Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2023, Az. 4 AZR 275/20

4. Senat | REWIS RS 2023, 4287

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Gegenstand

Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Amtsgerichts


Tenor

1. Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2020 - 17 Sa 1504/19 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin, die eine Ausbildung zur Justizangestellten absolviert hat, ist seit dem 1. August 1988 bei dem beklagten Land beschäftigt. Nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 25. September 2006 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung“. Darüber hinaus sollen „die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung“ finden.

3

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2002 am [X.] als Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen beschäftigt. Die für sie erstellte Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 1. Oktober 2002 hat [X.]. folgenden Inhalt:

        

„4 Organisatorische Eingliederung und Befugnisse des

                 

Arbeitsplatzinhabers

        

…       

        

4.3     

[X.] hat folgende Befugnisse

                 

Alle Befugnisse des Geschäftsstellenverwalters des mittleren [X.] einschließlich Vorschußkostenprüfung und Anforderung, ausgenommen Schlußkostenberechnung - ganzheitliche Erledigung jedoch ohne Langtexte

        

5 Darstellung der Tätigkeiten

                 

…       

        

lfd. Nr.

Aufgabe

einzelne schwierige Tätigkeiten (soweit vorhanden)

…       

Anteil an der Gesamtarbeitszeit (%)

        

A       

B       

C       

…       

E       

        

1       

Tätigkeit in einer Service-Einheit (Büro- und Schreibtätigkeiten, soweit nicht schwierig)

./.     

…       

58,22 %

        

2       

schwierige Tätigkeiten

a)    

Vorprüfung der Zuständigkeit, PN 2 g

…       

4,66 %

                          

b)    

Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die Prozessgebühren in Zivilsachen, PN 2 e

…       

2,33 %

                          

c)    

Anordnung von Zustellungen und Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, PN 2 a

…       

7,76 %

                          

d)    

Erteilung von Rechtskraftzeugnissen PN 2 b

…       

0,62 %

                          

e)    

Erteilung von Vollstreckungsklauseln

…       

2,33 %

                                   

PN 2 b

                 
                          

f)    

Aufgaben nach der Zählkartenanordnung PN 2 c

…       

4,66 %

                          

g)    

Aufgaben bei der Bewilligung von PKH mit Zahlungsbestimmung, PN 2 e

…       

0,18 %

                          

h)    

selbständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art

…       

4,55 %

                                   

PN 2 h

                 
                          

i)    

Verfügungen nach der [X.], analog PN 2 c

…       

0,74 %

                          

j)    

Entscheiderassistenz

…       

4,55 %

                                                              
                                                              
                          

k)    

Unterschriftsreife Vorbereitung von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen PN 2 g

…       

2,27 %

                          

l)    

Aufnahme von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle

…       

0,91 %

                          

m)    

Tätigkeit des Kostenbeamten nach [X.] (ohne Schlusskostenberechnung)

…       

1,24 %

                                   

…       

…       

                          

Inhaltsprotokollführung in Strafsachen

…       

5 %“   

4

Das beklagte Land leitete die Klägerin nach den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) zum 1. November 2006 aus der Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1a zum [X.] in die [X.] 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) über und vergütet sie seither entsprechend.

5

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 2. August 2018 hat die Klägerin mit ihrer Klage die Auffassung vertreten, seit dem 1. Febr[X.]r 2018 habe sie Anspruch auf eine Vergütung nach [X.] 9 [X.]. Ihre Tätigkeit habe bereits bei Überleitung in den [X.] die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb [X.] erfüllt. Die Tätigkeit einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit bilde einen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie zu [X.] schwierige Tätigkeiten ausübe.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie vom 1. Febr[X.]r 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach der [X.] 9 und ab dem 1. Jan[X.]r 2019 nach der [X.] 9a [X.] zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Febr[X.]r 2018 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tarifvertragsparteien hätten durch die Festlegung einzelner Tätigkeiten als „schwierig“ in den Protokollnotizen zu den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vorgegeben, dass es sich bei schwierigen und nicht schwierigen Tätigkeiten um unterschiedliche Arbeitsvorgänge im Tarifsinn handeln solle. Zudem sei der Klägerin die Tätigkeit der Schriftgutverwaltung und Aktenführung, die [X.] ihrer Gesamtarbeitszeit beanspruche, nach der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des [X.] ([X.]) vom 10. Febr[X.]r 2006 ([X.]. [X.] S. 62) idF vom 13. November 2018 ([X.]. [X.] S. 293) iVm. den Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des [X.] (AktO [X.]) vom 27. April 1967 ([X.]. NW S. 109) idF vom 31. Oktober 2018 ([X.]. [X.] S. 291) gesondert als abgrenzbarer Arbeitsvorgang übertragen worden. Da die Klägerin nicht zu [X.] schwierige Tätigkeiten auszuüben habe, könne sie keine Vergütung zunächst nach [X.] 9 und ab 1. Jan[X.]r 2019 gemäß [X.] 9a [X.] beanspruchen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des beklagten [X.] ist unbegründet. Das [X.]arbeitsgericht hat dessen Berufung zutreffend zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.] 5. Mai 2021 - 4 [X.] - Rn. 12) auch im Hinblick auf die Verzinsung der [X.] ([X.] 23. Februar 2022 - 4 [X.] - Rn. 10; 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 9 [X.]) zulässig. Die zuletzt in der Berufungsinstanz vorgenommene Änderung des Feststellungsantrags, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Januar 2019 nach [X.] 9a [X.] zu vergüten, stellt keine unzulässige Klageänderung dar. Die Klägerin trägt lediglich dem Umstand der seit dem 1. Januar 2019 veränderten Bezeichnung der [X.] bei gleichbleibendem Inhalt Rechnung ([X.]. dazu [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 15, [X.]E 172, 130).

II. Die Klage ist begründet. [X.] ist verpflichtet, die Klägerin vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach [X.] 9 [X.] und seit dem 1. Januar 2019 nach [X.] 9a [X.] zu vergüten.

1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrags in Folge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst für den Bereich der Länder (vgl. dazu [X.] 3. Juli 2013 - 4 [X.] 41/12 - Rn. 12 ff. [X.]) nach dem [X.] sowie nach dem [X.].

2. Für die Eingruppierung der Klägerin sind §§ 22, 23 [X.] sowie die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I - Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften - der Anlage 1a zum [X.] maßgebend.

a) § 17 [X.] ordnet zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 [X.] einschließlich der Anlage 1a bis zum 31. Dezember 2011 an. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum [X.] im Sinne einer formalen Zuordnung der bi[X.]erigen Vergütungsgruppen des [X.] zu den neuen [X.]n des [X.] ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum [X.] am 1. Januar 2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 [X.]). Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden ([X.]. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 [X.]; vgl. [X.] 27. Februar 2019 - 4 [X.] 562/17 - Rn. 18 [X.]). Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit nicht ändert ([X.]. etwa [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 19, [X.]E 172, 130) - auch nach dem 1. Januar 2012 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung.

b) Die Klägerin übt nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts die ihr übertragene Tätigkeit einer [X.] in einer Serviceeinheit für Zivilprozesssachen seit dem [X.] unverändert aus.

3. In An[X.]dung von § 22 [X.] iVm. § 29a Abs. 2 [X.] sowie dessen Anlage 2 war die Klägerin nach Überleitung aus Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 [X.] in der [X.] vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach [X.] 9 [X.] zu vergüten.

a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, [X.]n zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Nach Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich [X.]), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem [X.]). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

b) Die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] lauteten auszugsweise:

        

T.    

Angestellte im Justizdienst

        

I.    

Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

        

Vergütungsgruppe V b

        

1.      

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herau[X.]ebt, daß sie schwierig ist,

                          

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

        

…       

        

Vergütungsgruppe V c

        

1.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herau[X.]ebt, daß sie schwierig ist.

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

        

…       

        
        

2.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herau[X.]ebt, daß sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe VI b

        

1.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 herau[X.]ebt, daß sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. …

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe VII

        

1.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

                 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

        

…       

        
        

Protokollnotizen:

        

1.    

Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen.

        

…       

        
        

2.    

Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:

                 

a)    

die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung [X.], die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,

                 

b)    

die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von [X.], die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,

                 

c)    

die Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen (auch in Familiensachen) und der Mitteilungen an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das [X.],

                 

d)    

…       

                 

e)    

die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen [X.]n sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),

                 

f)    

…       

                 

g)    

die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für [X.], Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,

                 

h)    

die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.

                 

...“   

        

c) Die Tätigkeit der Klägerin macht - mit Ausnahme der Fertigung von [X.] in Strafsachen - [X.] der Gesamtarbeitszeit erfassenden, Arbeitsvorgang aus.

aa) Nach § 22 Abs. 2 [X.] ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere [X.] zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene [X.] ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können dann nicht zusammengefasst werden, [X.]n die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] auch [X.]. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des [X.] erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 27 [X.], [X.]E 172, 130).

(1) Die zu diesem Ergebnis führende Auslegung der tariflichen Bestimmungen hat der [X.] ausführlich in der Entscheidung vom 9. September 2020 (- 4 [X.] 195/20 - Rn. 28 - 57, [X.]E 172, 130) begründet und sich dabei auch mit der vom beklagten Land vertretenen Auffassung auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

(2) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Auffassung des beklagten [X.] - der durch den [X.] vorgenommenen Auslegung weder die Systematik der tariflichen Regelungen noch die Tarifgeschichte entgegenstehen.

(a) Das vom [X.] bei der Auslegung zugrunde gelegte Verständnis des [X.] aufgrund einer „natürlichen Betrachtungsweise“ und damit die Zusammenfassung von [X.] zu einem Arbeitsvorgang führt nicht dazu, dass der Klammerzusatz zu Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] „praktisch vollends leer“ läuft (so aber zu Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 [X.] [X.] [X.] 2021, 539, 552). Bei natürlicher Betrachtungsweise ist - in Abgrenzung zu einer wissenschaftlichen, juristischen oder persönlichen Betrachtung (für Letzteres allerdings [X.] [X.] 2021, 539, 553) - darauf abzustellen, ob ein objektiver Außenstehender die einzelnen Tätigkeiten einem oder mehreren Arbeitsergebnissen zuordnen würde. Maßgebend ist daher, wie die Tätigkeit allgemein beschrieben und verstanden wird. Das ist abhängig von der durch den Arbeitgeber vorgenommenen [X.]. Je universeller eine Aufgabenzuweisung erfolgt, desto wahrscheinlicher ist es, dass bei natürlicher Betrachtungsweise ein großer Arbeitsvorgang vorliegt. Dementsprechend hängt es von der [X.] ab, in welchem Umfang Tätigkeiten wie die in dem Klammerzusatz genannten zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis führen. Das folgt aus der durch die Tarifvertragsparteien gewollten Abkehr von einer Bewertung von Gesamt- und [X.].

(b) Die Zusammenfassung wiederkehrender und gleichartiger Tätigkeiten dient der Praktikabilität. Sie verändert die Eingruppierung nicht ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Januar 2023 Teil II § 12 Rn. 386 ff.), da sie nur gleichartige Tätigkeiten betrifft. Ob es einen Arbeitsvorgang gibt oder viele, die jeweils gleich zu bewerten sind, weil sie die gleichen Tätigkeiten erfordern, zieht keine unterschiedliche Eingruppierung nach sich.

(c) Die teilweise geforderte Berücksichtigung der Tarifhistorie im Hinblick auf die [X.] vor Einführung des [X.] als Bewertungskriterium (vgl. insbesondere [X.] [X.] 2021, 539, 552) führt nicht zu einem anderen Verständnis der tariflichen Regelungen. Soweit in Entscheidungen vor 1975 der Begriff „Arbeitsvorgang“ ver[X.]det wurde, lässt dies keinen Rückschluss auf dessen Verständnis in § 22 [X.] oder § 12 [X.] zu. Eine Definition des [X.], auf die die Tarifvertragsparteien bei Vereinbarung der neuen Eingruppierungsregelungen hätten zurückgreifen können, ist dabei nicht erfolgt (vgl. zB die Ver[X.]dung des Begriffs ohne jegliche Erläuterung in [X.] 23. Mai 1973 - 4 [X.] 349/72 -; 27. März 1968 - 4 [X.] 256/67 -; 14. Februar 1968 - 4 [X.] 148/67 -).

Auch soweit der [X.] in früheren Entscheidungen Tätigkeiten einem „Arbeitsvorgang“ zugeordnet hat, liegt dieses Verständnis weder § 22 [X.] noch § 12 [X.] zugrunde. Vor Einführung der neuen Eingruppierungsregelungen ist der Begriff als Synonym für die einzelnen Aufgaben eines Beschäftigten verstanden worden. Der [X.] ist zunächst davon ausgegangen, der Arbeitsvorgang sei kleiner als das Aufgabengebiet ([X.] 9. Oktober 1957 - 4 [X.] 96/55 - [X.]E 5, 27) und hat dann beispielhaft Arbeitsvorgänge aufgeführt als Darstellung politischer Grenzen, Ortschaften, Flussläufe und Bodenbeschaffenheit bei Erstellung einer topographischen Karte ([X.] 6. Dezember 1961 - 4 [X.] 285/60 - [X.]E 12, 91) oder als Festsetzung der Beschäftigungszeit, Dienstzeit, Berufszeit und Grundvergütung bei der selbstständigen Errechnung von Vergütungen ([X.] 27. Oktober 1970 - 4 [X.] 487/69 -). In der Entscheidung vom 10. Dezember 1969 (- 4 [X.] 87/69 -) hat er den Begriff des „einzelnen [X.]“ gleichbedeutend mit einer „Einzelaufgabe“ ver[X.]det. „Arbeitsvorgänge“ iSd. § 22 [X.] und § 12 [X.] sind aber nicht [X.], sondern die Arbeitsleistungen, die zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

(d) Soweit sich das beklagte Land erstmalig in der Revisionsinstanz darauf berufen hat, auch eine Mitteilung der - den [X.] mit abschließenden - [X.], Transport und Verkehr aus dem [X.] belege, dass die Tarifvertragsparteien unter einem Arbeitsvorgang in Abkehr vom Begriff der „Gesamttätigkeit“ kleinere Einheiten verstanden hätten, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag noch berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). Der gewerkschaftlichen Mitteilung kann nicht entnommen werden, eine Begrenzung der Arbeitsvorgänge auf möglichst kleine Einheiten sei Ziel beider Tarifvertragsparteien gewesen. Vielmehr wird in dieser davon ausgegangen, die Beispiele in dem Klammerzusatz zu Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] seien formuliert worden, damit „unter Bearbeitung eines Aktenvorgangs keine engbegrenzte Arbeitsleistung verstanden werden kann“.

bb) In An[X.]dung der vorstehenden Grundsätze bilden - mit Ausnahme der Erstellung von [X.] in Strafsachen - sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten einen, [X.] der Arbeitszeit erfassenden Arbeitsvorgang. Diese dienen dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens.

(1) Der Begriff des [X.] unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 59, [X.]E 172, 130).

(2) Die Büro- und Schreibtätigkeiten, die Vorprüfung der Zuständigkeit, die Aufstellung von [X.], die Anordnung von Zustellungen, die Erteilung von [X.] und [X.], die selbstständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen, die Verfügungen nach den Mitteilungen in Zivilsachen ([X.]), die Entscheiderassistenz, die unterschriftsreife Vorbereitung von [X.] und Versäumnisurteilen, die Aufnahme von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle und die Tätigkeit als Kostenbeamtin dienen, bezogen auf den Aufgabenkreis der Klägerin, einem Arbeitsergebnis. Bei natürlicher Betrachtung ist dieses nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge. Alle (Einzel-)Aufgaben sind, anders als die in Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] genannten Beispiele, lediglich not[X.]dige Zwischenschritte auf dem Weg zum endgültigen Abschluss des Verfahrens, die für sich genommen nicht zu einem eigenen Arbeitsergebnis führen. So wird durch die Erteilung einer Vollstreckungsklausel oder die Anordnung einer Zustellung zwar dem Verfahren Fortgang gegeben und dieses seinem Abschluss nähergebracht, der Vorgang aber nicht beendet. Daran ändert nichts, dass die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit der Klägerin durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender [X.] oder Rechtspfleger „unterbrochen“ wird und daher in mehreren Teilschritten erfolgt (hierzu ausf. [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 61, [X.]E 172, 130). Demgegenüber endet die Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld ebenso wie die Festsetzung einer Leistung nach dem [X.] mit dem Erlass eines Bescheids und ist damit abgeschlossen. Auch die Erstellung eines EKG oder die Fertigung einer Bauzeichnung führt - [X.]n nur dies als Tätigkeit zugewiesen ist - zur Erledigung der Aufgabe als Ganzes, nicht aber nur zur Erfüllung eines Zwischenschritts.

(3) Diesem Arbeitsergebnis sind auch die Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich einer Zahlungsbestimmung zuzuordnen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist zum Hauptverfahren zu zählen und untrennbar mit diesem verbunden.

(4) Weiterhin sind die Aufgaben der Zählkartenanordnung als [X.] Teil dieses [X.]. Sie sind erforderlich, um die Aktenbearbeitung organisieren und strukturiert durchführen zu können (vgl. [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] 195/20 - Rn. 60, [X.]E 172, 130).

(5) Entgegen der Auffassung der Revision führen die Aufgaben nicht de[X.]alb zu verschiedenen Arbeitsergebnissen, weil sie nach der durch das beklagte Land vorgenommenen [X.] organisatorisch voneinander getrennt zugewiesen worden wären. Die „ganzheitliche“ Übertragung der Tätigkeiten schließt zwar eine solche Trennung nicht von vornherein aus. Diese beschreibt lediglich das Konzept der Serviceeinheit und lässt keinen zwingenden Schluss auf die tatsächliche [X.] zu. Eine organisatorische Trennung ergibt sich aber weder aus der [X.] [X.] noch aus der AktO [X.] oder den rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Tätigkeit.

(a) § 4 [X.] [X.] lässt sich der vom beklagten Land angenommene „aufgabenbezogene Ansatz“ nicht entnehmen. Die Aufzählung der Aufgaben in mehreren Absätzen kennzeichnet keine organisatorische Trennung. Vielmehr enthält § 4 Abs. 1 [X.] [X.] lediglich eine allgemeine Beschreibung, die in § 4 Abs. 2 [X.] [X.] konkretisiert wird. Darüber hinaus hat das [X.]arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die in § 4 Abs. 4 [X.] [X.] erwähnte „ganzheitliche Bearbeitungsweise“ der Annahme, in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] [X.] würden getrennt zugewiesene Aufgaben beschrieben, entgegensteht. Zudem enthält die [X.] [X.] eine allgemeine Aufgabenbeschreibung für alle Geschäftsstellen an allen Gerichten in [X.]. Sie ist damit - anders als die in der Entscheidung des [X.]s vom 28. Februar 2018 (- 4 [X.] 816/16 - Rn. 3, 30, [X.]E 162, 81) berücksichtigte Geschäftsstellenordnung für das [X.] - nicht auf den Aufgabenbereich der Klägerin zugeschnitten.

(b) Der AktO [X.] lässt sich ebenfalls keine getrennte Zuweisung von Tätigkeiten an die Klägerin entnehmen. Diese enthält generelle Vorgaben zur Aktenführung und -verwaltung, bestimmt aber nicht, durch [X.] diese in welcher Art und Weise vorzunehmen ist.

(c) Soweit für die der Klägerin übertragenen Aufgaben unterschiedliche Rechtsgrundlagen (zB § 3 [X.], §§ 114 ff., 127, 168, 706, 724 ZPO) bestehen, hat diese gesetzliche Festlegung der Zuständigkeit einzelner Organe der Rechtspflege keinen Einfluss auf die [X.]. Die Normen erlauben keinen Rückschluss darauf, welcher Person konkret welche Aufgaben übertragen werden, und ob dies zusammen mit anderen oder getrennt von diesen erfolgt.

cc) Die der Klägerin übertragene „[X.] in Strafsachen“ mit einem Anteil von [X.] der Arbeitszeit betrifft demgegenüber einen anderen Arbeitsbereich und steht in keinem Zusammenhang mit der Aktenführung in einer zivilrechtlichen Serviceeinheit. Diese bildet einen eigenen Arbeitsvorgang.

d) Bei der innerhalb des [X.] der Arbeitszeit ausmachenden [X.] auszuübenden Tätigkeit der Klägerin handelt es sich um die einer Angestellten als [X.] bei Gericht iSd. Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1/Vb Fallgruppe 1 [X.], die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 [X.] herau[X.]ebt, dass sie schwierig ist.

aa) Die Klägerin ist [X.] iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.]. Sie verwaltet Schriftgut und nimmt aufgrund ihrer Tätigkeit in einer Serviceeinheit mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen in der [X.] [X.] für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahr. Nach § 3 Abs. 1 [X.] [X.] werden in den Serviceeinheiten Beamte der Laufbahngruppe 1.2 und damit des ehemaligen „mittleren Dienstes“ (§ 5 LBG [X.]; [X.] [X.] [X.]/[X.] Stand 1. November 2020 LBG [X.] § 5 Rn. 15; Sachadae in Sponer/Steinherr [X.] [X.] Stand März 2023 Teil II 2312.1-L Rn. 81) eingesetzt.

bb) Im Rahmen des [X.] „Betreuung der Akten in einer Serviceeinheit“ fallen schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1/Vb Fallgruppe 1 [X.] in rechtserheblichem Ausmaß an. Dieser umfasst zeitlich [X.] und damit mindestens die Hälfte der Arbeitszeit (§ 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]) der Klägerin.

(1) Bei der Bewertung eines [X.] ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der „schwierigen“ Tätigkeit, ausreichend, [X.]n diese innerhalb des [X.] in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines [X.] schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Satz 2, Satz 5 [X.] bestimmten Maß anfallen. Hinsichtlich der zu diesem Ergebnis führenden Auslegung der tariflichen Bestimmungen sowie der Auseinandersetzung mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des beklagten [X.] kann erneut auf die Ausführungen des [X.]s im Urteil vom 9. September 2020 (- 4 [X.] 195/20 - Rn. 65 ff., [X.]E 172, 130) verwiesen werden.

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen übt die Klägerin mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe [X.]/Vb [X.] aus.

(a) Die Anordnung von Zustellungen und Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Erteilung von [X.] und [X.], die Aufgaben nach der Zählkartenanordnung, die Aufstellung von [X.] für die [X.] in Zivilsachen, die Aufgaben bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Tätigkeit des Kostenbeamten nach [X.] (ohne Schlusskostenberechnung), die Vorprüfung der Zuständigkeit, die unterschriftsreife Vorbereitung von [X.] und Versäumnisurteilen und die selbstständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sind nach Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. a, b, c, e, g, h Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] schwierige Tätigkeiten iSd. [X.]. Gleiches gilt für die Verfügungen nach der [X.], die Entscheiderassistenz und die Aufnahme von Anträgen zu Protokoll der Geschäftsstelle. Diese sind zwar nicht explizit im Katalog der schwierigen Tätigkeiten aufgelistet, entsprechen aber ihrer Wertigkeit nach den in Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. c und g Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] aufgelisteten Tätigkeiten (vgl. zur Heranziehung der Tätigkeitsbeispiele als Richtlinien für die Subsumtion unter den Oberbegriff [X.] 5. Mai 2021 - 4 [X.] - Rn. 55; 14. Oktober 2020 - 4 [X.] 252/19 - Rn. 42). Dies entspricht auch der übereinstimmenden Bewertung der Parteien. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der von der Klägerin auszuübenden Gesamtarbeitszeit beträgt [X.], [X.] des maßgebenden [X.].

(b) Damit fallen schwierige Tätigkeiten innerhalb des maßgebenden [X.] in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese kann ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeiten nicht erzielt werden; die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. Das zeitliche Ausmaß ist rechtserheblich.

e) Die Klägerin konnte daher zunächst ab dem 1. Oktober 2002 ein Entgelt nach Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1 [X.] sowie nach Ablauf der Bewährungszeit ab dem 1. Oktober 2005 ein solches nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 [X.] beanspruchen. Sie war demnach am 1. November 2006 in die „kleine“ [X.] 9 [X.] (Stufenlaufzeit in Stufe 2 von fünf Jahren) überzuleiten (Teil A Anlage 2 zum [X.]).

f) Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 2. August 2018 rechtzeitig iSd. § 37 Abs. 1 [X.] geltend gemacht. Gegen diese Feststellung des Arbeitsgerichts und des [X.]arbeitsgerichts hat sich das beklagte Land nicht ge[X.]det.

4. Zum 1. Januar 2019 ist die Klägerin, da ihre Tätigkeit unverändert geblieben ist, gemäß § 29b Abs. 3 Satz 1 [X.] in [X.] 9a [X.] übergeleitet worden. Seit diesem [X.]punkt ist das beklagte Land zur Zahlung dieser Vergütung verpflichtet.

5. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 [X.].

III. [X.] hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Klug     

        

        

        

    Widuch    

        

    Thieß    

                 

Meta

4 AZR 275/20

26.04.2023

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamm, 10. Juli 2019, Az: 3 Ca 141/19, Urteil

§ 12 TV-L, § 24 Abs 1 TV-L, § 37 Abs 1 TV-L, Anl A Teil 2 Abschn 12.1 Entgeltgr 9a TV-L, § 17 TVÜ-L, § 29a TVÜ-L, § 22 BAT, § 23 BAT, Anl 1a Teil 2 Abschn T UAbschn 1 BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2023, Az. 4 AZR 275/20 (REWIS RS 2023, 4287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4287


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 Ca 141/19

Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 141/19, 10.07.2019.


Az. 4 AZR 275/20

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 275/20, 26.04.2023.


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