Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. 2 StR 444/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1604

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 444/11

vom
9. November
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. November
2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2011 dahin abgeändert, dass ein Jahr von der gegen den Angeklagten verhängten Gesamt-freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.
2. Die weitergehende Revision wir als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-len, wovon es in einem Fall
bei einem Versuch geblieben ist, jeweils tateinheit-lich mit Körperverletzung, unter Einbeziehung der im Urteil des [X.] vom 27. September 2010 verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-ren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Dauer des [X.] der Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1
2
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3
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Zum [X.] hat der [X.] ausgeführt:
"Indes hält der angeordnete [X.] eines Strafteils von zwei Jah-ren der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die zu erwar-tende Therapiedauer von zwei Jahren ([X.]) durfte er nicht für zwei Jahre, sondern nur für die Dauer von einem Jahr angeordnet werden.
Die [X.] hat versehentlich die alte Fassung des § 67 Abs. 2 StGB angewendet und sich folglich daran orientiert, dass eine Entlas-sung des Angeklagten zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt erfolgen kann (vgl. [X.]). Wie das [X.] selbst ausgeführt hat, soll gemäß § 67 Abs.
2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in [X.] getretenen Fassung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 132f.; im Folgenden n. F.), das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n. F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Un-terbringung eine Aussetzung des Strafrests
zur Bewährung nach Erledi-gung der Hälfte der Strafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]. vom 18. Januar 2011 -
1 StR 548/10
-
und 27. Oktober 2009 -
1 [X.]/09).
Der Senat kann die Dauer des [X.]es in entsprechender An-wendung des § 354 Abs. 1
StPO selbst abändern (vgl. [X.], [X.]. vom 6. Mai 2008 -
1 [X.]; [X.], 234). Die für die Be-rechnung des [X.]es erforderlichen Grundlagen sind rechts-fehlerfrei festgestellt. Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der teilweisen
Vorwegvollstreckung ermöglichen würden, sind nicht er-kennbar. Das [X.] ist sachverständig beraten davon ausgegan-gen, dass die Therapie des Angeklagten eine Dauer von zwei Jahren in Anspruch nehmen wird ([X.]). Die Gesamtstrafe beträgt sechs Jah-re, die Hälfte hiervon sind drei Jahre. Somit ist ein Jahr Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen."
3
-
4
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Diesen
zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Fischer [X.]

Berger

Krehl Eschelbach

4

Meta

2 StR 444/11

09.11.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. 2 StR 444/11 (REWIS RS 2011, 1604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1604

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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