Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, Az. 6 AZR 133/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 14297

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Gegenstand

Stufenzuordnung nach Überleitung in den TV-Ärzte VBGK


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2014 - 8 [X.] - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 7. November 2013 - 4 Ca 2464/08 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.405,00 Euro brutto zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 61 %, die Beklagte hat sie zu 39 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifliche [X.] und daraus abgeleitete Vergütungsansprüche des [X.].

2

Die Beklagte betreibt eine Klinik in [X.] Der Kläger ist dort langjährig als Arzt beschäftigt und Mitglied des [X.]. Seine Vergütung richtete sich bis zum 31. Dezember 2006 nach der Anlage 1a zum Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag ([X.]). Seit dem 1. Juli 2003 war er in die Vergütungsgruppe Ia [X.] eingruppiert.

3

Durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der [X.] (TV-Ärzte [X.]) vom 14. Juni 2007 wurden die Arbeitsbedingungen der Ärzte bei der Beklagten rückwirkend zum 1. Januar 2007 neu geregelt. Der Tarifvertrag wurde zwischen neun namentlich genannten Kliniken auf Arbeitgeberseite, zu denen auch die Beklagte gehört, und dem [X.] auf Arbeitnehmerseite geschlossen. Die Vertreter der Tarifvertragsparteien leisteten ihre Unterschriften zuletzt im Februar 2008.

4

Nach § 12 TV-Ärzte [X.] sind Ärzte entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

        

„[X.]

Bezeichnung

        

Ä 1     

Arzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 2     

Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

        

Ä 3     

Oberarzt

                 

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

                 

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

        

Ä 4     

Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber durch schriftliche Ernennung übertragen worden ist.“

5

§ 16 TV-Ärzte [X.] regelt die Stufen der [X.] wie folgt:

        

„(1)   

1Die [X.]n Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf Stufen; die [X.]n Ä 3 und Ä 4 umfassen drei Stufen. 2Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den [X.]en ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in der Tabelle (Anlage 1 und 2) angegeben sind.

        

...“   

        

6

Die Anlagen 1 und 2 zum TV-Ärzte [X.] sehen eine Vergütung nach Stufe 2 der [X.] Ä 3 ab dem 4. Jahr und nach Stufe 3 ab dem 7. Jahr vor.

7

Die Überleitung der zum [X.]punkt des Inkrafttretens des TV-Ärzte [X.] am 1. Januar 2007 beschäftigten Ärztinnen und Ärzte in das neue Vergütungssystem bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der [X.] (TVÜ-Ärzte [X.]) vom 14. Juni 2007. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 4   

        

Eingruppierung

        

(1)     

1Die Ärzte werden derjenigen [X.] und Stufe (§ 12 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die [X.] für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden [X.] gegolten hätte. 2Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum [X.] in die [X.] Ä 1 und Fachärzte der Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1a zum [X.] in die [X.] Ä 2 eingruppiert. 3Ärzte der Vergütungsgruppe Ia der Anlage 1a zum [X.] werden in die [X.] Ä 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind überwiegend in Assistenzarzt-/ Stationsarztfunktion tätig; als Assistenzarzt/Stationsarzt gelten Ärzte nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrunddienst Aufsicht führend eingesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beauftragt sind. 4Ärzte der Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum [X.] werden in die [X.] Ä 4 eingruppiert.

        

(2)     

1Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die [X.]en im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. 2[X.]en ärztlicher Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern und [X.]en als Arzt im Praktikum sind bei der Stufenfindung nach § 16 Absatz 2 TV-Ärzte [X.] zu berücksichtigen.“

8

Der Kläger arbeitete seit dem 1. Oktober 2000 als sog. Funktionsoberarzt in der Rheumatologie und führte seit April 2000 die rheumatologische Ermächtigungsambulanz. Mit Schreiben der Beklagten vom 19. August 2004 wurde er mit sofortiger Wirkung zum Oberarzt der Medizinischen Klinik I ernannt. Jedenfalls seitdem trägt er die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche dieser Klinik. Hieran anknüpfend ging die Beklagte bei der Überleitung des [X.] in das neue Vergütungssystem davon aus, der Kläger sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte [X.] iVm. § 12 TV-Ärzte [X.] seit dem 1. Januar 2007 nach [X.] Ä 3 Stufe 1 TV-Ärzte [X.] zu vergüten, da die fiktive Stufenlaufzeit seit dem 19. August 2004 zu berechnen sei. Dementsprechend bezahlte sie den Kläger erst seit dem 1. August 2007 („ab dem 4. Jahr“) nach [X.] Ä 3 Stufe 2 TV-Ärzte [X.] und ab dem 1. August 2010 („ab dem 7. Jahr“) nach [X.] Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte [X.] als Endstufe der [X.] Ä 3. Die Zahlung ab dem [X.] entspricht § 17 Abs. 1 TV-Ärzte [X.], wonach die Ärzte das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an erhalten, in dem die nächste Stufe erreicht wird.

9

Der Kläger hat mit Schreiben vom 31. März 2008, welches der Beklagten am 1. April 2008 zugegangen ist, erfolglos eine Vergütung nach [X.] Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte [X.] ab dem 1. Januar 2007 verlangt.

Mit seiner Klage vom 20. Oktober 2008 hat er zunächst die Feststellung verlangt, dass er bereits ab dem 1. Januar 2007 in die [X.] Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte [X.] „eingruppiert ist“. Er hatte dies damit begründet, dass die in der [X.] von Oktober 2000 bis August 2004 ausgeübte Tätigkeit im tariflichen Sinne als die eines Oberarztes bei der [X.] anzurechnen sei. Jedenfalls sei die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte [X.] verpflichtet, die [X.] seit dem 1. Juli 2003 bei der [X.] zu berücksichtigen, denn seit diesem [X.]punkt sei er in die Vergütungsgruppe Ia [X.] eingruppiert gewesen.

Ausgehend von einem Anspruch auf Vergütung nach [X.] Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte [X.] bereits seit dem 1. Januar 2007 hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt an dem Feststellungsantrag nicht festgehalten und stattdessen die Zahlung von insgesamt 24.022,06 Euro brutto als Differenzvergütung für Januar 2007 bis einschließlich Juli 2010 verlangt.

Der Kläger hat dementsprechend beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24.022,06 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass dem Kläger im [X.]raum von Oktober 2000 bis August 2004 keine oberärztliche Tätigkeit im [X.] übertragen gewesen sei. Die Eingruppierung des [X.] in die Vergütungsgruppe Ia [X.] seit dem 1. Juli 2003 sei für die [X.] ohne Belang. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVÜ-Ärzte [X.] hätten nur die Überleitung in die jeweilige [X.] zum Gegenstand. Die [X.] werde hierbei nicht erwähnt. Diese sei vielmehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte [X.] bezogen auf die bisherige Tätigkeit nach Maßgabe des § 12 TV-Ärzte [X.] vorzunehmen gewesen. Durch die Überleitung sollte keine Schlechterstellung erfolgen, wenn ein Arzt schon vor Geltung des neuen Tarifsystems die Voraussetzungen der jeweiligen Eingruppierung nach § 12 TV-Ärzte [X.] erfüllt hatte. Sei dies nicht der Fall gewesen, finde keine Anrechnung der Dauer der bisherigen Tätigkeit auf die Stufenlaufzeit statt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger nach Rücknahme der Revision im Übrigen zuletzt noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von [X.]. Er stützt seine Revision nur noch darauf, dass nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 TVÜ-Ärzte [X.] die für die Überleitung maßgebliche Stufenlaufzeit mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia [X.] am 1. Juli 2003 zu laufen begonnen habe. Zum [X.]punkt der Überleitung am 1. Januar 2007 sei folglich bereits die zweite Stufe der [X.] Ä 3 TV-Ärzte [X.] erreicht gewesen. Bezogen auf die erhaltene Vergütung nach [X.] Ä 3 Stufe 1 TV-Ärzte [X.] ergebe sich eine Differenz von 350,00 Euro brutto monatlich. Für die sieben Monate von Januar 2007 bis einschließlich Juli 2007 seien daher insgesamt noch 2.450,00 Euro brutto zu zahlen. Zudem schulde die Beklagte ihm weitere 6.955,00 Euro brutto. Er sei bereits seit dem 1. Juli 2009 und nicht erst ab dem 1. August 2010 nach [X.] Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte [X.] zu vergüten. Die Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 3 für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2010 beläuft sich unstreitig auf monatlich 535,00 Euro brutto und damit auf insgesamt 6.955,00 Euro brutto.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] einen Anspruch auf Zahlung der zuletzt noch begehrten Differenzvergütung in Höhe von 9.405,00 Euro brutto.

I. Die Revision ist zulässig. Der Einwand der [X.]eklagten, es fehle an einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem [X.]erufungsurteil, greift nicht durch.

1. Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört grundsätzlich die Angabe derjenigen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.] dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie hat sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen ([X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 14 mwN).

2. Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Revision. Sie zeigt den angenommenen Rechtsfehler hinsichtlich der Auslegung des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte [X.] auf. Die Revision macht deutlich, dass sie entgegen der Auffassung des [X.] die Vorgaben der Sätze 2 bis 4 des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte [X.] auch bezogen auf die [X.] als maßgeblich für die Überleitung ansieht. [X.] wird eine Verkennung des Verhältnisses der Sätze 2 bis 4 zu Satz 1 des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte [X.]. Die Revision setzt sich damit inhaltlich mit der angefochtenen Entscheidung hinreichend auseinander.

II. Die Revision ist begründet.

1. Die [X.] des [X.] anlässlich seiner Überleitung in den [X.] [X.] zum 1. Januar 2007 war nach § 4 TVÜ-Ärzte [X.] vorzunehmen. Nach dessen Wortlaut und unter [X.]erücksichtigung seines systematischen Zusammenhangs war der Kläger ab dem 1. Januar 2007 der Stufe 2 und ab dem 1. Juli 2009 der Stufe 3 der [X.] Ä 3 [X.] [X.] zugeordnet.

a) Der [X.] [X.] findet ebenso wie der TVÜ-Ärzte [X.] aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

b) Die Überleitung bereits beschäftigter Ärzte in das neue Tarifsystem wird durch § 4 TVÜ-Ärzte [X.] geregelt. § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte [X.] enthält bis auf die Differenzierung in Satz 3 keine Tätigkeitsanforderungen, sondern knüpft die Zuordnung zu einer der neuen tariflichen [X.]n allein an die bisher nach dem [X.] gewährte Vergütung an (vgl. [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 21; 21. September 2011 - 4 [X.] 828/09 - Rn. 21).

c) Neben der Eingruppierung regelt § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte [X.] auch die [X.], denn § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte [X.] spricht von „[X.] und Stufe“. [X.]ezüglich beider [X.]estandteile der Vergütungsstruktur gelten die Regelungen der Sätze 2 bis 4 des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte [X.].

aa) Dies kommt durch das Wort „dabei“ in § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte [X.] zum Ausdruck. Hierdurch wird die [X.] mit der Eingruppierung verknüpft (vgl. zu § 3 Abs. 1 [X.] [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] 988/11 - Rn. 25). Diese Verbindung gilt nicht nur für die von § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte [X.] erfassten Ärzte, sondern auch für die in § 4 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TVÜ-Ärzte [X.] geregelten Überleitungen. Für diese ist keine gesonderte Regelung der [X.] ergangen. Die [X.] ist im Rahmen der Überleitung demnach bei allen Ärztegruppen mit der Eingruppierung verbunden. Daraus folgt iVm. § 4 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte [X.] die Anrechnung jedenfalls der im aktuellen Arbeitsverhältnis in der vormaligen Vergütungsgruppe des [X.] verbrachten [X.] bei der [X.]. Der Klammerzusatz „§ 12 [X.]“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte [X.] stellt nur den [X.]ezug zur Entgeltordnung des [X.] [X.] her (vgl. zu § 3 Abs. 1 [X.] [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] 988/11 - Rn. 25).

bb) Die Entscheidung des [X.] des [X.] vom 21. September 2011 (- 4 [X.] 828/09 -) steht dem nicht entgegen. Die dort unter Rn. 44 erteilten Hinweise beziehen sich nicht auf die Überleitung des vormals in der Vergütungsgruppe Ib [X.] eingruppierten [X.] dieses Verfahrens, der dennoch eine Vergütung nach der [X.] Ä 3 [X.] [X.] verlangte (vgl. Rn. 21, 22). Eine Aussage zum Verhältnis der Sätze 2 bis 4 des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte [X.] zu Satz 1 dieser Tarifnorm wurde in Rn. 44 des Urteils nicht getroffen.

cc) [X.] der [X.]eklagten und des [X.] ist nicht überzeugend.

(1) Die Auffassung des [X.], wonach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVÜ-Ärzte [X.] für die [X.] nicht einschlägig seien, ist mit dem Wortlaut der Tarifnorm nicht vereinbar, da sie die durch das Wort „dabei“ in § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte [X.] vorgenommene Verbindung von Eingruppierung und [X.] außer [X.] lässt. Die Annahme des [X.], die „Frage der Einstufung werde in § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 TVÜ-Ärzte [X.] nicht nochmals aufgegriffen“, ist folglich unzutreffend. Die Sätze des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte [X.] bilden bezüglich Eingruppierung und [X.] eine Gesamtregelung, wobei die Sätze 2 bis 4 keine Ausnahme zu Satz 1 darstellen.

(2) Deshalb ist auch die Annahme unzutreffend, die [X.] erfolge nur nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte [X.] und nach Maßgabe des § 12 [X.] [X.]. Im Gegenteil erscheint es auch mit [X.]lick auf den [X.] [X.] systemwidrig, im Rahmen der Überleitungsregelungen nur für die [X.] die Maßgeblichkeit der Vorgaben des § 12 [X.] [X.] anzunehmen. Dieser regelt für sich genommen nur die Eingruppierung, ein [X.]ezug zur [X.] wird indirekt über § 16 Abs. 1 [X.] [X.] hergestellt. Nach Auffassung des [X.] wäre die Eingruppierungsregelung des § 12 [X.] [X.] wegen § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 TVÜ-Ärzte [X.] gerade hinsichtlich der Überleitung in die zutreffende [X.] bedeutungslos, da insoweit an die frühere Eingruppierung nach dem [X.] angeknüpft wird, während § 12 [X.] [X.] für die von ihm nicht erfasste [X.] maßgeblich wäre. [X.] ist demgegenüber das Verständnis, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte [X.] iVm. den Folgesätzen sowohl Eingruppierung als auch [X.] anhand der bisherigen Eingruppierung bestimmen. Dies entspricht § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte [X.], welcher die fiktive [X.]etrachtung auf „[X.] und Stufe“ bezieht.

(3) Zudem ist die Auffassung des [X.] mit dem von ihm erkannten Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte [X.] nicht vereinbar. Eine Überleitung aus der bisherigen Vergütungsgruppe Ia [X.] in die [X.] Ä 3 [X.] [X.] kann nach dieser Vorschrift auch dann erfolgen, wenn eine oberärztliche Tätigkeit iSd. § 12 [X.] [X.] bisher nicht ausgeübt wurde. Die [X.]parteien haben mit § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte [X.] allerdings zwischen Ärzten der Vergütungsgruppe Ia [X.] mit und ohne überwiegender Tätigkeit in Assistenzarzt-/Stationsarztfunktionen unterschieden und damit die Überleitung der bisher nach Vergütungsgruppe Ia [X.] bezahlten Ärzte in die [X.] Ä 3 [X.] [X.] eingeschränkt. Insoweit erfolgt die Überleitung bezogen auf die bisherige Tätigkeit. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte [X.] für die Überleitung in die [X.] Ä 3 [X.] [X.] aber erfüllt, soll dieses ärztliche Personal seinen im bisherigen Vergütungssystem erreichten Aufstieg („Oberarztstatus“) nicht verlieren. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, die [X.] bei der Überleitung anhand der Vorgaben des neuen [X.] vorzunehmen und damit den durch § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte [X.] vorgesehenen Gleichlauf von Eingruppierung und [X.] zu durchbrechen.

(4) Aus den Vorgaben des § 5 TVÜ-Ärzte [X.] zur [X.]erechnung des [X.] kann kein Rückschluss auf § 4 TVÜ-Ärzte [X.] gezogen werden. Die Entgeltberechnung folgt der Eingruppierung und [X.]. Dies kommt in § 5 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte [X.] zum Ausdruck. Demnach wird für die „Prüfung, ob sich durch die Eingruppierung und [X.] der Ärzte (§ 4) die Notwendigkeit zu einem [X.]esitzstand erweist“, ein Vergleichsentgelt gebildet.

d) Der Kläger war bei seiner Überleitung hinsichtlich der [X.] so zu behandeln, als sei er seit seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia [X.] am 1. Juli 2003 in die [X.] Ä 3 [X.] [X.] eingruppiert gewesen. Die [X.]eklagte war folglich seit dem 1. Januar 2007 zur Vergütung des [X.] nach Stufe 2 der [X.] Ä 3 [X.] [X.] verpflichtet. Seit dem 1. Juli 2009 hat der Kläger Anspruch auf Vergütung nach Stufe 3 dieser [X.]. Die noch streitgegenständliche Forderung auf Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 9.405,00 Euro brutto ist daher berechtigt.

aa) Die Eingruppierung des [X.] in die [X.] Ä 3 [X.] [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte [X.] ab dem 1. Januar 2007 ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger wurde bis zum 31. Juli 2007 nach [X.] Ä 3 Stufe 1 [X.] [X.] vergütet. Er hatte jedoch bereits seit Januar 2007 einen Anspruch auf Vergütung nach [X.] Ä 3 Stufe 2 [X.] [X.], weil er unstreitig seit dem 1. Juli 2003 in die Vergütungsgruppe Ia [X.] eingruppiert war und seine fiktive Stufenlaufzeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 iVm. Satz 1 TVÜ-Ärzte [X.] ab diesem [X.]punkt begann. Nach § 16 Abs. 1 iVm. der Tabelle der Anlage 1 zum [X.] [X.] erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 2 der [X.] Ä 3 „ab dem 4. Jahr“, das heißt hier ab dem 1. Juli 2006 als [X.]eginn des [X.]. Eine Vollendung des [X.] wird tariflich nicht vorausgesetzt (vgl. [X.] 21. September 2011 - 4 [X.] 828/09 - Rn. 44). Zum maßgeblichen Überleitungszeitpunkt (1. Januar 2007) war der Kläger folglich bereits der Stufe 2 der [X.] Ä 3 [X.] [X.] zugeordnet. Die Differenz zu der bezogenen Vergütung nach [X.] Ä 3 Stufe 1 [X.] [X.] beträgt unstreitig 350,00 Euro brutto monatlich. Für die sieben Monate von Januar 2007 bis einschließlich Juli 2007 ergibt sich ein Anspruch des [X.] von insgesamt 2.450,00 Euro brutto.

bb) Die dritte Stufe der [X.] Ä 3 [X.] [X.] erreichte der Kläger demzufolge bereits zum 1. Juli 2009, da der Stufenaufstieg nach der Anlage 1 zum [X.] [X.] „ab dem 7. Jahr“ stattfindet. Da die [X.]eklagte die Stufe 3 erst ab dem 1. August 2010 als die zutreffende [X.] ansah, hat der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 3 für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2010. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Differenzbetrag auf monatlich 535,00 Euro brutto und damit auf insgesamt 6.955,00 Euro brutto beläuft.

2. Der streitgegenständliche Anspruch ist nicht verfallen. Der Kläger hat die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 32 Abs. 1 [X.] [X.] mit seinem Schreiben vom 31. März 2008 gewahrt.

a) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht nach § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unbeachtlich, dass sich die [X.]eklagte nicht auf die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist berufen hat. [X.]ei der Anwendbarkeit einer Ausschlussfrist handelt es sich zwar um eine rechtsvernichtende Einwendung, die vom Schuldner darzulegen ist. Wenn die Anwendbarkeit - wie im Streitfall - jedoch unstreitig ist, hat der Gläubiger die Voraussetzungen der Anspruchserhaltung als anspruchsbegründende Tatsache (wie z[X.] schriftliche Geltendmachung) darzulegen. Unterbleibt dies, ist die Klage unschlüssig. Die Nichteinhaltung der Fristen ist - anders als die Verjährung einer Forderung - eine Einwendung, die „von Amts wegen“ zu beachten ist und auf die sich der Schuldner nicht berufen muss ([X.] 27. Juni 2012 - 5 [X.] 51/11 - Rn. 27 mwN; 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 46).

c) Das Schreiben vom 31. März 2008 hat die streitgegenständlichen Ansprüche auf Differenzvergütung für alle Monate ab Januar 2007 gewahrt.

aa) Die Geltendmachung erfolgte innerhalb der Ausschlussfrist.

(1) § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] stellt hinsichtlich des Fristbeginns auf die Fälligkeit des Anspruchs ab. Dies ist der [X.]punkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (§ 271 [X.]G[X.]; [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] 252/12 ([X.]) - Rn. 70, [X.]E 147, 342). Eine tarifliche Leistung kann nicht verlangt werden, bevor der Tarifvertrag wirksam geworden ist. Da Tarifverträge gemäß § 1 Abs. 2 [X.] zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, wird ein Tarifvertrag erst wirksam, wenn die letzte Unterschrift unter den Tarifvertrag vollzogen ist (vgl. [X.]/[X.] 16. Aufl. § 1 [X.] Rn. 23). Vor der abschließenden Unterzeichnung des [X.] kann dieser kein Recht begründen. Folglich kann grundsätzlich vor der Unterzeichnung keine Fälligkeit eintreten, die den Lauf der Ausschlussfrist auslöst (vgl. [X.] 20. März 1997 - 6 [X.] 865/95 - zu II 2 der Gründe).

(2) Da der [X.] [X.] erst im Februar 2008 abschließend unterzeichnet wurde, erfolgte die Geltendmachung durch das der [X.]eklagten am 1. April 2008 zugegangene Schreiben des [X.] vom 31. März 2008 innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist.

bb) Inhaltlich genügte das Schreiben vom 31. März 2008 den an eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 32 Abs. 1 [X.] [X.] zu stellenden Anforderungen.

(1) Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der [X.]raum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine [X.]ezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] 628/14 - Rn. 20; 19. August 2015 - 5 [X.] 1000/13 - Rn. 24).

(2) Der Kläger hat mit Schreiben vom 31. März 2008 seine Vergütung nach [X.] Ä 3 Stufe 3 [X.] [X.] seit dem 1. Januar 2007 gefordert. Er hat dies nicht nur mit seiner Tätigkeit als Funktionsoberarzt seit dem [X.] begründet, sondern sich mit [X.]lick auf § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte [X.] auch auf seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia [X.] seit dem 1. Juli 2003 berufen. Damit konnte die [X.]eklagte erkennen, welche Forderungen der Kläger hinsichtlich seiner [X.] ab Januar 2007 erhebt. Eine [X.]ezifferung war nicht erforderlich. Die Forderung der Vergütung nach [X.] Ä 3 Stufe 3 [X.] [X.] beinhaltete offensichtlich das Verlangen einer [X.]ezahlung nach [X.] Ä 3 Stufe 2 [X.] [X.] bis zum Erreichen der dritten Stufe dieser [X.].

cc) Eine gesonderte Geltendmachung für die Folgemonate war nicht erforderlich. [X.]ei der streitigen [X.] handelt es sich um denselben Sachverhalt iSd. § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]. Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (zu § 70 Satz 2 [X.]AT vgl. [X.] 19. Februar 2014 - 10 [X.] 620/13 - Rn. 19 mwN; zu § 37 Abs. 1 TV-L vgl. [X.] 22. Mai 2012 - 9 [X.] 423/10 - Rn. 39). [X.]ei Ansprüchen aus einer bestimmten [X.] liegt ein ständig gleicher Grundtatbestand vor ([X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] 988/11 - Rn. 39 mwN).

III. [X.] folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    [X.]     

        

    [X.]     

                 

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6 AZR 133/15

17.03.2016

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bochum, 7. November 2013, Az: 4 Ca 2464/08, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, Az. 6 AZR 133/15 (REWIS RS 2016, 14297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14297


Verfahrensgang

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Az. 6 AZR 133/15

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 133/15, 17.03.2016.


Az. 4 Ca 2464/08

Arbeitsgericht Bochum, 4 Ca 2464/08, 07.11.2013.


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