3. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 15318
WETTBEWERBSRECHT MOBILFUNK Hinzufügen
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Wettbewerbsverstoß im Internet: Reichweite einer Unterlassungsverfügung wegen wettbewerbswidriger Werbung
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des [X.], Kammer 7 für Handelssachen, vom [X.], [X.]. 407 [X.] ([X.]), abgeändert. Der [X.] der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 10.000,00 festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Gläubigerin beanstandete, aus den Anlagen ASt 4 und ASt 5 ersichtliche Werbung beinhaltet keinen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 25.11.2009, mit welcher der Schuldnerin unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,
- im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
- im [X.] unter der [X.] sowie dazugehörigen Unterwebsites
- mit Mobilfunktarifen verbundene Mobilfunktelefone zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt
[es folgen die aus Seite 2 der Antragsschrift vom [X.] ersichtlichen Abbildungen].
Es handelt sich hierbei nicht, wie die Antragstellerin meint, um ein hinsichtlich des [X.] ([X.]) umfassendes abstraktes Verbot der genannten, durch [X.] der Verletzungshandlung charakterisierten Werbung. Vielmehr ist das Verbot durch Nennung des spezifischen [X.] [X.]de bzw. der dazugehörigen Unterwebsites beschränkt auf dortige Veröffentlichungen. Auch wenn nach dem Inhalt des Verfügungsantrags der Antragstellerin und der von ihr vorgelegten Korrespondenz (Anlagen ASt 7 und ASt 11 des [X.]) naheliegt, dass die Antragstellerin durch eine Modifikation ihres zunächst außergerichtlich begehrten abstrakten Verbots dem Bedenken der Antragsgegnerseite Rechnung zu tragen beabsichtigte, das Unterlassungsbegehren auf die konkrete Verletzungsform zurückzubeziehen, so muss doch festgestellt werden, dass die gefundene Antragsformulierung dem zwar in gewisser, jedoch nicht der von der Antragstellerin verstandenen Weise Rechnung trägt. Denn durch die Einfügung der genannten [X.]adresse bzw. dazugehöriger Unterwebsites in den [X.] vor der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hat die Antragstellerin die Reichweite des Antrags auf ebendiese [X.] beschränkt. Gewiss war die Werbung nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil sie auf der genannten Homepage erschienen war. Jedoch überdehnt das von der Antragstellerin zugrunde gelegte Verständnis die Verbotsreichweite. Eine dem dargelegten Verständnis der Antragstellerin entsprechende Umdeutung des Antrags kommt angesichts des klaren anderweitigen Wortlauts des Verbots nicht in Betracht. Diesem Verständnis entspräche etwa ein Antrag, der nach der Nennung eines auf Werbung „im [X.]“ bezogenen abstrakten Verbots durch die Formulierung „wenn dies geschieht wie aus dem nachfolgenden screenshot der Seite [X.]de ersichtlich“ eine lediglich exemplarische Bezugnahme auf den konkreten Veröffentlichungsort sicherstellt. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin nicht gestellt.
Die beanstandete neuerliche Werbung unterfällt also schon dem Erscheinungsort http://w....t....de/ bzw. http://h....t....de/ nach nicht unter das Verbot, so dass Ausführungen zur [X.] sich erübrigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Meta
11.06.2010
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: W
vorgehend LG Hamburg 7. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 16. März 2010, 407 O 217/09,
Zitiervorschlag: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11.06.2010, Az. 3 W 38/10 (REWIS RS 2010, 15318)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 15318
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3 W 38/10, 11.06.2010.
LG Hamburg, 407 O 217/09, 16.03.2010.
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