Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. 3 StR 69/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4825

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[X.] vom 27. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. November 2007 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die Voll-ziehung von zwei Jahren und neun Monaten der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisions-verfahren um ein Fünftel ermäßigt und der Staatskasse ein Fünftel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendi-gen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet und bestimmt, dass zuvor vier Jahre der verhängten Freiheitsstrafe voll-zogen werden. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu einer geänderten Festlegung der Dauer des [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Ergänzend zu den Gründen der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 3 [X.] (§ 244 Abs. 2 StPO) bleibt auch ohne Erfolg, soweit mit ihr beanstandet wird, das [X.] habe die Alkoholisierung des Ange-klagten zum Tatzeitpunkt nicht ausreichend aufgeklärt. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt; denn das vorgetragene Ergebnis der vermissten Beweisaufnahme - der Ange-klagte sei hochgradig alkoholisiert gewesen - betrifft keine bestimmte [X.], sondern eine Wertung. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet, weil der zu beurteilende Sachverhalt nicht zur Vernehmung der bei der Tat nicht anwe-senden Zeugen über den Alkoholkonsum des Angeklagten drängte. Das [X.] beratene [X.] konnte anhand aussagekräftiger psychodia-gnostischer Kriterien [X.], StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 22) zum [X.] ausschließen, dass der alkoholgewohnte Angeklagte zum Tatzeit-punkt schuldunfähig war. 4 2. Hinsichtlich der angeordneten Dauer des [X.] der Frei-heitsstrafe kann die Entscheidung des [X.]s nicht bestehen bleiben. 5 - 4 - Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in [X.] getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychia-trischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nF eine Aussetzung des [X.] zur Bewährung nach Erledi-gung der Hälfte der Strafe möglich ist. 6 Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass zwei Jahre und neun [X.] der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Nach deren Vollstreckung und einer ein Jahr dauernden Unterbringung ist mit drei Jahren und neun Monaten die Hälfte der verhängten, sich insgesamt auf sieben Jahre und sechs Monate be-laufenden Freiheitsstrafe erledigt. Die sachverständig beratene [X.] ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass angesichts der Persönlich-keitsmerkmale des Angeklagten die Therapie voraussichtlich ein Jahr dauern werde. 7 Der Senat konnte die Dauer des [X.] gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festlegen, weil der Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf-weist, die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist und es sich bei der Bestimmung der Dauer des [X.] um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang han-delt (vgl. [X.], [X.]. vom 15. November 2007 - 3 [X.]). 8 - 5 - 3. Aufgrund des Teilerfolgs der Revision sind gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Revisionsgebühr um ein Fünftel zu ermäßigen und der Staatskasse ein Fünftel der im Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. 9 [X.]von [X.][X.]

Meta

3 StR 69/08

27.03.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2008, Az. 3 StR 69/08 (REWIS RS 2008, 4825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4825

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