Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2023, Az. 4 AZR 34/22 (F)

4. Senat | REWIS RS 2023, 4288

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Gegenstand

Eingruppierung eines Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Verwaltungsgerichts


Tenor

1. Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Köln vom 29. Juni 2020 - 2 Sa 632/19 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger, der im Jahr 1974 die Prüfung für den mittleren Justizdienst erfolgreich abgelegt hat, war vom 1. Februar 1990 bis zum 30. Juni 2019 bei dem beklagten Land beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 8. Januar 1992 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis „nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden [X.]arifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung“. Darüber hinaus sollten die „für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen [X.]arifverträge Anwendung“ finden.

3

Der Kläger war jedenfalls ab dem 1. Februar 1996 als Geschäftsstellenverwalter der 18. Kammer des [X.] entsprechend der [X.]ätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 29. März 1996 beschäftigt. Diese hat ua. folgenden Inhalt:

        

„5. Darstellung der [X.]ätigkeiten (V c, Fallgruppe 2)

        

lfd. Nr.

Aufgabe

Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte und der anzuwendenden Vorschriften

Anteil an der gesamten Arbeitszeit

        

1       

Verwaltung der Geschäftsstelle

Geschäftsstellenverwaltung wie in Protokollnotiz Nr. 1 zum [X.]eil [X.] der Anlage 1a zum [X.] beschrieben. Hier: soweit keine schwierigen [X.]ätigkeiten i.S.d. Protokollnotiz Nr. 2 erledigt werden. ...

ca. 23 Stunden

                 
                 
        

2       

wie 1); hier [X.]ätigkeiten

a) Anordnen von Zustellungen …

ca. 4 Stunden

                 

gemäß Protokollnotiz

b) Ladung von Dolmetschern von amts wegen ...

ca. 1 Stunde

                 

2a)     

c) Heranziehung und Ladung von ehrenamtlichen [X.]n ...

ca. 1 Stunde

                          

d) Besorgnis öffentlicher Zustellungen …

ca. 0,5 Stunden

        

3       

wie 1); hier [X.]ätigkeiten gemäß Protokollnotiz 2b)

a) Erteilung von Rechtskraftzeugnissen ...

ca. 0,5 Stunden zu a+b insgesamt

                          

b) Erteilung von einfachen Vollstreckungsklauseln ...

        
        

4       

wie 1); hier [X.]ätigkeiten gemäß Protokollnotiz 2c)

Aufgaben nach der Zählkartenanordnung …

ca. 3 Stunden

        

5       

wie 1); hier [X.]ätigkeiten gemäß Protokollnotiz 2e)

Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von PKH mit Zahlungsbestimmung Selbstständige Erledigung aller nach dem [X.] vorgeschriebenen [X.]ätigkeiten

ca. 1 Stunde

        

6       

wie 1); hier [X.]ätigkeiten gemäß Protokollnotiz 2g)

a) unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen sowie Anordnungen für [X.] und Beamte des gehobenen Dienstes im Bereich des kleinen Schreibwerks

ca. 2,5 Stunden

                          

b) Ermittlung der Berichterstatterzuständigkeit anhand des Kammergeschäftsverteilungsplans bei Neueingängen

ca. 0,5 Stunden

                          

c) Vorprüfung von eingelegten Rechtsmitteln und ggfs. Selbständige unterschriftsreife Vorbereitung von Übersendungsverfügungen an das jeweilige Rechtsmittelgericht

ca. 1 Stunde

        

7       

wie 1); hier [X.]ätigkeiten gemäß Protokollnotiz 2h)

Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art

ca. 0,5 Stunden

                 

Insgesamt

        

38,5 Stunden davon zu 1. zu 60 % und zu 2.-7. ca. 40 %“

4

Nach Einführung der Serviceeinheiten beim [X.] war er bis zu seinem Ausscheiden entsprechend der [X.]ätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 28. März 2019 tätig. Diese lautet auszugsweise:

        

„4.     

Organisatorische Eingliederung und Befugnisse des Arbeitsplatzinhabers

        

…       

        
        

4.5     

[X.] hat folgende Befugnisse

                 

alle Befugnisse eines/r Geschäftsstellenverwalters/in des mittleren [X.] einschließlich Vorschusskostenprüfung, Anforderung und Endkostenvermerk in Asylverfahren, ausgenommen Schlusskostenrechnung, ganzheitliche Erledigung incl. Langtexte und [X.]onträger;

        

5.    

Darstellung der [X.]ätigkeiten

        

lfd. Nr.

Aufgabe

ausführliche Beschreibung ...

Ø Anteil an der gesamten Arbeitszeit

        

1       

[X.]ätigkeit in einer Service-Einheit (Büro-, Schreib- u. Protokollführertätigkeiten, soweit nicht schwierige [X.]ätigkeit)

        

63,61 %

                 

schwierige [X.]ätigkeiten

                 
                 

a)    

Vorprüfung der Zuständigkeit der [X.] und [X.] sowie Veranlassung verfahrensfördernder Maßnahmen

        

30 Min.

                 

b)    

Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die Prozessgebühren

…       

35 Min.

                 

c)    

Anordnung von Zustellungen, Ladungen von Amts wegen, ..., Heranziehung u. Ladung der ehrenamtl. [X.], Zustellungen, öffentl. Zustellungen, PE 3 a

…       

185 Min.

                 

d)    

Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und/oder Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, PE 3 b

…       

20 Min.

        

2       

e)    

Aktenübersendungsgesuche in abgeschlossenen Verfahren

        

10 Min.

                 

f)    

Überwachung v. Akteneinsichten, PE 3 h

        

40 Min.

                 

g)    

[X.] zu Protokoll der Geschäftsstelle

…       

15 Min.

                 

h)    

eigenständige Ermittlung unter Auswertung des Akteninhalts sowie Feststellung weiterer benötigter Daten (nicht nur [X.])

        

140 Min.

                 

i)    

Erfassung v. Erledigungen zur Erstellung von statistischen Unterlagen m. Sichtung u. Auswertung des Akteninhalts

        

20 Min.

                 

j)    

Datenannahme, -übertragung und Überwachung (EGVP)

        

75 Min.

                 

k)    

[X.]assistenz, [X.], g, h

…       

300 Min.

                                            

Sa. 870 Min.

                                            

ergeben

                                            

36,39%“

5

Das beklagte Land leitete den Kläger nach den Regelungen des [X.]arifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.]V-L und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]VÜ-Länder) zum 1. November 2006 aus der Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1a zum [X.] in die [X.] 8 Stufe 5 des [X.]arifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]V-L) über. Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt der Kläger Vergütung nach [X.] 8 Stufe 6 [X.]V-L.

6

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 14. August 2018 hat der Kläger mit seiner Klage die Auffassung vertreten, für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 30. Juni 2019 einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach [X.] 9 [X.]V-L zu haben. Seine [X.]ätigkeit habe bereits bei Überleitung in den [X.]V-L die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb [X.] erfüllt. Die [X.]ätigkeiten eines Geschäftsstellenverwalters sowie später eines Beschäftigten in einer Serviceeinheit beim [X.] bildeten einen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen er in rechtlich erheblichem Ausmaß schwierige [X.]ätigkeiten ausgeübt habe.

7

Der Kläger hat zuletzt - zusammengefasst - beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 4.263,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.400,42 Euro seit dem 14. Mai 2019 und aus jeweils 287,66 Euro seit dem 2. Mai 2019, 3. Juni 2019 und 1. Juli 2019 zu zahlen.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die [X.]arifvertragsparteien hätten durch die Festlegung einzelner [X.]ätigkeiten als „schwierig“ in den Protokollnotizen zu den besonderen [X.]ätigkeitsmerkmalen für Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vorgegeben, dass es sich bei schwierigen und nicht schwierigen [X.]ätigkeiten um unterschiedliche Arbeitsvorgänge im [X.]arifsinn handeln solle. Zudem beanspruche die [X.]ätigkeit in der Serviceeinheit, die nicht schwierig sei, [X.] der Gesamtarbeitszeit des Klägers. Diese sei ihm nach der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des [X.] ([X.] [X.]) vom 10. Februar 2006 ([X.]. [X.] S. 62) idF vom 13. November 2018 ([X.]. [X.] S. 293) iVm. der Aktenordnung für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung [X.] - (AktO-VwG [X.]) vom 1. Januar 2018 gesondert als abgrenzbarer Arbeitsvorgang übertragen worden. Da der Kläger nicht zu [X.] schwierige [X.]ätigkeiten auszuüben habe, könne er keine Vergütung nach [X.] 9 [X.]V-L beanspruchen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit noch streitgegenständlich, stattgegeben, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des beklagten [X.] ist unbegründet. Das [X.]arbeitsgericht hat dessen Berufung zutreffend zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet.

[X.] Die als Leistungsklage ohne weiteres zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung in Höhe von insgesamt 4.263,40 Euro brutto nebst Zinsen für den [X.]raum von März 2018 bis Juni 2019. Er war in der [X.] vom 1. März 2018 bis 31. Dezember 2018 nach [X.] 9 Stufe 4 [X.] und in der [X.] vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 nach [X.] 9a Stufe 6 [X.] zu vergüten.

1. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrags in Folge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst für den Bereich der Länder (vgl. dazu [X.] 3. Juli 2013 - 4 [X.] - Rn. 12 ff. [X.]) nach dem [X.] sowie nach dem [X.].

2. Für die Eingruppierung des [X.] waren §§ 22, 23 [X.] sowie die [X.]e des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I - Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften - der Anlage 1a zum [X.] maßgebend.

a) § 17 [X.] ordnet zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 [X.] einschließlich der Anlage 1a bis zum 31. Dezember 2011 an. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum [X.] im Sinne einer formalen Zuordnung der bi[X.]erigen Vergütungsgruppen des [X.] zu den neuen [X.]n des [X.] ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum [X.] am 1. Januar 2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 [X.]). Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden ([X.]. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 [X.]; vgl. [X.] 27. Februar 2019 - 4 [X.] - Rn. 18 [X.]). Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit nicht ändert ([X.]. etwa [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.]E 172, 130) - auch nach dem 1. Januar 2012 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung.

b) Danach ist sowohl die Tätigkeit des [X.] als [X.] bis zum [X.] als auch diejenige als Angestellter in einer Serviceeinheit ab diesem [X.]punkt nach den Eingruppierungsregelungen des [X.] zu beurteilen. Nach dem 31. Dezember 2011 hat sich die Tätigkeit des [X.] nicht mehr verändert.

3. Der Kläger war in An[X.]dung von § 22 [X.] iVm. § 29a Abs. 2 [X.] sowie dessen Anlage 2 nach Überleitung aus [X.] Fallgruppe 2 [X.] in der [X.] vom 1. März 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach [X.] 9 Stufe 4 [X.] zu vergüten. Er hatte bereits aufgrund seiner Tätigkeit als [X.] in der [X.] ab dem 1. Februar 1999 in Folge eines [X.] Anspruch auf Zahlung eines Entgelts nach [X.] Fallgruppe 1 [X.]. Der Wechsel zur Tätigkeit eines Angestellten in einer Serviceeinheit führte zu einem Wechsel der maßgebenden Fallgruppe, nicht aber zu einer Änderung der Vergütungsgruppe, so dass eine Überleitung aus [X.] [X.] in [X.] 9 Stufe 4 [X.] zu erfolgen hatte.

a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, [X.]n zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.]s oder mehrerer [X.]e dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Nach Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich [X.]), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem [X.]). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

b) Die [X.]e des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] lauteten auszugsweise:

        

T.    

Angestellte im Justizdienst

        

[X.]    

Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

        

Vergütungsgruppe V b

        

1.      

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herau[X.]ebt, daß sie schwierig ist,

                          

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

        

2.    

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a herau[X.]ebt, daß sie schwierig ist,

                          

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a.

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2)

        

Vergütungsgruppe V c

        

1.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herau[X.]ebt, daß sie schwierig ist.

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

        

1a.     

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a herau[X.]ebt, daß sie schwierig ist.

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2)

        

2.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herau[X.]ebt, daß sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

        

2a.     

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a herau[X.]ebt, daß sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2)

        

Vergütungsgruppe VI b

        

1.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 herau[X.]ebt, daß sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. …

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

        

1a.     

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a herau[X.]ebt, daß sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.

                 

(Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, [X.]n die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von [X.] in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.)

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2)

        

1b.     

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a.

                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 1b)

        

2.    

...     

        

Vergütungsgruppe VII

        

1.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

                 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

        

1a.     

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

                 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1a)

        

...     

        
        

Protokollnotizen:

        

1.    

Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen.

        

1a.     

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum [X.]/zur [X.] vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren [X.] und der [X.] (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.

        

...     

        
        

2.    

Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:

                 

a)    

die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung [X.], die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,

                 

b)    

die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von [X.], die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,

                 

c)    

die Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen (auch in Familiensachen) und der Mitteilungen an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das [X.]fahrtbundesamt,

                 

d)    

…       

                 

e)    

die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen [X.]n sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),

                 

f)    

…       

                 

g)    

die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für [X.], Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,

                 

h)    

die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.

                          

...“   

c) Die Tätigkeit des [X.] entsprach in der [X.] ab 1. Februar 1996 zunächst den tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1 [X.] und ab dem 1. Februar 1999 denen der [X.] Fallgruppe 1 [X.].

aa) Die Tätigkeit des [X.] in dieser [X.] machte einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus.

(1) Nach § 22 Abs. 2 [X.] ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere [X.] zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene [X.] ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können dann nicht zusammengefasst werden, [X.]n die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] auch [X.]. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des [X.] erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.]s zu bewerten ([X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 172, 130).

(a) Die zu diesem Ergebnis führende Auslegung der tariflichen Bestimmungen hat der [X.] ausführlich in der Entscheidung vom 9. September 2020 (- 4 [X.] - Rn. 28 - 57, [X.]E 172, 130) begründet und sich dabei auch mit der vom beklagten Land vertretenen Auffassung auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

(b) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Auffassung des beklagten [X.] - der durch den [X.] vorgenommenen Auslegung weder die Systematik der tariflichen Regelungen noch die Tarifgeschichte entgegenstehen.

(aa) Das vom [X.] bei der Auslegung zugrunde gelegte Verständnis des [X.] aufgrund einer „natürlichen Betrachtungsweise“ und damit die Zusammenfassung von [X.] zu einem Arbeitsvorgang führt nicht dazu, dass der Klammerzusatz zu Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] „praktisch vollends leer“ läuft (so aber zu Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 [X.] [X.] [X.] 2021, 539, 552). Bei natürlicher Betrachtungsweise ist - in Abgrenzung zu einer wissenschaftlichen, juristischen oder persönlichen Betrachtung (für Letzteres allerdings [X.] [X.] 2021, 539, 553) - darauf abzustellen, ob ein objektiver Außenstehender die einzelnen Tätigkeiten einem oder mehreren Arbeitsergebnissen zuordnen würde. Maßgebend ist daher, wie die Tätigkeit allgemein beschrieben und verstanden wird. Das ist abhängig von der durch den Arbeitgeber vorgenommenen [X.]. Je universeller eine Aufgabenzuweisung erfolgt, desto wahrscheinlicher ist es, dass bei natürlicher Betrachtungsweise ein großer Arbeitsvorgang vorliegt. Dementsprechend hängt es von der [X.] ab, in welchem Umfang Tätigkeiten wie die in dem Klammerzusatz genannten zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis führen. Das folgt aus der durch die Tarifvertragsparteien gewollten Abkehr von einer Bewertung von Gesamt- und [X.].

([X.]) Die Zusammenfassung wiederkehrender und gleichartiger Tätigkeiten dient der Praktikabilität. Sie verändert die Eingruppierung nicht ([X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Januar 2023 Teil II § 12 Rn. 386 ff.), da sie nur gleichartige Tätigkeiten betrifft. Ob es einen Arbeitsvorgang gibt oder viele, die jeweils gleich zu bewerten sind, weil sie die gleichen Tätigkeiten erfordern, zieht keine unterschiedliche Eingruppierung nach sich.

([X.]) Die teilweise geforderte Berücksichtigung der Tarifhistorie im Hinblick auf die [X.] vor Einführung des [X.] als Bewertungskriterium (vgl. insbesondere [X.] [X.] 2021, 539, 552) führt nicht zu einem anderen Verständnis der tariflichen Regelungen. Soweit in Entscheidungen vor 1975 der Begriff „Arbeitsvorgang“ ver[X.]det wurde, lässt dies keinen Rückschluss auf dessen Verständnis in § 22 [X.] oder § 12 [X.] zu. Eine Definition des [X.], auf die die Tarifvertragsparteien bei Vereinbarung der neuen Eingruppierungsregelungen hätten zurückgreifen können, ist dabei nicht erfolgt (vgl. zB die Ver[X.]dung des Begriffs ohne jegliche Erläuterung in [X.] 23. Mai 1973 - 4 [X.] -; 27. März 1968 - 4 [X.] -; 14. Februar 1968 - 4 [X.] -).

Auch soweit der [X.] in früheren Entscheidungen Tätigkeiten einem „Arbeitsvorgang“ zugeordnet hat, liegt dieses Verständnis weder § 22 [X.] noch § 12 [X.] zugrunde. Vor Einführung der neuen Eingruppierungsregelungen ist der Begriff als Synonym für die einzelnen Aufgaben eines Beschäftigten verstanden worden. Der [X.] ist zunächst davon ausgegangen, der Arbeitsvorgang sei kleiner als das Aufgabengebiet ([X.] 9. Oktober 1957 - 4 [X.] - [X.]E 5, 27) und hat dann beispielhaft Arbeitsvorgänge aufgeführt als Darstellung politischer Grenzen, Ortschaften, Flussläufe und Bodenbeschaffenheit bei Erstellung einer topographischen Karte ([X.] 6. Dezember 1961 - 4 [X.] - [X.]E 12, 91) oder als Festsetzung der Beschäftigungszeit, Dienstzeit, Berufszeit und Grundvergütung bei der selbstständigen Errechnung von Vergütungen ([X.] 27. Oktober 1970 - 4 [X.] -). In der Entscheidung vom 10. Dezember 1969 (- 4 [X.] -) hat er den Begriff des „einzelnen [X.]“ gleichbedeutend mit einer „Einzelaufgabe“ ver[X.]det. „Arbeitsvorgänge“ iSd. § 22 [X.] und § 12 [X.] sind aber nicht [X.], sondern die Arbeitsleistungen, die zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

([X.]) Soweit sich das beklagte Land erstmalig in der Revisionsinstanz darauf berufen hat, auch eine Mitteilung der - den [X.] mit abschließenden - [X.], Transport und Verkehr aus dem [X.] belege, dass die Tarifvertragsparteien unter einem Arbeitsvorgang in Abkehr vom Begriff der „Gesamttätigkeit“ kleinere Einheiten verstanden hätten, kann dahinstehen, ob dieser Vortrag noch berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). Der gewerkschaftlichen Mitteilung kann nicht entnommen werden, eine Begrenzung der Arbeitsvorgänge auf möglichst kleine Einheiten sei Ziel beider Tarifvertragsparteien gewesen. Vielmehr wird in dieser davon ausgegangen, die Beispiele in dem Klammerzusatz zu Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] seien formuliert worden, damit „unter Bearbeitung eines Aktenvorgangs keine engbegrenzte Arbeitsleistung verstanden werden kann“.

(2) In An[X.]dung der vorstehenden Grundsätze bildeten sämtliche dem Kläger übertragenen Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang. Diese dienten dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens.

(a) Hinsichtlich der vom Kläger ab dem 1. Februar 1996 auszuübenden Tätigkeit ist entgegen der Auffassung des [X.]arbeitsgerichts nicht auf die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 28. März 2019, sondern auf diejenige vom 29. März 1996 abzustellen. Die darin beschriebenen Tätigkeiten entsprachen unstreitig den vom Kläger bis zur Einführung von Serviceeinheiten auszuübenden. Der [X.] kann daher die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen (vgl. [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 59, [X.]E 172, 130).

(b) Die allgemeine Geschäftsstellenverwaltung, die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Dolmetschern und ehrenamtlichen [X.]n, die Erteilung von [X.] und von einfachen [X.], die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen sowie Anordnungen für [X.] und Beamte des gehobenen Dienstes im Bereich des kleinen Schreibwerks, die Ermittlung der [X.] anhand des Kammergeschäftsverteilungsplans bei [X.], die Vorprüfung von eingelegten Rechtsmitteln und ggf. selbstständige unterschriftsreife Vorbereitung von Übersendungsverfügungen an das jeweilige Rechtsmittelgericht dienten, bezogen auf den Aufgabenkreis des [X.], einem Arbeitsergebnis. Bei natürlicher Betrachtung war dieses nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge. Alle (Einzel-)Aufgaben waren, anders als die in Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 [X.] genannten Beispiele, lediglich not[X.]dige Zwischenschritte auf dem Weg zum endgültigen Abschluss des Verfahrens, die für sich genommen nicht zu einem eigenen Arbeitsergebnis führten. So wird durch die Erteilung einer Vollstreckungsklausel oder die Anordnung einer Zustellung zwar dem Verfahren Fortgang gegeben und dieses seinem Abschluss nähergebracht, der Vorgang aber nicht beendet. Daran ändert nichts, dass die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit des [X.] durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender [X.] oder Rechtspfleger „unterbrochen“ wurde und daher in mehreren Teilschritten erfolgte (hierzu ausf. [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 61, [X.]E 172, 130). Demgegenüber endet die Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld ebenso wie die Festsetzung einer Leistung nach dem [X.] mit dem Erlass eines Bescheids und ist damit abgeschlossen. Auch die Erstellung eines EKG oder die Fertigung einer Bauzeichnung führt - [X.]n nur dies als Tätigkeit zugewiesen ist - zur Erledigung der Aufgabe als Ganzes, nicht aber nur zur Erfüllung eines Zwischenschritts.

(c) Diesem Arbeitsergebnis waren auch die Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung zuzuordnen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist zum Hauptverfahren zu zählen und untrennbar mit diesem verbunden.

(d) Weiterhin waren die Aufgaben der Zählkartenanordnung als [X.] Teil dieses [X.]. Sie waren erforderlich, um die Aktenbearbeitung organisieren und strukturiert durchführen zu können (vgl. [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 60, [X.]E 172, 130).

(e) Entgegen der Auffassung der Revision führten die Aufgaben nicht de[X.]alb zu verschiedenen Arbeitsergebnissen, weil sie nach der durch das beklagte Land vorgenommenen [X.] organisatorisch voneinander getrennt zugewiesen worden wären. Anhaltspunkte für eine solche Trennung konnten sich aus der erst mit Einführung der Serviceeinheiten in [X.] getretenen [X.] [X.] und der zeitlich noch später eingeführten AktO-VwG [X.] für den vorangegangenen [X.]raum nicht ergeben. Soweit für die dem Kläger übertragenen Aufgaben unterschiedliche Rechtsgrundlagen (zB §§ 56, 164, 173 VwGO iVm. § 104 ZPO) bestanden, hatte diese gesetzliche Festlegung der Zuständigkeit einzelner Organe der Rechtspflege keinen Einfluss auf die [X.]. Die Normen erlauben keinen Rückschluss darauf, welcher Person konkret welche Aufgaben übertragen wurden, und ob dies zusammen mit anderen oder getrennt von diesen erfolgte.

[X.]) Bei der innerhalb des einheitlichen [X.] auszuübenden Tätigkeit des [X.] handelte es sich um die eines Angestellten als [X.] bei Gericht iSd. Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1/Vb Fallgruppe 1 [X.], die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 [X.] herau[X.]ebt, dass sie schwierig ist.

(1) Der Kläger war [X.] iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.]. Er verwaltete Schriftgut und nahm mindestens zu einem Drittel seiner Gesamtarbeitszeit für sein Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesene Tätigkeiten wahr.

(2) Im Rahmen des [X.] fielen schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1/Vb Fallgruppe 1 [X.] in rechtserheblichem Ausmaß an.

(a) Bei der Bewertung eines [X.] ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der „schwierigen“ Tätigkeit, ausreichend, [X.]n diese innerhalb des [X.] in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines [X.] schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Satz 2, Satz 5 [X.] bestimmten Maß anfallen. Hinsichtlich der zu diesem Ergebnis führenden Auslegung der tariflichen Bestimmungen sowie der Auseinandersetzung mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten des beklagten [X.] kann erneut auf die Ausführungen des [X.]s im Urteil vom 9. September 2020 (- 4 [X.] - Rn. 65 ff., [X.]E 172, 130) verwiesen werden.

(b) Gemessen an diesen Grundsätzen übte der Kläger mindestens zur Hälfte der ihm übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe [X.]/Vb [X.] aus.

(aa) Die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Dolmetschern und ehrenamtlichen [X.]n, die Erteilung von [X.] und [X.], die Aufgaben nach der Zählkartenanordnung, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, die Ermittlung der [X.], die Vorprüfung von Rechtsmitteln und die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sind nach Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. a, b, c, e, g, h Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] schwierige Tätigkeiten iSd. [X.]. Dies entspricht auch der übereinstimmenden Bewertung der Parteien. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der vom Kläger auszuübenden Gesamtarbeitszeit betrug ca. 40 vH.

([X.]) Damit fielen schwierige Tätigkeiten innerhalb des maßgebenden [X.] in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese konnte ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeiten nicht erzielt werden; die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. Das zeitliche Ausmaß war rechtserheblich.

(3) Der Kläger konnte daher zunächst ab dem 1. Februar 1996 ein Entgelt nach Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1 [X.] sowie nach Ablauf der Bewährungszeit ab dem 1. Februar 1999 ein solches nach [X.] Fallgruppe 1 [X.] beanspruchen.

d) Der Kläger war auch in der Folgezeit nach Änderung seiner Tätigkeit durch Einrichtung von Serviceeinheiten bis zum 31. Oktober 2006 nach [X.], nunmehr Fallgruppe 2 [X.] zu vergüten.

aa) Die Tätigkeit des [X.] machte, unter Zugrundelegung der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 28. März 2019, die in diesem [X.]raum unstreitig die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten wiedergab, einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus.

(1) Die Büro-, Schreib- und Protokollführertätigkeiten, die Vorprüfung der Zuständigkeit, die Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die [X.], die Anordnung von Zustellungen, die Ladungen von Amts wegen und die Ladungen [X.], die Erteilung von [X.] und/oder Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, die Überwachung von Akteneinsichten, die [X.] zu Protokoll der Geschäftsstelle, die eigenständige Ermittlung unter Auswertung des Akteninhalts sowie die Feststellung weiterer benötigter Daten, die Erfassung von Erledigungen zur Erstellung von statistischen Unterlagen, die Datenannahme, -übertragung und Überwachung per EGVP sowie die [X.]assistenz dienten, bezogen auf den Aufgabenkreis des [X.], einem Arbeitsergebnis. Bei natürlicher Betrachtung war dieses nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge (vgl. Rn. 29 ff.).

(2) Diesem Arbeitsergebnis war auch die Bearbeitung von [X.]n in abgeschlossenen Verfahren als Zusammenhangarbeit zuzuordnen.

(3) Entgegen der Auffassung der Revision führten die Aufgaben nicht de[X.]alb zu verschiedenen Arbeitsergebnissen, weil sie nach der durch das beklagte Land vorgenommenen [X.] organisatorisch voneinander getrennt zugewiesen worden wären. Die „ganzheitliche“ Übertragung der Tätigkeiten schließt zwar eine solche Trennung nicht von vornherein aus. Diese beschreibt lediglich das Konzept der Serviceeinheit und lässt keinen zwingenden Schluss auf die tatsächliche [X.] zu. Eine organisatorische Trennung ergab sich aber weder aus der [X.] [X.] noch aus der AktO-VwG [X.].

(a) § 4 [X.] [X.] lässt sich der vom beklagten Land angenommene „aufgabenbezogene Ansatz“ nicht entnehmen. Die Aufzählung der Aufgaben in mehreren Absätzen kennzeichnet keine organisatorische Trennung. Vielmehr enthält § 4 Abs. 1 [X.] [X.] lediglich eine allgemeine Beschreibung, die in § 4 Abs. 2 [X.] [X.] konkretisiert wird. Darüber hinaus steht die in § 4 Abs. 4 [X.] [X.] erwähnte „ganzheitliche Bearbeitungsweise“ der Annahme, in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] [X.] würden getrennt zugewiesene Aufgaben beschrieben, entgegen. Zudem enthält die [X.] [X.] eine allgemeine Aufgabenbeschreibung für alle Geschäftsstellen an allen Gerichten in [X.]. Sie ist damit - anders als die in der Entscheidung des [X.]s vom 28. Februar 2018 (- 4 [X.] - Rn. 3, 30, [X.]E 162, 81) berücksichtigte Geschäftsstellenordnung für das [X.] - nicht auf den Aufgabenbereich des [X.] zugeschnitten.

(b) Der AktO-VwG [X.] lässt sich ebenfalls keine getrennte Zuweisung von Tätigkeiten an den Kläger entnehmen. Diese enthält generelle Vorgaben zur Aktenführung und -verwaltung, bestimmt aber nicht, durch [X.] diese in welcher Art und Weise vorzunehmen ist.

[X.]) Bei der in diesem Arbeitsvorgang auszuübenden Tätigkeit des [X.] handelte es sich um die eines Angestellten in einer Serviceeinheit bei einem Verwaltungsgericht iSd. Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a/Vb Fallgruppe 2 [X.], die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a [X.] herau[X.]ebt, dass sie schwierig war.

(1) Der Kläger war Angestellter in einer Serviceeinheit iSd. Protokollnotiz Nr. 1a zu Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.]. Er hat zwar keine Berufsausbildung zum [X.] abgeschlossen, aber die Prüfung für den mittleren Justizdienst erfolgreich abgelegt und war daher sonstiger Angestellter iSd. Protokollnotiz. Darüber hinaus bearbeitete er in einer durch das beklagte Land eingerichteten Serviceeinheit ganzheitlich Aufgaben eines [X.] (vgl. hierzu die Anlage § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum [X.]/zur [X.] vom 26. Januar 1998).

(2) Im Rahmen des einheitlichen [X.] „Betreuung der Akten in einer Serviceeinheit“ fielen schwierige Tätigkeiten iSd. Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a/Vb Fallgruppe 2 [X.] in rechtserheblichem Ausmaß an.

(a) Die Anordnung von Zustellungen, die Ladungen von Amts wegen und die Ladungen von ehrenamtlichen [X.]n, die Erteilung von [X.] und/oder Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, die Vorprüfung der Zuständigkeit der Serviceeinheit und Berichterstatter sowie die Überwachung von Akteneinsichten sind nach Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. a, b, g, h Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] schwierige Tätigkeiten iSd. [X.]. Gleiches gilt für die Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die [X.], die [X.] in abgeschlossenen Verfahren, die [X.] zu Protokoll der Geschäftsstelle, die eigenständige Ermittlung sowie die Feststellung weiterer benötigter Daten unter Auswertung des Akteninhalts, die Erfassung von Erledigungen zur Erstellung von statistischen Unterlagen, die Datenannahme, -übertragung und Überwachung per EGVP sowie die [X.]assistenz. Diese sind zwar nicht explizit im Katalog der schwierigen Tätigkeiten aufgelistet, entsprechen aber ihrer Wertigkeit nach den in Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. c, h und g Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] aufgelisteten Tätigkeiten (vgl. zur Heranziehung der Tätigkeitsbeispiele als Richtlinien für die Subsumtion unter den Oberbegriff [X.] 5. Mai 2021 - 4 [X.] - Rn. 55; 14. Oktober 2020 - 4 [X.] - Rn. 42). Dies entspricht auch der übereinstimmenden Bewertung der Parteien. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der vom Kläger auszuübenden Gesamtarbeitszeit beträgt 36,39 vH.

(b) Damit fielen schwierige Tätigkeiten innerhalb des maßgebenden [X.] in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese konnte ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeiten nicht erzielt werden; die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. Das zeitliche Ausmaß ist rechtserheblich.

[X.]) Der Kläger konnte daher auch nach Änderung seiner Tätigkeit weiterhin ein Entgelt nach [X.], nunmehr Fallgruppe 2, [X.] beanspruchen. Dafür war nicht erforderlich, dass er erneut eine Bewährungszeit von drei Jahren in Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] verbringt. Dem Wortlaut der [X.] Fallgruppe 2 [X.] nach wäre dies zwar erforderlich, eine Bewährung in Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1 [X.] wird dort nicht erwähnt. Wegen der Ähnlichkeit der Tätigkeiten und zur Vermeidung sachwidriger Ergebnisse ist eine absolvierte Bewährungszeit in Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1 [X.] aber auf die erforderliche Bewährungszeit in Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] vollständig anzurechnen ([X.]. auch Rundschreiben der [X.] vom 2. Februar 2001 - 3-03-02-20/239/01 - B/2 unter Ziffer [X.] 2.3, zitiert nach [X.] in Sponer/Steinherr [X.] [X.] Stand März 2023 Teil II 2312.1-L Rn. 193).

e) Der Kläger war zum 1. November 2006 in die „kleine“ [X.] 9 [X.] (Stufenlaufzeit in Stufe 2 von fünf Jahren), überzuleiten (Teil A Anlage 2 zum [X.]). Dort stand ihm ab dem 1. November 2008 jedenfalls ein Entgelt nach [X.] 9 Stufe 4 [X.] zu. Es fehlt zwar an Angaben zu seiner Vergütung im Oktober 2006, auf dessen Grundlage das für die Überleitung maßgebende Vergleichsentgelt nach § 5 [X.] zu bilden wäre. Selbst unter Zugrundelegung des von dem beklagten Land für die Vergütungsgruppe [X.] [X.] errechneten Vergleichsentgelts in Höhe von 2.430,00 Euro [X.] 42,35 Euro, welches nicht unter der Vergütung liegen kann, die der Kläger nach [X.] [X.] zu diesem [X.]punkt erhalten hätte, ergibt sich eine Zuordnung zur Stufe 4 der [X.] 9 [X.] am 1. November 2008 (§ 6 Abs. 1 Satz 4 [X.]).

4. Zum 1. Januar 2019 wurde der Kläger, da seine Tätigkeit unverändert geblieben ist, gemäß § 29b Abs. 3 Satz 1 [X.] in [X.] 9a Stufe 6 [X.] übergeleitet.

5. Der Kläger hat daher Anspruch auf Zahlung der [X.] zwischen [X.] 8 Stufe 6 [X.] und [X.] 9 Stufe 4 [X.] für den [X.]raum vom 1. März 2018 bis 31. Dezember 2018 sowie zwischen [X.] 8 Stufe 6 [X.] und [X.] 9a Stufe 6 [X.] vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019. Die fehlerhafte Bezeichnung der Vergütung durch den Kläger ([X.] 9 Stufe 4 [X.] statt [X.] 9a Stufe 6 [X.]) ist unerheblich, nach [X.] 9a Stufe 6 [X.] hätte dem Kläger allenfalls ein noch höheres Entgelt zugestanden. Die Höhe der Vergütungsdifferenzen steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

6. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Schreiben vom 14. August 2018 rechtzeitig iSd. § 37 Abs. 1 [X.] geltend gemacht. Gegen diese Feststellung des Arbeitsgerichts, die das [X.]arbeitsgericht in Bezug genommen hat, hat sich das beklagte Land nicht ge[X.]det.

7. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 [X.].

I[X.] [X.] hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Klug    

        

        

        

    Widuch    

        

    Thieß    

                 

Meta

4 AZR 34/22 (F)

26.04.2023

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 4. Oktober 2019, Az: 1 Ca 2072/19, Urteil

§ 12 TV-L, Anl A Teil 2 Abschn 12.1 Entgeltgr 9a TV-L, § 17 TVÜ-L, § 29a TVÜ-L, § 24 Abs 1 TV-L, § 37 Abs 1 TV-L, § 22 BAT, § 23 BAT, Anl 1a Teil 2 Abschn T UAbschn 1 BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2023, Az. 4 AZR 34/22 (F) (REWIS RS 2023, 4288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4288


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 Ca 2072/19

Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 2072/19, 04.10.2019.


Az. 2 Sa 632/19

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 632/19, 29.06.2020.


Az. 4 AZR 34/22 (F)

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 34/22 (F), 26.04.2023.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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