Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2020, Az. 4 AZR 195/20

4. Senat | REWIS RS 2020, 514

TARIFVERTRÄGE VERFASSUNGSBESCHWERDE

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Gegenstand

Eingruppierung - Bestimmung von Arbeitsvorgängen


Leitsatz

Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs zur tariflichen Bewertung der Tätigkeit einer Beschäftigten ist nach § 12 Abs. 1 TV-L das Arbeitsergebnis maßgebend. Ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, ist anhand einer natürlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der durch den Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation zu beurteilen. Hierbei bleibt die tarifliche Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten oder Arbeitsschritte außer Betracht. Ein Arbeitsvorgang kann daher Einzeltätigkeiten enthalten, die bei gesonderter Beurteilung unterschiedlich zu bewerten wären. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Dies gilt auch im Bereich der besonderen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO).

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2020 - 15 Sa 1260/19 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2019 - 56 [X.] 14381/18 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach der [X.] 9 TV-L und seit dem 1. Januar 2019 nach der [X.] 9a TV-L zu vergüten und die jeweiligen [X.] ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3. [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist, nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zur Justizfachangestellten, bei dem beklagten Land seit dem 1. September 2007 als Justizangestellte beschäftigt. Nach § 1 des zuletzt zwischen den Parteien geschlossenen [X.] vom 10. Jan[X.]r 2013 ist für das Arbeitsverhältnis der vom [X.] mit der [X.] [X.] geschlossene Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des [X.] an das Tarifrecht der [X.] (Angleichungs-TV [X.]) vom 14. Oktober 2010 in der jeweiligen Fassung maßgebend, solange das [X.] hieran gebunden ist, sowie ergänzend Tarifverträge, die das [X.] nach dem 1. November 2010 schließt oder denen es im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist.

3

Von September 2008 bis einschließlich März 2014 war die Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Allgemeine Strafsachen (Schöffengericht und Einzelrichtersachen) mit den in der durch das beklagte Land erstellten Beschreibung des [X.] ([X.]) vom 28. Febr[X.]r 2012 aufgelisteten Aufgaben tätig. Das beklagte Land vergütete die Klägerin nach Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) zum 1. November 2010 nach [X.] 6.

4

Seit dem 1. April 2014 wird die Klägerin als Angestellte in einer Serviceeinheit im Sachgebiet [X.] (einschließlich Bußgeldverfahren und Erzwingungshaftsachen) eingesetzt. Die diesbezügliche [X.] vom 26. Mai 2010 hat [X.]. folgenden Inhalt:

        

„Lfd. Nr.

a)    

Arbeitsvorgang

Prozent[X.]ler Anteil an der monatlichen Arbeitszeit

                          

gem. Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] mit Angabe des Arbeitsergebnisses (gleiche Arbeitsvorgänge, die gleiche Anforderungen stellen, sind zusammenzufassen)

                 

b)    

hierfür benötigte Fachkenntnisse und Fähigkeiten

        

1       

a)    

Geschäftsstellentätigkeit: Postbearbeitung, Schriftgutverwaltung, Aussonderungsarbeiten, [X.]

42,49 %

                 

b)    

gründliche Kenntnisse der Aktenordnung ([X.]), der Geschäftsordnungsvorschriften (GOV), der [X.] ([X.].), der einschlägigen Verwaltungsvorschriften ([X.]), der Geschäftsanweisung für die Strafabteilungen des [X.] ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung, der Strafprozessordnung ([X.]), der Strafverfolgungsstatistik und der Bodenregistraturverfügung

        
        

2       

a)    

Selbständige Fertigung von [X.]

6,94 %

                 

b)    

gründliche Kenntnisse der Richtlinien für die Fertigung des Schreibwerks bei den Gerichten und der [X.] in der jeweils geltenden Fassung, gründliche Kenntnisse moderner Informationstechniken, sorgfältige Arbeitsweise, [X.] Abschnitt [X.]

        
        

3       

a)    

kanzleimäßige Erledigung der Verfügungen der jeweiligen Sachbearbeiter, Mitteilungen an andere Behörden, selbständige Fertigung von Maschinenprotokollen

24,87 %

                 

b)    

gründliche Kenntnisse der Richtlinien für die Fertigung des Schreibwerks bei den Gerichten und der [X.] in der jeweils geltenden Fassung, gründliche Kenntnisse moderner Informationstechniken, sorgfältige Arbeitsweise, gründliche Kenntnisse der [X.] in der jeweils geltenden Fassung und der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen ([X.]), [X.] (OWiG) 2. Teil 2. Abschnitt

        
        

4       

a)    

Anordnung von Ladungen und Zustellungen, öffentliche Zustellungen

7,42 %

                 

b)    

gründliche Kenntnisse der GAnwZP, des [X.] ([X.]), der [X.] 1. Buch, 4. - 6. Abschnitt, 2. Buch 5. Abschnitt, der [X.] ([X.]) 1. Abschnitt

        
        

5       

a)    

Erteilen vollstreckbarer Ausfertigungen und von [X.]

4,20 %

                 

b)    

gründliche Kenntnisse der [X.] in der jeweils geltenden Fassung, des [X.] ([X.]) § 22, der [X.] 1. Abschnitt

        
        

6       

a)    

Aufgaben der Kostenbeamten

5,69 %

                 

b)    

gründliche Kenntnisse der [X.] in der jeweils geltenden Fassung, des Gerichtskostengesetzes (GKG), des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ([X.]) 1. Abschnitt sowie der Durchführungsvorschriften zu den Kostengesetzen ([X.], [X.]), der [X.] 7. Buch 2. Abschnitt

        
        

7       

a)    

Aufgaben der Zählkartenanordnung

3,63 %

                 

b)    

gründliche Kenntnisse der [X.] in der jeweils geltenden Fassung, und der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung

        
        

8       

a)    

Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art

1,24 %

                 

b)    

gründliche Kenntnisse der Richtlinien für die Fertigung des Schreibwerks bei den Gerichten und der [X.] in der jeweils geltenden Fassung, der [X.] 8. Buch und des OWiG 2. Teil 2. Abschnitt

        
        

9       

a)    

unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen für den jeweiligen Sachbearbeiter

1,62 %

                 

b)    

gründliche Kenntnisse der Richtlinien für die Fertigung des Schreibwerks bei den Gerichten und der [X.] in der jeweils geltenden Fassung, der [X.] und des OWiG

        
        

10    

a)    

Mitteilungen an das Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt

0,38 %

                 

b)    

gründliche Kenntnisse der Richtlinien für die Fertigung des Schreibwerks bei den Gerichten und der [X.] in der jeweils geltenden Fassung, gründliche Kenntnisse der [X.] in der jeweils geltenden Fassung und der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen ([X.])

        
        

11    

a)    

Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a Abs. 1 [X.] und dem [X.] sowie nach § 453 b [X.] und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen

0,99 %

                 

b)    

gründliche Kenntnisse der [X.] ([X.]) 1., 6. - 7. Abschnitt, der Allgemeinen Verfügung über das Verfahren in Gnadensachen (Gnadenordnung - GnO) in der jeweils geltenden Fassung, der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen ([X.]) und des OWiG 1. Teil 3., 5. Abschnitt“

        

5

Diese Tätigkeiten übt die Klägerin tatsächlich aus. Sie sind ihr durch das beklagte Land als einheitliche Aufgabe zugewiesen.

6

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 13. August 2018 hat die Klägerin mit ihrer Klage die Auffassung vertreten, seit dem 1. Febr[X.]r 2018 Anspruch auf eine Vergütung nach der [X.] 9 [X.] zu haben. Ihre gesamte Tätigkeit diene, da es sich um eine nach dem Tarifvertrag vorgegebene einheitliche Funktion handele, einem Arbeitsergebnis, und zwar der Aktenführung und -betreuung sowie der Verwaltung einer Geschäftsstelle. Die Tätigkeiten seien ihr im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen worden, stünden in einem inneren Zusammenhang und seien sinnvoll nicht trennbar. Daher sei von einem einzigen Arbeitsvorgang auszugehen. Innerhalb dessen übe sie in rechtlich erheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten aus, was zur Erfüllung des [X.] der [X.] 9 [X.] „Beschäftigte in [X.] bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der [X.] 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist“ ausreichend sei. Eine Aufspaltung zwischen schwierigen und nicht schwierigen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs sehe der Tarifvertrag nicht vor.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie vom 1. Febr[X.]r 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach der [X.] 9 und seit dem 1. Jan[X.]r 2019 nach der [X.] 9a der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tarifvertragsparteien hätten durch die Festlegung einzelner Tätigkeiten als „schwierig“ in den Protokollerklärungen zu den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vorgegeben, dass es sich bei schwierigen und nicht schwierigen Tätigkeiten um unterschiedliche Arbeitsvorgänge im Tarifsinn handeln solle. Arbeitsvorgänge mit schwierigen Tätigkeiten würden daher [X.] aus solchen bestehen. Damit sei entscheidend, ob die Klägerin zu einem Fünftel, einem Drittel oder mit mindestens der Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit schwierige Tätigkeiten auszuüben habe. Die Tarifvertragsparteien seien bei Einführung der Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in [X.] und der Entgeltordnung zum [X.] aufgrund der ständigen Rechtsprechung des [X.] davon ausgegangen, Tätigkeiten unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Es habe ihrem Willen entsprochen, Beschäftigte in [X.] je nach dem Anteil der von ihnen auszuübenden schwierigen Tätigkeiten einzugruppieren. Eine Auslegung, die diesen Willen missachte, stelle einen Eingriff in die Tarifautonomie dar und sei daher verfassungswidrig. Aus Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 [X.] ergebe sich zudem, dass die Tarifvertragsparteien von kleinteiligen Arbeitsvorgängen ausgegangen seien. Zumindest sei es bei einheitlichen, die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten erfassenden Arbeitsvorgängen geboten, eine höhere Eingruppierung nur dann anzunehmen, wenn innerhalb dieses Arbeitsvorgangs zu einem Fünftel, einem Drittel oder mindestens der Hälfte der Arbeitszeit schwierige Tätigkeiten zu erbringen seien.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., etwa [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 164, 326) zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

1. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere [X.], insbesondere die Stufenzuordnung, besteht nach dem zuletzt übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren zum Verlauf des Arbeitsverhältnisses und zur tatsächlichen Beschäftigung der Klägerin kein Streit mehr (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. [X.] 27. August 2014 - 4 [X.] - Rn. 15; 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 15, [X.]E 124, 240). Das haben die Parteien auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.

2. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht teilweise de[X.]alb entfallen, weil die Klägerin ihre Berufung hinsichtlich der [X.] für den Zeitraum von Februar bis September 2018 auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat. Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich nicht um eine teilweise Berufungsrücknahme. Eine solche hätte zur Folge gehabt, dass hinsichtlich der nicht (mehr) angegriffenen Teile der Entscheidung des Arbeitsgerichts Rechtskraft eingetreten wäre (vgl. [X.] 25. September 2007 - [X.]/06 - Rn. 10, [X.]Z 173, 374). Der Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag ändert bei unverändertem [X.]chverhalt und Klagegrund jedoch nicht den Streitgegenstand. Es liegt lediglich eine - qualitative - Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des [X.] iSd. § 264 Nr. 2 ZPO vor ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] 456/14 - Rn. 15; 13. Februar 2007 - 9 [X.] 207/06 - Rn. 11, [X.]E 121, 182). Daher hat sich durch die Antragsänderung nicht der Umfang der Berufung geändert.

3. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen ([X.] 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 9 mwN).

4. Die zuletzt in der Berufungsinstanz vorgenommene Änderung des Feststellungsantrags, mit dem auch die Feststellung begehrt wird, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 1. Januar 2019 nach der [X.] 9a [X.] zu vergüten, stellt keine unzulässige Klageänderung dar. Die Klägerin trägt lediglich dem Umstand der seit dem 1. Januar 2019 veränderten Bezeichnung der [X.] bei gleichbleibendem Inhalt Rechnung ([X.]. zur vergleichbaren Situation im [X.] [X.] 14. September 2016 - 4 [X.] 456/14 - Rn. 16 ff.).

II. Die Klage ist begründet. [X.] ist verpflichtet, die Klägerin vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach [X.] 9 [X.] und seit dem 1. Januar 2019 nach [X.] 9a [X.] zu vergüten.

1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach § 1 des [X.] vom 10. Januar 2013 nach dem [X.]. Nach § 2 [X.] finden die zwischen der [X.] ([X.]) und der [X.] vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit die Beschäftigten von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. Das sind vorliegend der [X.] und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]). Beide Tarifverträge sind zwischen der [X.] und [X.] vereinbart worden. Der [X.] und der [X.] sind im [X.] am 1. November 2010 in [X.] getreten (§ 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 [X.]). Die Klägerin ist Angestellte iSv. § 1 [X.] und Beschäftigte iSv. § 1 [X.].

2. Entgegen der Annahme des [X.] richtet sich die Eingruppierung der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht nach § 22 Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den in der Anlage 1a zum [X.] geregelten [X.]en, sondern nach § 12 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] iVm. der Entgeltordnung zum [X.] (nachfolgend [X.] [X.]). Mit dem Wechsel in die Serviceeinheit im [X.]chgebiet [X.] übte die Klägerin keine unveränderte Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] mehr aus. Die Eingruppierung erfolgt daher nach §§ 12, 13 [X.].

a) Nach § 29a Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] gelten für in den [X.] übergeleitete Beschäftigte für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 [X.] sowie die Entgeltordnung zum [X.]. Die Überleitung zum 1. Januar 2012 erfolgte jedoch unter Beibehaltung der bi[X.]erigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 29a Abs. 2 [X.]tz 1 [X.]). Soweit sich die auszuübende Tätigkeit der Arbeitnehmerin nicht ändert, ist der Arbeitgeber nicht gehalten, deren Eingruppierung anhand der §§ 12, 13 [X.] iVm. der [X.] [X.] zu überprüfen. Vielmehr gilt die vorläufige Eingruppierung ab dem 1. Januar 2012 als „richtige“ Eingruppierung.

b) Von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] ist nicht mehr auszugehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer [X.] auch ohne Inkrafttreten der [X.] [X.] gehalten gewesen wäre, die Eingruppierung der Arbeitnehmerin zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken kann ([X.] ZTR 2012, 484, 486; vgl. auch [X.] in [X.]/Steinherr [X.] Stand August 2020 § 25 [X.] [X.] Rn. 7 zu 1.2.5).

Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Begriff der „auszuübenden Tätigkeit“ die gleiche Begrifflichkeit wie in § 22 [X.] und § 12 [X.] gewählt, so dass die gleichen Maßstäbe anzuwenden sind. Das ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des § 29a [X.]. Hierdurch sollten lediglich eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. zu § 26 [X.] [X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] 816/16 - Rn. 19, [X.]E 162, 81; [X.] ZTR 2012, 484, 486). Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollten aber bei Veränderungen der - auch sonst geltenden - Tarifautomatik unterworfen sein. Nicht maßgebend ist demgegenüber, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere Eingruppierung ergibt. § 29a Abs. 2 [X.] stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung ab ([X.], 149, 150; vgl. auch [X.] in [X.]/Steinherr [X.] Stand August 2020 § 25 [X.] [X.] Rn. 7 zu 1.2.5). Danach kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen.

c) Nach diesen Grundsätzen ist ab dem Wechsel der Klägerin in die Serviceeinheit im [X.]chgebiet [X.] im April 2014 nicht mehr von einer unveränderten Tätigkeit auszugehen. Hierdurch hat sich der Aufgabenbereich der Klägerin verändert, sodass eine andere Eingruppierung nicht ausgeschlossen ist. [X.] hat für die vorherige und die neue Tätigkeit jeweils unterschiedliche [X.] erstellt, nach denen an die Tätigkeiten unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Die erforderlichen Kenntnisse unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Gesetze (OWiG oder BtMG) als auch in den Anforderungen („gründliche Kenntnisse“ oder „Kenntnisse“). Zudem sind die durch das beklagte Land ermittelten Zeitanteile, wenn auch nur geringfügig, verschieden. Die Tätigkeit ist der Klägerin auch dauerhaft und nicht nur vorübergehend (§ 14 [X.]) übertragen worden.

3. Die Klägerin war in Anwendung von § 12 [X.] vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2018 nach der [X.] 9 der Anlage A - Entgeltordnung zum [X.] - Teil II Abschnitt 12 - Beschäftigte im Justizdienst - Unterabschnitt 12.1 - Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften - zum [X.] in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (aF) zu vergüten.

a) Gemäß § 12 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] ist die Beschäftigte in der [X.] eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer [X.]e dieser [X.] erfüllen (§ 12 Abs. 1 [X.]tz 4 [X.]). Nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 [X.] sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

b) Die [X.]e des [X.] Abschnitt 12.1 [X.] [X.] lauteten auszugsweise bis zum 31. Dezember 2018:

        

12.   

Beschäftigte im Justizdienst

        

12.1   

Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

        

[X.] 9

        

1.    

...     

        

2.    

Beschäftigte in [X.] bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der [X.] 6 Fallgruppe 2 herau[X.]ebt, dass sie schwierig ist.

                 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

        

[X.] 8

        

1.    

…       

        

2.    

Beschäftigte in [X.] bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der [X.] 6 Fallgruppe 2 herau[X.]ebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

        

[X.] 6

        

1.    

…       

        

2.    

Beschäftigte in [X.] bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 herau[X.]ebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.

                 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche [X.]nzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)

        

3.    

…       

        

4.    

Beschäftigte in [X.] bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

        

Protokollerklärungen:            

        

Nr. 1 

…       

        

Nr. 2 

Beschäftigte in [X.] bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum [X.]/zur [X.] vom 26. Januar 1998 ([X.] I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren [X.] bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der [X.] (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in [X.] ausüben.

        

Nr. 3 

Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:

                 

a)    

die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen [X.], die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,

                 

b)    

die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,

                 

c)    

die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das [X.]fahrtbundesamt,

                 

d)    

…       

                 

e)    

die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, [X.]chverständigen und ehrenamtlichen [X.] sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),

                 

f)    

die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Absatz 1 Strafprozessordnung und dem [X.] sowie der Lebensführung des Verurteilten nach § 453b Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie der Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen,

                 

g)    

die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für [X.], Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,

                 

h)    

die Beantwortung von [X.]chstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.“

c) Das [X.] ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausmacht.

aa) Nach § 12 Abs. 1 [X.] ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang (vgl. zu § 22 [X.] [X.] 16. Oktober 2019 - 4 [X.] 284/18 - Rn. 16; 10. Dezember 2014 - 4 [X.] 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 [X.] 149/09 - Rn. 17; 25. August 2010 - 4 [X.] 5/09 - Rn. 22). Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis ([X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] 816/16 - Rn. 24, [X.]E 162, 81; 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 16; 21. März 2012 - 4 [X.] 266/10 - Rn. 24; 22. September 2010 - 4 [X.] 149/09 - Rn. 17; 25. August 2010 - 4 [X.] 5/09 - Rn. 22; 12. Mai 2004 - 4 [X.] 371/03 - zu I 1 e aa der Gründe). Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere [X.] zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene [X.] ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen ([X.] 13. November 2013 - 4 [X.] 53/12 - Rn. 17; 20. September 1995 - 4 [X.] 685/94 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 81, 47; 31. März 1982 - 4 [X.] 1099/79 - [X.]E 38, 221). [X.] können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen ([X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] 816/16 - Rn. 25, aaO; 21. August 2013 - 4 [X.] 933/11 - Rn. 18, [X.]E 146, 22; 23. September 2009 - 4 [X.] 308/08 - Rn. 24; 9. Juli 1997 - 4 [X.] 177/96 - zu [X.]). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden ([X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] 173/19 - Rn. 16; 16. Oktober 2019 - 4 [X.] 284/18 - Rn. 17; 28. Februar 2018 - 4 [X.] 816/16 - aaO; 6. Dezember 1989 - 4 [X.] 457/89 -). Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach [X.]tz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 [X.] auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind ([X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] 816/16 - aaO; 10. Dezember 2014 - 4 [X.] 773/12 - Rn. 19; 6. Dezember 1989 - 4 [X.] 457/89 -). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des [X.] erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten ([X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] 173/19 - Rn. 16; 28. Februar 2018 - 4 [X.] 816/16 - aaO; 18. März 2015 - 4 [X.] 59/13 - Rn. 17, [X.]E 151, 150; 21. August 2013 - 4 [X.] 933/11 - Rn. 19, aaO; 6. Juli 2011 - 4 [X.] 568/09 - Rn. 58; [X.], 623, 626).

(1) Die Maßgeblichkeit des [X.] für die Bestimmung des [X.] ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 [X.]. Sollen Tätigkeiten verschiedenen Arbeitsvorgängen zugeordnet werden, müssen sie, bezogen auf den konkreten Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

(a) Wegen des Bezugs auf den „Aufgabenkreis der Beschäftigten“ ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit für die Bestimmung der Arbeitsergebnisse und damit der Arbeitsvorgänge entscheidend. Damit sind bei Bestimmung der Arbeitsergebnisse insbesondere die durch den Arbeitgeber gewählte Organisationsform (vgl. zB [X.] 28. Januar 2009 - 4 [X.] 13/08 - Rn. 45, [X.]E 129, 208: „behördliche Übung“; 25. August 2010 - 4 [X.] 5/09 - Rn. 34; 22. April 2009 - 4 [X.] 166/08 - Rn. 16; 6. Dezember 1989 - 4 [X.] 457/89 -; 24. August 1983 - 4 [X.] 302/83 - [X.]E 43, 250; 8. Februar 1978 - 4 [X.] 540/76 - [X.]E 30, 32: „Verwaltungsübung“) und die Art der Zuweisung von Tätigkeiten (zB einheitlich oder getrennt) ([X.] 22. Februar 2017 - 4 [X.] 514/16 - Rn. 35; 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 19; 23. September 2009 - 4 [X.] 308/08 - Rn. 25; 14. September 1994 - 4 [X.] 787/93 - zu [X.] b der Gründe), aber auch der mehr oder weniger enge inhaltliche Zusammenhang zwischen einzelnen Arbeitsleistungen ([X.] 23. Februar 2005 - 4 [X.] 191/04 - zu [X.] der Gründe; 14. März 2001 - 4 [X.] 172/00 - zu [X.] der Gründe; 9. Juli 1997 - 4 [X.] 177/96 - zu II 2.5.2 der Gründe) zu berücksichtigen.

(b) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Verwendung des Wortes „abgrenzbar“ (statt zB „abgegrenzt“) in Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 [X.] (aA [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand August 2020 Teil II § 12 Rn. 407). Hieraus lässt sich nicht ableiten, es komme auf abstrakte anstatt konkrete Arbeitsergebnisse an. Die Tätigkeit muss zu dem abgrenzbaren Arbeitsergebnis „führen“, nicht „führen können“. Maßgebend ist daher nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben auf andere Beschäftigte übertragen zu können, sondern, ob eine solche Trennung im konkreten Arbeitsverhältnis organisatorisch umgesetzt worden ist ([X.] 13. November 2013 - 4 [X.] 53/12 - Rn. 23; 23. Februar 2005 - 4 [X.] 191/04 - zu I 3 a [X.] der Gründe; 14. März 2001 - 4 [X.] 172/00 - zu I 4 a [X.] der Gründe; 14. August 1991 - 4 [X.] 593/90 - zu 2 b der Gründe).

(2) Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge bei natürlicher Betrachtung anhand der Arbeitsergebnisse, die von den konkreten Umständen abhängig sind, bedingt, dass unterschiedlich große Arbeitsvorgänge bestehen können. Weder § 12 Abs. 1 [X.] noch Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 [X.] lässt sich eine Beschränkung der Größe der Arbeitsvorgänge entnehmen.

(a) Bei natürlicher Betrachtung wird ein Arbeitsergebnis nicht durch die Erledigung einer Einzelaufgabe, sondern durch die Bearbeitung eines Aufgabengebiets erzielt (vgl. zu einem möglichen Arbeitsvorgang „[X.]“ [X.] 24. August 1983 - 4 [X.] 32/81 -). Daher können in der Regel wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem steht nicht entgegen, dass in den in [X.] von Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 [X.] aufgeführten Beispielen einzelne Tätigkeiten (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs, oder eines Antrags) aufgelistet werden ([X.] ZTR 2020, 439, 440; [X.]/[X.] in [X.]/Steinherr [X.] Stand August 2020 § 12 Rn. 283, 295; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand August 2020 Teil II § 12 Rn. 356 f. 387; [X.]/[X.] ZTR 1995, 54, 56). Je nach Inhalt der übertragenen Aufgabe und Organisation des Arbeitgebers kann zwar ggf. auch ein einzelner Aktenvorgang einen Arbeitsvorgang darstellen. Dafür, dass durch Aufzählung von Beispielen die zuvor festgelegten Kriterien (Aufgabenkreis und natürliche Betrachtung) zugunsten einer Einzelbetrachtung der Tätigkeiten aufgegeben werden sollten, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Bei der tatsächlichen Abgrenzung muss eine selbständige tarifrechtliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit möglich bleiben ([X.] 7. Dezember 1977 - 4 [X.] 399/76 - zu II 3 der Gründe, [X.]E 29, 416; 22. November 1977 - 4 [X.] 395/76 - zu II 4 der Gründe, [X.]E 29, 364). Es ist demnach ausgeschlossen, ohne Berücksichtigung der konkreten [X.] auf die kleinste tatsächlich aufgliederungsfähige Arbeitseinheit abzustellen ([X.] 8. Februar 1978 - 4 [X.] 540/76 - [X.]E 30, 32; 7. Dezember 1977 - 4 [X.] 399/76 - aaO; 22. November 1977 - 4 [X.] 395/76 - aaO). Ebenso wenig kann den Beispielen entnommen werden, die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten solle keinesfalls als (ein) einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sein.

(b) Die [X.] gebietet kein anderes Verständnis. Durch die erstmalige Einführung des Begriffs des [X.] im Jahr 1975 sollte sich zwar die Eingruppierung nicht mehr nach Gesamt- oder [X.] richten. Selbst wenn dem die Annahme zugrunde gelegen hätte, die Tätigkeit des Arbeitnehmers setze sich in der Regel aus mehreren Arbeitsvorgängen zusammen, um die „einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit“ zu „beseitigen“ (vgl. [X.] 19. März 1986 - 4 [X.] 642/84 - [X.]E 51, 282; [X.] ZTR 2020, 439, 441), schließt dies aber - angesichts des Tarifwortlauts - die Annahme eines einheitlichen [X.] nicht aus.

(3) Weiterhin sind nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 [X.] Zusammenhangsarbeiten einem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen. Bereits dies schließt die Annahme des beklagten [X.] aus, ein Arbeitsvorgang, der Tätigkeiten enthält, die die Anforderungen eines qualifizierenden [X.] erfüllen, müsse ausschließlich aus diesen höherwertigen Tätigkeiten bestehen.

(4) Nach [X.]tz 2 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 [X.] ist jeder Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten. Eine Bewertung kann daher erst vorgenommen werden, wenn die maßgebenden Arbeitsvorgänge bestimmt sind. Die Bestimmung des [X.] hängt nicht davon ab, ob einzelne Tätigkeiten tariflich unterschiedlich zu bewerten wären ([X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] 173/19 - Rn. 16; 28. Februar 2018 - 4 [X.] 816/16 - Rn. 25, [X.]E 162, 81; 18. März 2015 - 4 [X.] 59/13 - Rn. 17, [X.]E 151, 150; 21. August 2013 - 4 [X.] 933/11 - Rn. 19, [X.]E 146, 22; 6. Juli 2011 - 4 [X.] 568/09 - Rn. 58; [X.], 623, 626).

(a) Die Heranziehung der tariflichen Wertigkeit einer (Einzel-)Tätigkeit als Abgrenzungskriterium bei der Bestimmung des [X.] würde entgegen [X.]tz 2 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 [X.] zu einer Bewertung von [X.] statt des [X.] führen, um hieraus Erkenntnisse zur Bestimmung des [X.] zu gewinnen. Dieser müsste dann aber nicht mehr bewertet werden, weil dies bereits erfolgt ist (vgl. hierzu [X.] ZTR 1987, 193, 198; [X.]/[X.] ZTR 1995, 54, 57; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand August 2020 Teil II § 12 Rn. 404). Durch eine strikte Trennung von tariflich unterschiedlich zu bewertenden Tätigkeiten würde damit das in § 12 [X.] verankerte System unterlaufen, die Bewertung anhand von Arbeitsvorgängen vorzunehmen. Letztlich wäre, wie auch das beklagte Land in der Revisionserwiderung erkennt, der Anteil von schwierigen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit maßgebend (so auch [X.] ZTR 1987, 41, 44). Das ist mit den in § 12 [X.] enthaltenen Vorgaben nicht vereinbar. Erforderlich ist eine natürliche, keine juristische Betrachtungsweise.

(b) Soweit der Senat nach Inkrafttreten des 37. Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung des [X.] (vom 17. März 1975, in [X.] getreten am 1. Januar 1975) in Anknüpfung an die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 22 [X.] idF vom 1. Januar 1975 (vgl. [X.] 26. April 1966 - 1 [X.] 36/65 - mwN) noch davon ausgegangen war, die Bildung eines einheitlichen [X.] könne „aus Rechtsgründen“ nicht erfolgen, wenn dieser [X.] umfasse, die aufgrund ihrer Wertigkeit verschiedenen Vergütungsgruppen des [X.] zugeordnet seien (vgl. [X.] 12. August 1981 - 4 [X.] 15/79 -; 5. Juli 1978 - 4 [X.] 795/76 -; 19. April 1978 - 4 [X.] 721/76 - [X.]E 30, 229; allerdings ohne eigenständige Begründung), hat er hieran später nicht mehr festgehalten ([X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] 816/16 - Rn. 25, [X.]E 162, 81; 22. Februar 2017 - 4 [X.] 514/16 - Rn. 34; 24. Februar 2016 - 4 [X.] 485/13 - Rn. 18; 21. August 2013 - 4 [X.] 933/11 - Rn. 19, [X.]E 146, 22, vgl. auch Rn. 53 ff.).

(5) Auch die Arbeitsvorgänge für die Tätigkeiten einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit sind anhand der vorgenannten Maßstäbe zu bestimmen.

(a) § 12 [X.] enthält eine für alle [X.]e geltende Grundregel. Die Vorschrift bezieht sich in Absatz 1 [X.]tz 1 auf sämtliche [X.]e der Entgeltordnung und damit auch auf die besonderen [X.]e in Teil II Abschnitt 12.1 [X.] [X.]. Es bedürfte daher deutlicher Anhaltspunkte im Tarifvertrag, wenn die Tarifvertragsparteien hinsichtlich einzelner [X.]e im Bereich der Beschäftigten in [X.] bei Gerichten und Staatsanwaltschaften von § 12 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] wieder hätten abweichen wollen (vgl. [X.] 19. März 1986 - 4 [X.] 642/84 - [X.]E 51, 282). Solche sind nicht gegeben (so auch für die Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin nach [X.] 9a TV [X.] Bund [X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] 816/16 - Rn. 25, [X.]E 162, 81; vgl. zu den [X.]en für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen [X.] 13. November 2013 - 4 [X.] 53/12 - Rn. 26; 21. August 2013 - 4 [X.] 933/11 - Rn. 19, [X.]E 146, 22; 21. August 2013 - 4 [X.] 968/11 - Rn. 18).

(b) Eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Regelung lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Tarifvertragsparteien für die Grundtätigkeit einer „Beschäftigten in einer Serviceeinheit“ eine Funktionsbezeichnung gewählt und hinsichtlich des Herau[X.]ebungsmerkmals der „schwierigen Tätigkeit“ in der Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II Abschnitt 12.1 [X.] [X.] Beispiele aufgelistet haben.

(aa) Die Tarifvertragsparteien haben die Tätigkeit als Beschäftigte in einer Serviceeinheit zum [X.] erhoben. Damit haben sie klargestellt, dass alle in dieser Funktion auszuübenden Tätigkeiten insgesamt einheitlich bewertet werden und als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind, soweit sie nicht für bestimmte Tätigkeiten spezielle [X.]e geschaffen haben (vgl. [X.] 24. Juni 1998 - 4 [X.] 300/97 - zu 3 b der Gründe; 17. Januar 1996 - 4 [X.] 662/94 -; zum Arzt [X.] 10. Dezember 1997 - 4 [X.] 39/96 -; 20. April 1983 - 4 [X.] 375/80 - [X.]E 42, 231; zum Geschäftsstellenverwalter [X.] 14. August 1985 - 4 [X.] 21/84 - [X.]E 49, 250; 7. Dezember 1983 - 4 [X.] 405/81 -). Nur auf die Zuweisung der nicht gesondert bewerteten Tätigkeiten bezieht sich demnach auch das Wort „ganzheitlich“ in der Protokollerklärung Nr. 2 zu Teil II Abschnitt 12.1 [X.] [X.].

([X.]) Durch diese Formulierung ist daher keine Aussage darüber getroffen, ob die „schwierigen Tätigkeiten“, die ggf. von einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit auszuüben sind, einem Arbeitsvorgang zuzurechnen sind oder - wie das beklagte Land meint - eigenständige Arbeitsvorgänge bilden. Das würde zu einer Bestimmung von Arbeitsvorgängen führen, die sich weder am Aufgabenkreis der Beschäftigten noch an den Arbeitsergebnissen orientiert. Allein aus der Auflistung von schwierigen Tätigkeiten in der Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II Abschnitt 12.1 [X.] [X.] lässt sich eine derart weitreichende Abweichung von den Grundprinzipien des § 12 [X.] nicht entnehmen (anders in der Bewertung [X.] 5. Juni 2019 - 60 Ca 13023/18 - zu II 1 f dd (2) (b) der Gründe). Gegen eine solche Annahme spricht im Übrigen, dass die Tarifvertragsparteien bereits mit dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum [X.] vom 1. August 1967 - und damit bereits vor Änderung des § 22 [X.] im Jahre 1975 (Rn. 33) - in der Protokollnotiz Nr. 26 Teil I eine zwar nicht wortgleiche, aber systematisch identische Aufzählung schwieriger Tätigkeiten von Geschäftsstellenverwaltern in die Vergütungsordnung aufgenommen haben. Zu diesem Zeitpunkt war der Begriff „Arbeitsvorgang“ noch nicht Inhalt des Tarifvertrags, so dass die Beispiele lediglich [X.] darstellen konnten. Die unveränderte Übernahme dieser Regelungstechnik bei Einführung des [X.] in § 22 [X.] lässt daher ohne weitere Anhaltspunkte nicht den Schluss zu, jedes der Beispiele solle nunmehr etwas anderes, und zwar einen eigenen Arbeitsvorgang festlegen. Auch ist es bei der Bezeichnung als „Tätigkeit“ geblieben.

([X.]) Bei den Beispielen handelt es sich demnach lediglich um die Auflistung von [X.], deren Wertigkeit die Tarifvertragsparteien verbindlich festlegen wollten. Sie haben damit ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die dort angeführten Tätigkeiten die tarifliche Anforderung der schwierigen Tätigkeit erfüllen (vgl. hierzu [X.] 8. September 1999 - 4 [X.] 609/98 - [X.]E 92, 266; 20. März 1996 - 4 [X.] 967/94 - zu II 3 b der Gründe, [X.]E 82, 252; 4. Mai 1988 - 4 [X.] 728/87 - [X.]E 58, 230).

[X.]) Diese Auslegung entspricht - anders als das beklagte Land meint - dem in den tariflichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien.

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (st. Rspr., [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 35, [X.]E 164, 326; 1. August 2018 - 7 [X.] 882/16 - Rn. 41; 22. März 2018 - 6 [X.] 29/17 - Rn. 12, [X.]E 162, 269; 21. März 2018 - 5 [X.] 862/16 - Rn. 20, [X.]E 162, 144).

(2) Die tariflichen Bestimmungen sollen eine Differenzierung zwischen verschiedenen [X.]n je nach Anteil der Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit ermöglichen, in denen qualifizierte (zB „schwierige“) Tätigkeiten zu erbringen sind. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch nicht festgelegt, in welchem Maße diese Unterscheidung tatsächlich erfolgen soll. Sie haben die Umsetzung dieser Differenzierung vielmehr den durch den Arbeitgeber aufgrund seiner Organisation[X.]oheit beeinflussbaren tatsächlichen Gegebenheiten überlassen.

(a) Bezugspunkt für die tarifliche Eingruppierung ist der Arbeitsvorgang (Rn. 27 ff.). Dadurch wurde das frühere Eingruppierungssystem abgelöst, in dem es nur auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit ankam. Für die Eingruppierung einer Beschäftigten soll es - wie bereits ausgeführt (Rn. 32) - weder auf jede Einzeltätigkeit noch zwingend auf die Gesamttätigkeit ankommen. Nach den vereinbarten [X.]en soll sich - wie im Streitfall bei den [X.]en für Beschäftigte in [X.] - eine unterschiedliche Vergütung ausschließlich aus verschieden hohen Anteilen an Arbeitsvorgängen mit herau[X.]ebenden oder qualifizierenden Merkmalen, zB „schwieriger Tätigkeit“, ergeben. Aus der gleichzeitigen Bezugnahme auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten in Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 [X.] folgt jedoch auch, dass der Arbeitsvorgang nicht nach rein rechtlichen Kriterien wie der tariflichen Wertigkeit, sondern nach den konkret übertragenen Aufgaben und damit nach dem Aufgabeninhalt und der [X.] zu bestimmen ist.

(b) Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine kleinteiligere Aufgabenorganisation, in der bestimmte Aufgaben getrennt zugewiesen werden, liegen regelmäßig mehrere Arbeitsvorgänge vor. [X.] er die Aufgaben hingegen umfassend zu, um einen flexibleren Arbeitseinsatz zu ermöglichen, sind die Arbeitsergebnisse weiter gefasst, was wiederum zu größeren Arbeitsvorgängen führt. Je nach Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, die die Tarifvertragsparteien diesem überlassen haben, können verschiedene [X.]n eine geringere oder gar keine praktische Bedeutung erlangen ([X.]. auch [X.] 18. Februar 2020 - 7 [X.] 1389/19 - zu 2.2.3.2.2.3 der Gründe; [X.] 23. Januar 2020 - 8 [X.]/19 - zu I 2 f aa der Gründe; aA [X.] 5. Juni 2019 - 60 Ca 13023/18 - zu II 1 f dd (2) (b) der Gründe). Soweit sich danach eine „Entwertung“ (so [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand August 2020 Teil II § 12 Rn. 408) der Eingruppierungsstruktur ergeben sollte, wäre dies der Aufbau- und Ablauforganisation des Arbeitgebers geschuldet ([X.] [X.] [X.]/Steuernagel Stand 1. Juni 2020 Teil II Nr. 12.1 Rn. 8).

(c) Entgegen der Auffassung des beklagten [X.] hat ein weiter gehender Wille der Tarifvertragsparteien in den besonderen [X.]en des [X.] Abschnitt 12.1 [X.] [X.] über Beschäftigte in [X.] keinen Niederschlag gefunden. Durch die Einfügung der [X.]e für „Beschäftigte in [X.] bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften“ haben die Tarifvertragsparteien diese neue Organisationsform aufgegriffen und es auch in diesem Bereich für grundsätzlich möglich gehalten, zwischen den Anteilen schwieriger Tätigkeiten zu differenzieren. Allein dies lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, in welchem Umfang die jeweiligen [X.]n tatsächlich in den Gerichten und Staatsanwaltschaften besetzt sein sollen. Eine Regelung hierzu ist unterblieben. Die Häufigkeit der Eingruppierung in die unterschiedlichen [X.]n ist damit von der Organisation der jeweiligen Behörde abhängig, wie sich im Rückgriff aus Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 [X.] ergibt. Den [X.]en lässt sich auch nicht entnehmen, die höchste [X.] solle nur in Ausnahmefällen einschlägig sein. De[X.]alb wäre es entgegen der Auffassung des beklagten [X.] (ähnlich auch [X.] 13. März 2020 - 2 [X.] 1810/19 -) nicht ausgeschlossen, dass die überwiegende Anzahl der Beschäftigten Tätigkeiten ausübt, die die tariflichen Anforderungen dieser [X.] erfüllen.

(3) Ein abweichendes Ergebnis lässt sich - anders als das beklagte Land meint - auch nicht aus einer etwaigen Tarifübung ableiten. Allein aus der schlichten Unterlassung der gerichtlichen Geltendmachung tariflicher Ansprüche kann noch nicht auf eine entsprechende Tarifübung geschlossen werden ([X.] 9. Juli 1980 - 4 [X.] 560/78 -). Zudem geht auch das beklagte Land davon aus, eine „Tarifübung“ habe nur „im Ergebnis“ bestanden. Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge und deren Bewertung seien aber voneinander abgewichen, indem zT kleinteilige Arbeitsvorgänge angenommen und zT der Anteil schwieriger Tätigkeiten innerhalb des [X.] als maßgebend erachtet worden sei. Daher fehlt es schon an einer einheitlichen tariflichen Handhabung, die von beiden Tarifvertragsparteien gebilligt worden wäre (zu diesem Erfordernis bereits [X.] 4. Juni 1980 - 4 [X.] 497/78 -).

(4) Weiterhin erlaubt die frühere Rechtsprechung des Senats und ihre mögliche Rezeption durch die Tarifvertragsparteien nicht den Schluss auf ein übereinstimmendes, abweichendes Tarifvertragsverständnis (so aber [X.] 28. August 2019 - 21 Ca 12765/18 - zu [X.] 3 c [X.] der Gründe). Eine in Kenntnis der Rechtsprechung erfolgte unveränderte Übernahme einer Tarifregelung in einen neuen Tarifvertrag kann zwar ein Indiz dafür sein, dass die Tarifvertragsparteien an dem Regelungsgehalt, den die Rechtsprechung der Bestimmung beimisst, festhalten wollen ([X.] 3. Dezember 2019 - 9 [X.] 95/19 - Rn. 34; 26. April 2017 - 4 [X.] 331/16 - Rn. 21). Die Rechtsprechung des [X.] unterlag indes einer Weiterentwicklung und Veränderung (so auch - kritisch - [X.] ZTR 2020, 439, 440: „von Anfang an eine Tendenz eigenständiger Fortentwicklung“) und kann daher nicht mit dem von dem beklagten Land angenommenen Inhalt von den Tarifvertragsparteien in ihren Willen aufgenommen worden sein.

(a) Seit Einführung des Begriffs des [X.] durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des [X.] (vom 17. März 1975) sieht der Senat den Arbeitsvorgang als einheitliche Rechtsgrundlage für die Vergütung aller Angestellten des öffentlichen Dienstes an (vgl. insbesondere [X.] 12. August 1981 - 4 [X.] 15/79 -; 8. Februar 1978 - 4 [X.] 540/76 - [X.]E 30, 32). Zur Bestimmung des [X.] ist von Anfang an nicht auf die „kleinstmögliche abgrenzbare Einheit“ zurückgegriffen worden ([X.] 7. Dezember 1977 - 4 [X.] 399/76 - [X.]E 29, 416; 22. November 1977 - 4 [X.] 395/76 - [X.]E 29, 364), so dass Arbeitsvorgänge „auch größeren Umfangs“ angenommen worden sind ([X.] 8. Februar 1978 - 4 [X.] 540/76 - aaO). Bereits seit der Entscheidung vom 31. März 1982 (- 4 [X.] 1099/79 - [X.]E 38, 221) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich rechtlich möglich ist, die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten als einen Arbeitsvorgang anzusehen (vgl. beispielhaft [X.] 10. Dezember 2014 - 4 [X.] 773/12 - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 [X.] 149/09 - Rn. 17; 23. September 2009 - 4 [X.] 308/08 - Rn. 20; 14. Dezember 1994 - 4 [X.] 950/93 -; 18. Mai 1994 - 4 [X.] 461/93 - zu [X.] 2 a der Gründe).

(b) Soweit der Senat bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge zunächst davon ausgegangen ist, [X.], die aufgrund ihrer Wertigkeit verschiedenen Vergütungsgruppen des [X.] zuzuordnen seien, könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (zB [X.] 5. Juli 1978 - 4 [X.] 795/76 -; 19. April 1978 - 4 [X.] 721/76 - [X.]E 30, 229), hat er diese Annahme in der Folgezeit weitgehenden Einschränkungen unterworfen und schließlich aufgegeben.

(aa) Diese Annahme sollte nur Geltung beanspruchen, soweit die Tätigkeiten „nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar“ seien ([X.] 10. Juni 1981 - 4 [X.] 1164/78 -; in späteren Entscheidungen „tatsächlich trennbar“, vgl. zB [X.] 20. März 1991 - 4 [X.] 471/90 -; 19. März 1986 - 4 [X.] 642/84 - [X.]E 51, 282; 14. August 1985 - 4 [X.] 21/84 - [X.]E 49, 250; 2. Dezember 1981 - 4 [X.] 347/79 - [X.]E 37, 181; 24. August 1983 - 4 [X.] 302/83 - [X.]E 43, 250). Tätigkeiten, die aufgrund ihres „inneren Zusammenhangs“ oder unter Berücksichtigung einer vernünftigen Verwaltungsübung nicht tatsächlich trennbar seien, könnten auch bei unterschiedlicher Wertigkeit einheitlich als Arbeitsvorgang bewertet werden (zB [X.] 20. Oktober 1993 - 4 [X.] 45/93 -; 28. Juni 1989 - 4 [X.] 287/89 -; 16. Oktober 1985 - 4 [X.] 149/84 - [X.]E 50, 9). Nachfolgend sind weitere inhaltlich erhebliche Einschränkungen erfolgt, allerdings unter Beibehaltung des früheren [X.] („Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden“; zB [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] 264/10 - Rn. 36, [X.]E 140, 311; 19. Mai 2010 - 4 [X.] 912/08 -; 28. Januar 2009 - 4 [X.] 13/08 - Rn. 45, [X.]E 129, 208; 5. November 2003 - 4 [X.] 689/02 - zu 1 d [X.] (1) der Gründe, [X.]E 108, 245; 20. März 1996 - 4 [X.] 967/94 - zu II 2 c der Gründe, [X.]E 82, 252). Der Senat hat bei Tätigkeiten, deren Schwierigkeitsgrad sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, unabhängig von der tariflichen Wertigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang angenommen ([X.] 21. August 2013 - 4 [X.] 933/11 - Rn. 18, [X.]E 146, 22; 21. März 2012 - 4 [X.] 266/10 - Rn. 29; 7. Juli 2004 - 4 [X.] 507/03 - zu I 4 c der Gründe, [X.]E 111, 216; 20. März 1996 - 4 [X.] 967/94 - aaO) und dabei betont, dass ein Arbeitsvorgang durchaus Tätigkeiten verschiedener Anforderungen in sich vereinen kann ([X.] 20. März 1996 - 4 [X.] 1052/94 - zu II 2 c der Gründe, [X.]E 82, 272; 20. März 1996 - 4 [X.] 967/94 - aaO). Zudem wurde nicht mehr die Trennbarkeit der Tätigkeiten, sondern deren tatsächliche Trennung im Rahmen der durch den Arbeitgeber vorgegebenen Organisation für maßgebend erachtet (zB [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] 933/11 - Rn. 14, aaO; 21. März 2012 - 4 [X.] 266/10 - Rn. 29; 23. September 2009 - 4 [X.] 308/08 - Rn. 24; 7. Juli 2004 - 4 [X.] 507/03 - aaO).

([X.]) Schließlich hat der Senat diese Rechtsprechung insgesamt aufgegeben. Bereits in einer Entscheidung vom 9. Mai 2007 ist er für Tarifverträge der Privatwirtschaft (- 4 [X.] 757/06 - Rn. 36, [X.]E 122, 244) davon ausgegangen, es seien zunächst Einzel- oder Gesamttätigkeiten zu bestimmen und diese erst im [X.] tariflich zu bewerten. Auch in einem Urteil vom 6. Juli 2011 (- 4 [X.] 568/09 - Rn. 58) zu § 15 Abs. 2 des zwischen der [X.] ([X.]) und dem [X.] geschlossenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] vom 17. August 2006 ([X.]/[X.]), der inhaltlich § 12 Abs. 1 Sätze 3 bis 8 [X.] entspricht, hat der Senat die Rechtsauffassung vertreten, es seien zunächst Arbeitsvorgänge zu bestimmen, die auf ihre tarifliche Wertigkeit hin zu untersuchen seien. Seit den Entscheidungen vom 21. August 2013 (- 4 [X.] 933/11 - Rn. 19, [X.]E 146, 22; - 4 [X.] 968/11 - Rn. 18) entspricht es der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Senats, dass erst der Arbeitsvorgang ohne Berücksichtigung der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeiten zu bestimmen und dann zu bewerten ist. Zudem wird einheitlich nicht auf die theoretische Trennbarkeit von Tätigkeiten, sondern die tatsächliche [X.] des Arbeitgebers abgestellt (vgl. zB [X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] 816/16 - Rn. 25, [X.]E 162, 81; 22. Februar 2017 - 4 [X.] 514/16 - Rn. 34; 24. Februar 2016 - 4 [X.] 485/13 - Rn. 18; 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 16; ungenau allerdings 18. März 2015 - 4 [X.] 59/13 - Rn. 17 f., [X.]E 151, 50; 13. November 2013 - 4 [X.] 53/12 - Rn. 17).

(c) Aufgrund dieser Entwicklung war für die Tarifvertragsparteien erkennbar, dass zunehmend größere Arbeitsvorgänge mit Tätigkeiten auch unterschiedlicher Wertigkeit angenommen wurden. Hätte dies dem Willen der Tarifvertragsparteien entgegengestanden, wäre eine tarifvertragliche Klarstellung ihrerseits bei Übernahme der [X.]e für die Beschäftigten in [X.] in die am 1. Januar 2012 in [X.] getretene Entgeltordnung zum [X.], spätestens aber nach vollständiger Aufgabe dieser Rechtsprechung im [X.] zu erwarten gewesen. Eine solche ist aber unterblieben. Sie kann nicht stattdessen durch die Rechtsprechung vorgenommen werden (so aber im Ergebnis [X.] 21. Juli 2020 - 8 [X.] 330/20 -; 3. Juni 2020 - 17 [X.] 62/20 -).

(5) Aus der Niederschriftserklärung Nr. II. 1. („Arbeitsvorgang (§ 12 [X.])“) der Tarifvertragsparteien des [X.] anlässlich der Tarifeinigung vom 2. März 2019 ergibt sich nicht, dass die bi[X.]erige Auslegung der Eingruppierungsregelungen mit deren Willen nicht vereinbar wäre. Nach der Erklärung wollen die Tarifvertragsparteien „zur Sicherstellung einer differenzierten Eingruppierung anhand des zeitlichen Umfangs, in dem eine bestimmte Anforderung (z. B. Schwierigkeit, Verantwortung) innerhalb der auszuübenden Tätigkeiten erfüllt sein muss (Hierarchisierung), … unmittelbar … Gespräche aufnehmen“. Die Erklärung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigen, den Tarifvertrag an geänderte Umstände anzupassen. Darüber hinaus könnte die Niederschriftserklärung, selbst wenn ihr - wie es etwa die Vorinstanz meint - ein anderer Wille zu entnehmen wäre, allenfalls dann als Auslegung[X.]ilfe dienen, wenn sie im Tarifvertrag Niederschlag gefunden hätte ([X.] 10. April 2013 - 5 [X.] 97/12 - Rn. 15 mwN, [X.]E 145, 1). Das ist - wie dargelegt - nicht der Fall.

[X.]) In Anwendung dieser Grundsätze bilden sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die gesamte Tätigkeit dient dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens.

(1) Der Begriff des [X.] unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann ([X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] 816/16 - Rn. 26 mwN, [X.]E 162, 81).

(2) Postbearbeitung und Schriftgutverwaltung, die Fertigung von Inhalts- und Maschinenprotokollen, die Erledigung der Verfügungen der jeweiligen [X.]chbearbeiter sowie die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen inklusive der Mitteilungen an andere Behörden (auch an das Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister und [X.]fahrtbundesamt), die Anordnung von Ladungen und Zustellungen, das Erteilen vollstreckbarer Ausfertigungen, von [X.], die Aufgaben der [X.], die Beantwortung von [X.]chstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art, die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO und dem [X.] sowie nach § 453b StPO und der Gnadenordnung und die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen dienen, bezogen auf den Aufgabenkreis der Klägerin, einem Arbeitsergebnis. Bei natürlicher Betrachtung ist dieses nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge. Diese Tätigkeiten - und nicht die in der [X.] aufgeführten Einzelaufgaben - sind der Klägerin nach den Feststellungen des [X.] einheitlich im Rahmen des Konzepts der [X.] zur Erledigung übertragen worden und stehen zueinander in einem engen inneren Zusammenhang. Die Einzelaufgaben werden von ihr je nach Arbeitsanfall unter Anwendung bereits erworbener Kenntnisse über den Akteninhalt insgesamt ausgeführt. Sie dienen damit dem Ergebnis der Erledigung eines Verfahrens. Diesem Arbeitsergebnis sind Aussonderung, Datenpflege und Aufgaben der Zählkartenanordnung als Zusammenhangsarbeiten zuzuordnen. Sie sind erforderlich, um die Aktenbearbeitung organisieren und strukturiert durchführen zu können. Die dabei zu verrichtenden Tätigkeiten sind hinsichtlich der einzelnen Akten gleichartig und wiederkehrend. Sie können daher zu einem Arbeitsvorgang zusammenfasst werden.

(3) Entgegen der Auffassung des beklagten [X.] und des Arbeitsgerichts ist nicht de[X.]alb von mehreren Arbeitsvorgängen auszugehen, weil die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit der Klägerin durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender [X.] oder Rechtspfleger „unterbrochen“ wird und daher in mehreren Teilschritten erfolgt. Dies ändert nichts an der einheitlichen Zuweisung der gesamten Aktenbearbeitung an die Klägerin, deren Erledigung erst zu einem Arbeitsergebnis im [X.] führt. Zur Erzielung des [X.] ist nicht erforderlich, dass alle hierfür notwendigen Teilschritte ohne Unterbrechung und zwingend unmittelbar nacheinander ausgeführt werden. Die durch [X.] oder Rechtspfleger vorgenommenen Arbeitsschritte sind der Klägerin nicht zugewiesen und daher für die Bestimmung des [X.] und des [X.] ohnehin nicht von Bedeutung.

d) Bei der innerhalb dieses [X.] auszuübenden Tätigkeit handelt es sich um die einer Beschäftigten in [X.] iSd. [X.] 9 Fallgruppe 2 [X.] aF, die sich dadurch aus der [X.] 6 Fallgruppe 2 [X.] aF herau[X.]ebt, dass sie schwierig ist.

aa) Die Klägerin ist Beschäftigte in einer Serviceeinheit iSd. Protokollerklärung Nr. 2 zu Teil II Abschnitt 12.1 [X.] [X.]. Sie hat eine Ausbildung zur [X.] erfolgreich abgeschlossen und bearbeitet in einer durch das beklagte Land eingerichteten Serviceeinheit ganzheitlich Aufgaben einer [X.] (vgl. hierzu die Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum [X.]/zur [X.] vom 26. Januar 1998).

[X.]) Im Rahmen des einheitlichen [X.] fallen schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichem Ausmaß an. Der maßgebende Arbeitsvorgang umfasst zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitszeit (§ 12 Abs. 1 [X.]tz 4 [X.]) der Klägerin. Sie kann daher eine Vergütung nach der [X.] 9 [X.] aF beanspruchen.

(1) Bei der Bewertung eines [X.] ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der „schwierigen Tätigkeit“, ausreichend, wenn diese innerhalb des [X.] in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines [X.] schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 1 [X.]tz 4, [X.]tz 7 [X.] bestimmten Maß anfallen (grdl. [X.] 19. März 1986 - 4 [X.] 642/84 - [X.]E 51, 282; seither st. Rspr., etwa [X.] 22. Februar 2017 - 4 [X.] 514/16 - Rn. 41; 22. April 2009 - 4 [X.] 166/08 - Rn. 27; 18. Mai 1994 - 4 [X.] 461/93 - zu [X.] 2 der Gründe).

(a) Nach § 12 Abs. 1 [X.]tz 4 [X.] beziehen sich die erforderlichen zeitlichen Anteile auf die Arbeitsvorgänge, nicht auf die Arbeitsleistungen oder [X.]. Nur hierauf und gerade nicht auf die Gesamttätigkeit nimmt § 12 Abs. 1 [X.]tz 7 [X.] Bezug (anders [X.] 28. August 2019 - 21 Ca 12765/18 - zu II 3 c aa der Gründe). Das in [X.]tz 2 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 [X.] vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach [X.] unterschiedlicher Wertung aufzuspalten. Die Bewertung erfolgt einheitlich ([X.] 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 43; 25. Januar 2012 - 4 [X.] 264/10 - Rn. 48, [X.]E 140, 311; 28. Juni 1989 - 4 [X.] 287/89 -).

(b) Der Umstand, dass in Anwendung der tariflichen Regelungen [X.] schwierige Tätigkeiten erfordernder Arbeitsvorgang, der [X.] der Arbeitszeit ausmacht, für eine Eingruppierung in [X.] 9a [X.] nicht ausreicht, wohl aber [X.] der Arbeitszeit in Anspruch nehmender Arbeitsvorgang, der nur zu weniger als der Hälfte schwierige Tätigkeiten erfordert, ändert daran nichts. Das ist die Folge daraus, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitsvorgang und nicht die Arbeitszeit als Bezugsgröße für die Bewertung der Tätigkeit festgelegt haben ([X.] 20. Oktober 1993 - 4 [X.] 45/93 - zu [X.] 3 b [X.] der Gründe).

(c) Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des [X.] durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen (so bereits [X.] 19. März 1986 - 4 [X.] 642/84 - [X.]E 51, 282). Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (vgl. zu selbständigen Leistungen [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] 266/10 - Rn. 43 sowie 25. Januar 2012 - 4 [X.] 264/10 - Rn. 49, [X.]E 140, 311). Die tariflichen Vorschriften gelten gleichermaßen für jeden Arbeitsvorgang. Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung im Falle eines einzigen großen [X.] bestehen nicht (aA [X.] 21. Juli 2020 - 8 [X.] 330/20 -; 3. Juni 2020 - 17 [X.] 62/20 - zu II 2 b [X.] (2) der Gründe).

(d) Entgegen der Auffassung des [X.] können die tariflichen Regelungen de[X.]alb nicht dahingehend ausgelegt werden, „dass auch innerhalb des [X.] das Herau[X.]ebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit entsprechend der prozentualen Vorgaben der Tarifvertragsparteien vorliegen muss“ (so im Ergebnis auch [X.] 3. Juni 2020 - 17 [X.] 62/20 - zu II 2 b [X.] (2) der Gründe; 21. Juli 2020 - 8 [X.] 330/20 -). Eine Anpassung des [X.] könnte nur durch eine den Tarifvertragsparteien vorbehaltene Änderung erfolgen (dazu ausf. [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] 147/10 - Rn. 32 mwN, [X.]E 140, 291).

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen übt die Klägerin mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten iSd. [X.] 9 [X.] aF aus.

(a) Die Anordnung von Ladungen und Zustellungen, das Erteilen vollstreckbarer Ausfertigungen sowie von Rechtskraftzeugnissen, die Aufgaben der Zählkartenanordnung und die Mitteilungen an das Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister und das [X.]fahrtbundesamt, die Aufgaben der [X.], die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO und dem [X.] sowie nach § 453b StPO und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen, die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen für den jeweiligen [X.]chbearbeiter und die Beantwortung von [X.]chstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sind nach der Protokollerklärung Nr. 3 Buchst. a, b, c, e, f, g, h zu Teil II Abschnitt 12.1 [X.] [X.] schwierige Tätigkeiten im Sinne des [X.]. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der von der Klägerin auszuübenden Gesamtarbeitszeit beträgt 25,17 vH.

(b) Damit fallen schwierige Tätigkeiten innerhalb des die gesamte Arbeitszeit ausmachenden [X.] in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese kann ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeiten nicht erzielt werden, die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. Das zeitliche Ausmaß ist mit [X.] des einheitlichen [X.] auch rechtserheblich.

e) Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 13. August 2018 rechtzeitig im Sinne des § 37 Abs. 1 [X.] geltend gemacht.

4. Zum 1. Januar 2019 ist die Klägerin, da ihre Tätigkeit unverändert geblieben ist, gemäß § 29b Abs. 3 [X.]tz 1 [X.] in [X.] 9a [X.] übergeleitet worden. Seit diesem Zeitpunkt ist das beklagte Land zur Zahlung dieser Vergütung verpflichtet.

5. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 24 Abs. 1 [X.]tz 2, [X.]tz 3 [X.].

[X.]. [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 [X.]tz 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

    Klug    

        

        

        

    A. Wedepohl    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 195/20

09.09.2020

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 8. Mai 2019, Az: 56 Ca 14381/18, Urteil

§ 12 Abs 1 TV-L, Anl A Abschn II Nr 12.1 Entgeltgr 9a Fallgr 2 TV-L, § 29a TVÜ-L, § 29b TVÜ-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2020, Az. 4 AZR 195/20 (REWIS RS 2020, 514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 514


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 382/21

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 382/21, 04.10.2022.


Az. 4 AZR 195/20

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 195/20, 09.09.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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