Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11.06.2010, Az. 3 W 38/10

3. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 15318

WETTBEWERBSRECHT MOBILFUNK

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wettbewerbsverstoß im Internet: Reichweite einer Unterlassungsverfügung wegen wettbewerbswidriger Werbung


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des [X.], Kammer 7 für Handelssachen, vom [X.], [X.]. 407 [X.] ([X.]), abgeändert. Der [X.] der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 10.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Gläubigerin beanstandete, aus den Anlagen ASt 4 und ASt 5 ersichtliche Werbung beinhaltet keinen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 25.11.2009, mit welcher der Schuldnerin unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,

- im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
- im [X.] unter der [X.] sowie dazugehörigen Unterwebsites
- mit Mobilfunktarifen verbundene Mobilfunktelefone zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt
[es folgen die aus Seite 2 der Antragsschrift vom [X.] ersichtlichen Abbildungen].

Es handelt sich hierbei nicht, wie die Antragstellerin meint, um ein hinsichtlich des [X.] ([X.]) umfassendes abstraktes Verbot der genannten, durch [X.] der Verletzungshandlung charakterisierten Werbung. Vielmehr ist das Verbot durch Nennung des spezifischen [X.] [X.]de bzw. der dazugehörigen Unterwebsites beschränkt auf dortige Veröffentlichungen. Auch wenn nach dem Inhalt des Verfügungsantrags der Antragstellerin und der von ihr vorgelegten Korrespondenz (Anlagen ASt 7 und ASt 11 des [X.]) naheliegt, dass die Antragstellerin durch eine Modifikation ihres zunächst außergerichtlich begehrten abstrakten Verbots dem Bedenken der Antragsgegnerseite Rechnung zu tragen beabsichtigte, das Unterlassungsbegehren auf die konkrete Verletzungsform zurückzubeziehen, so muss doch festgestellt werden, dass die gefundene Antragsformulierung dem zwar in gewisser, jedoch nicht der von der Antragstellerin verstandenen Weise Rechnung trägt. Denn durch die Einfügung der genannten [X.]adresse bzw. dazugehöriger Unterwebsites in den [X.] vor der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hat die Antragstellerin die Reichweite des Antrags auf ebendiese [X.] beschränkt. Gewiss war die Werbung nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil sie auf der genannten Homepage erschienen war. Jedoch überdehnt das von der Antragstellerin zugrunde gelegte Verständnis die Verbotsreichweite. Eine dem dargelegten Verständnis der Antragstellerin entsprechende Umdeutung des Antrags kommt angesichts des klaren anderweitigen Wortlauts des Verbots nicht in Betracht. Diesem Verständnis entspräche etwa ein Antrag, der nach der Nennung eines auf Werbung „im [X.]“ bezogenen abstrakten Verbots durch die Formulierung „wenn dies geschieht wie aus dem nachfolgenden screenshot der Seite [X.]de ersichtlich“ eine lediglich exemplarische Bezugnahme auf den konkreten Veröffentlichungsort sicherstellt. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin nicht gestellt.

Die beanstandete neuerliche Werbung unterfällt also schon dem Erscheinungsort http://w....t....de/ bzw. http://h....t....de/ nach nicht unter das Verbot, so dass Ausführungen zur [X.] sich erübrigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.


Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

3 W 38/10

11.06.2010

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: W

vorgehend LG Hamburg 7. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 16. März 2010, 407 O 217/09,

Zitier­vorschlag: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11.06.2010, Az. 3 W 38/10 (REWIS RS 2010, 15318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 15318


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 W 38/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3 W 38/10, 11.06.2010.


Az. 407 O 217/09

LG Hamburg, 407 O 217/09, 16.03.2010.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

407 O 217/09 (LG Hamburg)

Wettbewerbsverstoß im Internet: Verstoß gegen eine einstweilige Verbotsverfügung hinsichtlich der Werbung für ein Mobiltelefon ohne …


6 U 110/14 (Oberlandesgericht Köln)


6 W 81/01 (Oberlandesgericht Köln)


6 W 12/08 (Oberlandesgericht Köln)


6 U 211/05 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.