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Private Unfallversicherung: Leistungskürzung bei Vorinvalidität und Mitwirken von Krankheiten oder Gebrechen
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 1. Zivilsenat - vom 24. September 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 292.741 €
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Minderung der Invaliditätsleistung wegen Vorinvalidität (hier nach Ziffer 2.1.2.2.3 [X.]) mit dem Abzug aufgrund mitwirkender Krankheiten oder Gebrechen (hier nach Ziffer 3 [X.]) kombiniert werden kann, durch das Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 - [X.], [X.], 444 ausreichend geklärt. Danach kann ein kumulativer Abzug möglich sein, weil auch die Leistung, die erst nach Abzug einer Vorinvalidität dem festgestellten Invaliditätsgrad entspricht, noch um den Anteil zu kürzen ist, der auf mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen entfällt (Senat aaO, unter 2 [X.], juris Rn. 12). Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die auf [X.]. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
[X.] |
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Felsch |
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Harsdorf-Gebhardt |
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Lehmann |
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Dr. Götz |
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Meta
18.01.2017
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Bamberg, 24. September 2015, Az: 1 U 105/14
Nr 2.1.2.2.3 AUB, Nr 3 AUB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2017, Az. IV ZR 481/15 (REWIS RS 2017, 17204)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17204
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IV ZR 481/15, 18.01.2017.
OLG Bamberg, 1 U 105/14, 24.09.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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