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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 453/00vom8. März 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen Verdachts der Beihilfe zum Totschlag und zur [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. März 2001,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.],Dr. Ernemann als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],der Angeklagte in Person,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:1.- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.] [X.] vom 7. März 2000 wird [X.] Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagtenim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] hat die Staatskasse zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags, der(schweren) Körperverletzung sowie der hierzu in mehreren Fällen begangenenBeihilfe freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwalt-schaft mit ihrer Revision, die sie (rechtswirksam) auf die Freisprüche der Ange-klagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Totschlag bzw. zur Körperverletzung inden Fällen 4 bis 7 der Urteilsgründe beschränkt hat. Sie rügt die [X.] und beanstandet, das [X.] sei von einem zu [X.] des [X.]s im Sinne von § 27 StGB ausgegangen. Das [X.] hat keinen Erfolg.- 4 -I.Das [X.] hat festgestellt:Der Angeklagte [X.]war im [X.]raum vom 24. Oktober 1979 [X.] September 1983 Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung [X.] Nord der [X.]. Ihm oblag in dieser Eigen-schaft im wesentlichen die Planung, Organisation und Durchführung der Aus-und Weiterbildung der Grenzsoldaten; die Ausbildung der die Minen- [X.] an der [X.] verlegenden, wartenden und [X.] fiel jedoch nicht in seinen Verantwortungsbereich. Der [X.]. war in der [X.] vom 24. Oktober 1979 bis zum 26. Juni 1984 Stellver-treter des Kommandeurs für technische Ausrüstung des [X.]. In seinen Zuständigkeitsbereich fiel hauptsächlich die Planung, Organi-sation und Sicherstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft des [X.] und [X.] im [X.]. Mit Aufgaben im [X.] mit der Verlegung, Wartung oder Instandsetzung der Minen- und Selbst-schußanlagen war er ebenfalls nicht betraut.Die konkrete Durchführung der Grenzsicherung an der [X.] durch die [X.] (vgl. hierzu [X.]St 45, 270, 272 [X.]) erfolgte im Tatzeitraum auf den verschiedenen Kommandoebenen durchjährliche Grundsatzbefehle. Hierbei verlief der [X.] dergestalt, daß [X.] für Nationale Verteidigung in der Regel jährlich an den Chef der[X.] den [X.] gab; der Chef der [X.] setzte diesenBefehl um durch den Befehl mit der Nr. 80 an die Chefs der drei [X.]; diese erließen auf dessen Grundlage Befehle mit der Nr. 40 an die- 5 -Kommandeure der einzelnen Grenzregimenter, die diese ihrerseits durch Be-fehle mit der Nr. 20 umsetzten. Die Befehle waren auf den verschiedenen Ebe-nen so abgefaßt, daß von allgemeinen Regelungen in den Befehlen 101 bis zukonkreten Festlegungen einzelner Bereiche in den Befehlen 40 und 20 einezunehmende Konkretisierung erfolgte. Sämtliche Handlungen der Grenztrup-pen, insbesondere auch die [X.] des Grenzgebietes, beruhten auf die-ser Befehlskette.Der Erlaß des [X.] 40, der jeweils vom 1. Dezember des [X.] bis zum 30. November des Folgejahres Gültigkeit hatte, erfolgte indem hier maßgeblichen [X.]raum für das [X.] Nord wie folgt: [X.] der insgesamt fünf Stellvertreter des Kommandeurs, also auch die Ange-klagten, hatten zu ihrem jeweiligen Aufgabenbereich einen [X.] zu ei-nem Befehlsentwurf zu erarbeiten. Diesen [X.] mußten sie bis zu einembestimmten Termin dem Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef über-geben, der daraus unter Hinzufügung eines eigenen [X.]s für seinenAufgabenbereich den Entwurf des Befehls fertigte und diesen dem Komman-deur vorlegte, der ihn schließlich in seinen Befehl umsetzte.Beide Angeklagten wirkten in der beschriebenen Weise an der [X.] des [X.]s Nord der Jahre 1979, 1981 und1982 mit, der Angeklagte [X.]. darüber hinaus auch an der Erstellung des[X.] 1983. Eine weiter gehende Mitwirkung der Angeklagten bei [X.] der [X.], insbesondere im Hinblick auf die in diesen ent-haltenen Anordnungen über die Verlegung, Instandhaltung und Bedienung derentlang der [X.] verlegten [X.], konnte das [X.] nicht fest-- 6 -stellen; ebensowenig konnte der genaue Inhalt der Teilbeiträge der Angeklag-ten ermittelt werden.Im Geltungszeitraum der Befehle 40 der Jahre 1979, 1981, 1982 [X.] (letzterer betrifft ausschließlich den Angeklagten [X.]. ) wurden im Be-reich des [X.]s Nord bei der Flucht aus der [X.] in die [X.] durch detonierende Minen im April 1980 eine Person getö-tet sowie im Januar und Februar 1982 zwei Personen, im Oktober und [X.] 1983 je eine weitere Person und im Juni 1984 eine Person schwer verletzt.Diese Fälle sind Gegenstand des Revisionsverfahrens.II.Das [X.] hat die Angeklagten insoweit aus Rechtsgründen [X.] der Beihilfe zum Totschlag bzw. zur (schweren) Körperverletzung frei-gesprochen und zur Begründung ausgeführt:Beide Angeklagte hätten sowohl unter Zugrundelegung des Strafrechtsder [X.] als auch bei Anwendung des StGB keine die jeweilige Rechtsgutver-letzung in einem nicht nur unerheblichen Maße erleichternde oder förderndeHilfeleistung erbracht. Zwar hätten sie den Erlaß der hier relevanten Jahres-befehle 40 des Kommandeurs des [X.]s Nord durch ihre Zuarbeiterleichtert und dadurch auch im weitesten Sinne die in den [X.] der[X.] bestehende Organisationsstrukturen aufrecht erhalten. Ihre Mitwirkung anden [X.]n sei jedoch nicht von einer solchen Qualität gewesen, daßsie als eine hinlängliche Hilfeleistung qualifiziert werden könne, die die [X.] 7 -oder Verletzung der betroffenen Personen adäquat kausal erleichtert oder ge-fördert hätte.[X.] Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfungstand. Das [X.] hat in Bezug auf die den Verfahrensgegenstand [X.] Tötungs- und Verletzungshandlungen zu Recht ein [X.] durchdie Angeklagten im Sinne des § 27 StGB verneint, so daß bereits aus [X.] eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] (schweren) Körperverletzung ausscheidet (§§ 315 Abs. 1 [X.], 2 Abs. 3StGB; vgl. [X.]St 40, 169, 174).1. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des [X.]s,durch die Mitwirkung der Angeklagten bei der Erstellung der [X.] 40sei die Tötung oder Verletzung der betroffenen Personen im Sinne des § 27StGB nicht fiadäquat kausal erleichtert oder gefördertfl worden.a) Gehilfe ist, wer vorsätzlich dem Täter zu dessen vorsätzlich begange-ner rechtswidriger Tat Hilfe leistet (§ 27 Abs. 1 StGB). Hierbei leistet auch der-jenige dem Täter Hilfe, der seinerseits die Tatförderung eines (weiteren) Ge-hilfen unterstützt (sog. [X.] zur Beihilfefl, vgl. [X.] in [X.] 27 Rdnr. 61 m.N.). Für die rechtliche Bewertung der Tatbeiträge der Ange-klagten bedarf es daher hier nicht der Entscheidung, ob die für den Erlaß der[X.] 40 verantwortlichen Kommandeure des [X.]s Nordin Bezug auf die Tötung oder Verletzung von Flüchtlingen durch [X.]- 8 -in ihrem Grenzbereich als (mittelbare) Täter (vgl. hierzu [X.]St 40, 218; 44,204; 45, 270) oder ihrerseits (nur) als Gehilfen anzusehen sind.b) Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jedeHandlung anzusehen, welche die Herbeiführung des [X.] durch [X.] in irgendeiner Weise objektiv gefördert hat (vgl. [X.]St 42, 135, 136;[X.] [X.] 1981, 72, 73; 2000, 492, 493), ohne daß sie für den Erfolg ursächlichgewesen sein muß (st. Rspr., vgl. nur [X.]R StGB § 27 Abs.1 Vorsatz 8; [X.][X.] 2000, 492, 493 jeweils m.w.N.). Die Hilfeleistung muß auch nicht zur Aus-führung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung [X.] vorbereitenden Handlung ([X.]St 28, 346, 348; [X.] [X.] 2000, 492, 495m.w.[X.] den getroffenen Feststellungen hat zwar keiner der Angeklagteneinen Tatbeitrag geleistet, der unmittelbar auf den Eintritt des [X.], [X.] auf die Tötung oder Verletzung von Flüchtlingen durch Splitterminen, ge-richtet war: Die [X.] zu den [X.]n 40 bezo-gen sich ausschließlich auf ihre engeren Aufgabenbereiche, die weder mit [X.] noch der Wartung oder Bedienung der [X.] im [X.] standen.Die [X.] zu den Befehlen 40 haben sich [X.] insoweit auf den Eintritt des [X.] ausgewirkt, als sie demKommandeur des [X.]s Nord die Abfassung der [X.],die [X.] wie sie wußten - jeweils auch Anordnungen über die Verlegung und In-standhaltung von Minen im Grenzbereich enthielten, erleichterten. Dadurch istdie Tatbestandsverwirklichung [X.] hier: die Tötung oder Verletzung der [X.] -linge durch die im Grenzbereich verlegten Splitterminen [X.] gefördert worden.Entgegen der Auffassung des [X.]s kann der Tatbeitrag der Angeklag-ten, den sie in ihrer Eigenschaft als Stellvertreter des Kommandeurs [X.] geleistet haben, auch nicht als derart untergeordnet ange-sehen werden, daß ihm bereits aus diesem Grund die Qualität als Beihilfe-handlung abgesprochen werden könnte.2. Es ist jedoch anerkannt, daß nicht jede Handlung, die sich im [X.] objektiv [X.] auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden kann.Vielmehr bedarf es insbesondere in Fällen, die sog. fineutralefl Handlungen(vgl. hierzu [X.] aa0 § 27 Rdnr. 16 ff; [X.]/[X.] 50. Aufl. § 27Rdnr. 2 a; Wohlleben, Beilhilfe durch äußerlich neutrale Handlungen, 1996;Wohlers [X.], 169) betreffen, einer bewertenden Betrachtung im Ein-zelfall. So stellt beispielsweise nicht jede Mitwirkung eines Arbeitnehmers beimUmsatz in Kenntnis der diesem nachfolgenden Umsatzsteuerhinterziehungdurch den Steuerpflichtigen (vgl. [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 3) oderjede Tätigkeit eines Bankangestellten im Zusammenhang mit einem Kapital-transfer ins Ausland zugunsten von Kunden, die ihre Kapitalerträge den [X.] gegenüber verheimlichen (vgl. [X.] [X.] 2000, 492), [X.] zu dem Steuervergehen dar (vgl. auch [X.]R StGB § 27 Abs. 1 Hilfe-leisten 20 zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei der Erstellung eines Anlage-prospektes, der zu betrügerischen Zwecken verwendet wird). Der [X.] hat daher in Fällen derartiger berufstypisch [X.] Grundsätze aufgestellt: Zielt das Handeln des [X.] aus-schließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der[X.]de, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehand-lung zu werten ([X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 3, 20; [X.] [X.] 2000,- 10 -493). Denn unter diesen Voraussetzungen verliert [X.] stets den [X.]; es ist als [X.] mit dem Täter zu deuten ([X.] aaO §27 Rdnr. 19). Anderenfalls kommt [X.] Mitwirkung in [X.] Diese Grundsätze lassen sich auch auf den hier zu entscheidendenFall übertragen (vgl. hierzu auch [X.], Bewältigung von Systemkriminalität,in: [X.], Festgabe aus der [X.], [X.]). Ihre Anwendung führt zur Verneinung einer Beihilfestrafbarkeit [X.]:Die [X.] 101 bis 20 betrafen nicht ausschließlich strafrechtlichrelevantes Verhalten gegenüber sog. [X.], sondern auch [X.] der Landesverteidigung der ehemaligen [X.] sowie deren Grenzsi-cherung nach [X.]. Die Mitwirkung der beiden Angeklagten bei der [X.] beschränkte sich zudem auf die ihnen zugewiesenen, inkeinem Zusammenhang mit der [X.] des Grenzgebietes stehenden mi-litärischen Aufgabenbereiche; sie war damit fiberufstypischfl und bezogen [X.] den Verfahrensgegenstand bildenden Rechtsgutsverletzungen [X.] wußten die Angeklagten, daß die [X.] auch Anordnungen überdie Verlegung, Instandhaltung und Bedienung von Minen enthalten würden.Ihre eigenen Beiträge hatten jedoch jeweils eine eigenständige Bedeutung; sieblieben auch ohne die strafbaren Handlungen der Haupttäter fisinnvollfl ( vgl.[X.] aaO § 27 Rdnr. 17) und können hiervon losgelöst rechtlich beurteilt wer-den (vgl. auch [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 3; [X.] [X.] 2000, 492,494). Bei der gebotenen bewertenden Betrachtungsweise stellt sich daher [X.] dieser Angeklagten bei der Erstellung der [X.] nur als[X.] Mitwirkung [X.] -4. Da weitere [X.]e Handlungen der Angeklagten [X.] wie auch [X.] einräumt - nicht festgestellt werden konnten, erweist sich [X.] der Staatsanwaltschaft im Ergebnis als unbegründet.[X.]Maatz Kuckein [X.] [X.]: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja___________________StGB §§ 27, 212, 224 (a.F.)Die Mitwirkung bei der Erstellung der Befehle zur Grenzsicherung der früheren[X.] ist für sich allein noch keine strafbare Beihilfe zu der an der [X.] er-folgten Tötung und Verletzung von Personen durch die dort verlegten Minen.[X.], Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00 - [X.]
Meta
08.03.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. 4 StR 453/00 (REWIS RS 2001, 3274)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3274
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 30/01 (Bundesgerichtshof)
5 StR 14/04 (Bundesgerichtshof)
2 BvR 1851/94, 2 BvR 1853/94, 2 BvR 1875/94, 2 BvR 1852/94 (Bundesverfassungsgericht)
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5 StR 281/01 (Bundesgerichtshof)
5 StR 259/01 (Bundesgerichtshof)