenstand, also die von [X.]
und [X.]anfechtbar erhaltenen Vermögensteile, im Sinne des § 48 [X.] "veräußert" hat. Zweifelhaft erscheint hingegen, ob der Anfechtungsanspruch des [X.] gegen die [X.] im [X.] dieser Vorschrift eine "Gegenleistung" darstellt. Jedenfalls fehlt es an der - für die Ersatzaussonderung vorausgesetzten (MünchKomm-[X.]/Ganter, [X.]O § 48 Rn. 31; [X.]/[X.], [X.] § 48 Rn. 28) - Entgeltlichkeit einer etwaigen Veräußerung, weil der Kläger sich auf eine Schenkungsanfechtung (§ 134 In-sO) beruft. Dem Streithelfer steht allenfalls ein Wertersatzanspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB zu. Dieser Anspruch ist eine gewöhnliche Geldforderung, die in der Insolvenz des [X.] eine bloße Insolvenzforderung dar-stellt ([X.] 155, 199, 203; MünchKomm-[X.]/Ganter, [X.]O § 47 Rn. 346). 44 - 22 - (2) Umgekehrt erscheinen die Gläubiger der Schuldnerin, deren Interes-sen von dem Kläger wahrgenommen werden, weniger schutzwürdig, falls die Vermögensteile, aus denen die Schuldnerin die Leistungen an die [X.] letztlich erbracht hat, ihr zu diesem Zweck von [X.]und [X.] überlassen [X.] waren. (3) Die [X.] kann dem Anfechtungsanspruch des [X.] nicht entgegenhalten, dass dieser durch Anfechtung des von [X.]und [X.]mit der Schuldnerin geschlossenen [X.] den Nachteil beseitigen könne, den [X.]und [X.] durch die Vermögensübertragung auf die Schuldnerin erlit-ten hätten, und dass deshalb ihr gegenüber die Anfechtung ausgeschlossen sei (oben 2 d [X.]). Allerdings genügt nicht bereits die bloße Anfechtbarkeit im Ver-hältnis [X.]und [X.]/[X.], um die Klage abzuweisen. Der Streithelfer muss auch rechtzeitig angefochten haben. Andernfalls wäre nicht ausgeschlos-sen, dass die [X.] den anfechtbar erhaltenen Betrag an überhaupt [X.] zurückzahlt; an den Kläger nicht, weil dieser durch die Anfechtungsmög-lichkeit seitens des [X.] blockiert wird, und an den Streithelfer nicht, weil dieser - aus welchen Gründen auch immer - die (rechtzeitige) Anfechtung unterlässt.

Unter der Voraussetzung, dass beide Prätendenten - isoliert gesehen - die Zahlungen an die [X.] zu Recht angefochten haben, bedeutete für [X.] eine Abweisung der vorliegenden Klage keinen dauerhaften Erfolg. Sie schuldet in diesem Fall den streitgegenständlichen Betrag dem Streithelfer. 45 46 47 - 23 - Ob der Streithelfer die mittelbare Zuwendung gegenüber der [X.]n angefochten hat, ist nicht festgestellt.

e) Die [X.], die unter Hinweis auf den konkurrierenden [X.] des [X.] die Sachbefugnis des [X.] bestreitet, die für dessen eigenen Anfechtungsanspruch fraglos gegeben ist, hat darzulegen und zu beweisen, dass der konkurrierende, vorrangige Anfechtungsanspruch erho-ben ist und dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. II[X.] Das angefochtene [X.]eil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Da die Frage, ob ein - für sich genommen [X.] - [X.] durch den konkurrierenden Anfechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers ausgeschlossen werden kann, bislang in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht behandelt war, muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, ihren Vortrag zum Bestehen des konkurrierenden Anfechtungsan-spruchs und zu dessen Geltendmachung zu ergänzen. Auf der Grundlage 48 49 50 51 - 24 - dieses Vorbringens muss sodann festgestellt werden, ob der [X.] aus den erwähnten Gründen ausgeschlossen ist.
Dr. [X.] [X.] [X.]

Prof. Dr. Gehrlein Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.05.2004 - 6 O 4751/02 - [X.], Entscheidung vom 09.09.2004 - 13 U 1177/04 -

Meta

IX ZR 194/04

16.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2007, Az. IX ZR 194/04 (REWIS RS 2007, 816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 816

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