Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. 1 StR 371/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2249

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[X.] vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2008 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der [X.] entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Die nachträgliche Beschränkung der Revision im Schriftsatz vom 2. Juni 2008, durch welche die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden solle, ist aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unwirksam. 1 Im Hinblick auf die Neufassung von § 67 StGB (Gesetz vom 16. Juli 2007, [X.] 1327, in [X.] seit 20. Juli 2007) hält die Entscheidung des Land-gerichts hinsichtlich der Dauer des [X.]s rechtlicher Überprüfung nicht stand. 2 Der Tatrichter hat sich weder an der [X.] gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB i.V.m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB orientiert, was zwin-gend ist, noch hat er eine präzise Prognose hinsichtlich der notwendigen Dauer 3 - 3 - des [X.] (anderthalb bis zwei Jahre) getroffen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s Bezug genom-men. Die Dauer des [X.]s war daher aufzuheben. Der Senat hat von einer Zurückverweisung abgesehen. Gemessen an der Gesamtstrafe von sechs Jahren lässt er im Hinblick auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von über einem Jahr (seit 4. Juli 2007) und unter Be-rücksichtigung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ent-sprechend § 354 StPO den [X.] entfallen. 4 Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 5 Nack Kolz Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 371/08

26.08.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. 1 StR 371/08 (REWIS RS 2008, 2249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2249

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