Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2019, Az. B 10 LW 1/17 R

10. Senat | REWIS RS 2019, 8784

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Alterssicherung der Landwirte - Befreiung von der Versicherungspflicht - Überschreitung der Entgeltgrenze - endgültige Entscheidung auf der Basis einer vorausschauenden gesicherten Prognose - kein Vorbehalt der Vorläufigkeit bei Befreiungsentscheidung


Leitsatz

1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht der Landwirte bei Überschreitung der Entgeltgrenze bedarf einer vorausschauenden gesicherten Prognose (Fortführung von BSG vom 16.10.2002 - B 10 LW 5/01 R = SozR 3-5868 § 3 Nr 5).

2. Die Prognoseentscheidung kann nicht durch eine vorläufige Befreiung und nachträglich endgültige Feststellung der Versicherungspflicht umgangen werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 geändert wird, soweit darin die Versicherungspflicht des [X.] in der Alterssicherung der Landwirte für die [X.] vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 festgestellt wird.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die [X.] vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte ([X.]) zu befreien ist.

2

Der Kläger war seit 2007 als Landwirt versicherungspflichtig in der [X.] (Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 8.5.2008). Hiervon wurde er auf seinen telefonischen Antrag vom 12.8.2008 nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2006 (mit Schreiben vom [X.]) von Beginn an (ab 1.11.2007) vorläufig befreit, weil sein außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen als Rechtsanwalt die Einkommensgrenze von 4800 Euro nach § 3 Abs 1 [X.] über die Alterssicherung der Landwirte [X.]) überschreite. Eine endgültige Entscheidung werde nach Vorlage der maßgebenden Einkommensteuerbescheide getroffen (Bescheid vom [X.]).

3

Nach erfolglosen Anfragen beim Kläger teilte das Finanzamt [X.] in der Folge der Beklagten mit, die Einkünfte des [X.] aus selbstständiger Tätigkeit seien in 2007 auf 17 500 Euro und in 2008 auf 20 000 Euro geschätzt. Der Kläger gab später an, er führe keine Bücher, übe seine Tätigkeit als Rechtsanwalt aber hauptberuflich aus. Seine Honorareinnahmen lägen im Durchschnitt deutlich über 4800 Euro pro Jahr. Aus dem vorgelegten Steuerbescheid für 2009 ergaben sich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 149 292 Euro und aus selbstständiger (freiberuflicher) Tätigkeit in Höhe von 2561 Euro. Laut Steuerbescheid für 2010 erzielte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 149 885 Euro und aus selbstständiger (freiberuflicher) Tätigkeit in Höhe von 16 357 Euro.

4

Nach Anhörung des [X.] hob die Beklagte den Bescheid vom [X.] über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der [X.] für die [X.] vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ua unter Bezug auf die Vorläufigkeit auf und stellte für diesen [X.]raum die Versicherungs- und Beitragspflicht fest unter weiterer Befreiung ab dem 1.1.2010. Das Konto des [X.] weise einen Beitragsrückstand von 2604 Euro auf (Bescheid vom 8.11.2012; Widerspruchsbescheid vom 18.3.2013).

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, nachdem die Beklagte die Aufhebung der Befreiung des [X.] von der Versicherungspflicht für den streitigen [X.]raum zusätzlich auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 [X.]B X gestützt hatte (Urteil vom 20.11.2013). Das L[X.] hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger im streitigen [X.]raum von der Versicherungspflicht endgültig zu befreien (Urteil vom 29.3.2017). Nach der anzustellenden Prognoseentscheidung hätten bei dem Kläger im [X.]raum vom 1.1. bis 31.12.2009 auch nachträglich die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen. Erfolge eine endgültige Entscheidung rückwirkend, habe nachträglich eine vorausschauende Betrachtungsweise stattzufinden. Die hier auf das [X.] zu beziehende Prognose der Einkommensverhältnisse lasse danach angesichts der vom Kläger glaubwürdig geschilderten Besonderheiten seiner Einkommenserzielung keinen Anlass erkennen, dass dieser im streitigen [X.]raum mit seinem regelmäßigen außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen die Grenze von 4800 Euro unterschreite. Dieser mit dem Wissensstand von 2008 zu treffenden Prognose stehe der Einkommensteuerbescheid für 2009 aus dem [X.] nicht entgegen.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 3 Abs 1 Nr 1 [X.] und § 20 Abs 1 [X.]B X. Die nachträglich vorausschauende Prognose sei mit dem Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses und dem Grundsatz der objektiven Beweislast unvereinbar. Sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen seien zwar anhand einer Prognose bzw Schätzung im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu treffen. Durch die Bestandskraft der [X.] von der Versicherungspflicht gelte dies aber nicht für die endgültig zu treffende Entscheidung zur Einkommensgrenze. Die Höhe der zu erwartenden Einkünfte sei mangels Mitwirkung des [X.] nicht ermittelbar gewesen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 29. März 2017 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2013 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil im Wesentlichen für zutreffend. Soweit der angefochtene Bescheid vom 8.11.2012 danach insgesamt aufgehoben worden sei und dies den Verfügungssatz zur Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 1.1.2010 betreffe, nehme er seine Klage zurück.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des [X.] ist rechtmäßig und die Revision zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]G). Der Kläger war in der [X.] vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 nicht versicherungspflichtig in der [X.] und die Beklagte zur entsprechenden Feststellung der [X.] von der Versicherungspflicht zu verpflichten.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 8.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2013 (§ 95 [X.]G), mit dem die Beklagte die Versicherungspflicht des [X.] in der [X.] im streitigen [X.]raum endgültig festgestellt und ihn zur Zahlung laufender und rückständiger Beiträge herangezogen hat. Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage, die der Kläger im Berufungsverfahren zulässigerweise mit einem [X.] zur Feststellung der endgültigen [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] für die [X.] vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 kombiniert und erweitert hat (§ 54 Abs 1 [X.] und 2 [X.]G; § 99 Abs 3 [X.] [X.]G). Denn über eine [X.] von der Versicherungspflicht ist vom Versicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden, der mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten ist (vgl B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - [X.] 4-2600 § 231 [X.] Rd[X.]5).

Ein weitergehendes Klagebegehren hat der Kläger unter Berücksichtigung seiner Beschwer nach Auslegung der vor dem [X.] und [X.] gestellten Anträge (§ 133 BGB) insbesondere für die [X.] ab dem 1.1.2010 nicht verfolgt, sodass die mit der Revisionserwiderung insoweit erklärte Klagerücknahme ins Leere geht. Diese Auslegung kann vom Revisionsgericht ohne Bindung an die Auslegung durch die Tatsachengerichte vorgenommen werden (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]B 2/16 R - [X.] 4-1500 § 92 [X.] Rd[X.]2 mwN). Die daraus folgende Unklarheit der Berufungsentscheidung war im Tenor zu berichtigen (vgl B[X.] Beschluss vom 6.3.2012 - B 1 KR 43/11 B - Juris Rd[X.] mwN; [X.]enatsbeschluss vom 14.12.1959 - 10 RV 636/56 - B[X.]E 11, 146, 148).

Der nicht angefochtene und für die Beteiligten in der [X.]ache bindend (§ 77 [X.]G) gewordene Bescheid vom [X.] über die vorläufige [X.] des [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] ab dem 1.11.2007 ist hingegen nicht [X.]treitgegenstand. Dieser Verwaltungsakt hat nach § 39 Abs 2 [X.]B X für die [X.] ab dem 1.1.2009 auf andere Weise seine Erledigung gefunden, ohne dass es seiner gesonderten Aufhebung bedurfte. Denn einstweilige Verwaltungsakte sind von [X.] auf Ersetzung durch den endgültigen Verwaltungsakt angelegt, da sie das Verwaltungsverfahren (§ 8 [X.]B X) nicht endgültig abschließen. Mit Erlass der endgültigen Verwaltungsentscheidung erledigen sie sich somit nach § 39 Abs 2 [X.]B X; ihre ausdrückliche "Aufhebung" enthielte daher rechtlich nur die Feststellung, dass sie rechtsunwirksam geworden sind (vgl B[X.] Urteil vom [X.] KR 14/05 R - B[X.]E 96, 119 = [X.] 4-2500 § 240 [X.], Rd[X.]2 mwN; B[X.] Urteil vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - [X.] 3-1300 § 31 [X.] und 13). Mit der erfolgreichen (Teil-)Anfechtung des Bescheids vom 8.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2013 fehlt insoweit eine (endgültige) Feststellung zur [X.] von der Versicherungspflicht des [X.] in der [X.], die hier durch einen zusätzlichen [X.] ergänzt werden musste (vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - B 7a [X.] 20/05 R - [X.] 4-4300 § 324 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 16b [X.] Rd[X.]1).

2. Der endgültige Bescheid vom 8.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18.3.2013 ([X.]) ist rechtswidrig und vom [X.] zu Recht aufgehoben worden, soweit darin die Versicherungspflicht des [X.] in der [X.] für die [X.] vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 festgestellt wird. Bei dem Kläger liegt für den streitigen [X.]raum ein [X.]sgrund nach § 3 Abs 1 [X.] vor ([X.]). Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger für diesen [X.]raum endgültig von der Versicherungspflicht in der [X.] zu befreien ([X.]). Beiträge sind nicht zu entrichten (s unter d).

a) Rechtsgrundlage für die endgültige [X.] von der Versicherungspflicht ist weiterhin § 3 Abs 1 [X.]. Die "Aufhebung" von einstweiligen Verwaltungsakten - wie hier dem Bescheid vom [X.] - im endgültigen Verwaltungsakt, bedarf keiner darüber hinausgehenden Ermächtigungsgrundlage; denn die Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen einstweiligen Verwaltungsaktes schafft zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für den begrenzten [X.]raum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes (vgl B[X.] Urteil vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - [X.] 3-1300 § 31 [X.] und 13). § 48 [X.]B X kommt deshalb als Aufhebungsermächtigung weder unmittelbar noch analog nicht in Betracht (vgl zur mangelnden Analogiefähigkeit bei [X.] [X.]enatsurteil vom 16.10.2002 - [X.] LW 5/01 R - [X.] 3-5868 § 3 [X.] [X.] 27).

b) Nach § 3 Abs 1 [X.] (in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.]) werden Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4800 Euro überschreitet. Ein Antrag des [X.] auf [X.] von der Versicherungspflicht lag nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) vor ([X.]a). Das regelmäßig bezogene Arbeitseinkommen ist danach im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) zu ermitteln ([X.]b). [X.] bestand im [X.]raum vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 keine Versicherungspflicht des [X.] in der [X.] ([X.]c).

aa) Der für den streitigen [X.]raum wirksame [X.]santrag liegt mit dem telefonischen Antrag vom 12.8.2008 trotz zwischenzeitlich widerstreitenden Entscheidungen der Beklagten weiterhin vor (§ 3 Abs 2 [X.] [X.]). Dieser Antrag ist nicht formgebunden (vgl § 16 Abs 1 [X.]B I, § 9 [X.]B X), als Antrag auf [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] ausweislich der Telefonnotiz der Beklagten durch eine Niederschrift dokumentiert und hinreichend konkretisiert (vgl zur telefonischen Antragstellung: B[X.] Urteil vom [X.] - B 13 [X.] R - [X.] 3-5910 § 91a [X.] f; BFH Urteil vom [X.]/06 - Juris Rd[X.]2; [X.] Beschluss vom 5.2.2003 - 2 BvR 153/02 - Juris Rd[X.]8). Nach § 3 Abs 2a [X.] [X.] (in der Fassung des [X.] an die demografische Entwicklung und zur [X.]tärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, [X.]) wird zudem unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf [X.] aufrechterhalten wird, solange eine der [X.]svoraussetzungen des Abs 1 erfüllt und der Antrag auf [X.] nicht widerrufen worden ist (Abs 2 [X.] 2 und 3). Diese Gesetzesergänzung zielt neben einer Verwaltungsvereinfachung darauf ab, "dass eine [X.] von der Versicherungspflicht im Ergebnis nicht mehr streng an den Tatbestand gebunden ist, aus dessen Anlass die [X.] zunächst beantragt worden ist,"... weil "viele Betroffene irrtümlich davon ausgehen, eine einmal erfolgte [X.] würde bei Wechsel des [X.]sgrundes auch ohne neuen [X.]santrag automatisch andauern" (vgl BT-Drucks 16/3794 [X.] f zu Buchst c; BR-Drucks 2/07 [X.]25; s noch zur alten Rechtslage [X.]enatsurteil vom 5.10.2006 - [X.] LW 6/05 R - [X.] 4-5868 § 13 [X.] Rd[X.]7 ff). Die [X.]svoraussetzungen unter Beibehaltung des [X.]sgrundes nach § 3 Abs 1 [X.] waren durchgehend gegeben. Der [X.]santrag des [X.] vom 12.8.2008 hat seine Wirkung nicht durch andere Entscheidungen verloren (vgl hierzu unter Hinweis auf §§ 8, 18 [X.]B X [X.]enatsurteil vom 5.10.2006, aaO, Rd[X.]9 f). Das daraufhin eingeleitete Verwaltungsverfahren hat durchgehend bis zur endgültigen Entscheidung mit dem hier angefochtenen Verwaltungsakt angedauert.

bb) Die [X.] von der Versicherungspflicht erfolgt nach § 3 Abs 1 [X.], "solange" einer der dort geregelten Tatbestände vorliegt. Es handelt sich um eine vorübergehende, temporäre [X.] (vgl [X.]enatsurteil vom 5.10.2006 - [X.] LW 6/05 R - [X.] 4-5868 § 13 [X.] Rd[X.]5, mwN). Wie der [X.]enat mehrfach dargelegt hat, besteht nach [X.] ein differenziertes [X.]ystem von Regel (Versicherungspflicht) und Ausnahme (Versicherungsfreiheit bzw [X.] auf Antrag), das - entgegen dem Vorbringen der Revision - grundsätzlich keiner gesetzesergänzenden, lückenschließenden Auslegung zugänglich ist (vgl [X.]enatsurteil vom [X.] - [X.] LW 12/01 R - [X.] 3-5868 § 2 [X.] [X.]4 mwN). Für den Kläger besteht danach ausgehend von den Feststellungen des [X.] grundsätzlich Versicherungspflicht als Landwirt nach § 1 Abs 1 [X.] und Abs 2 [X.] (s konkret zu den Voraussetzungen [X.]enatsurteil vom [X.] - [X.] LW 13/02 R - [X.] 4-5868 § 1 [X.] Rd[X.]3).

Von der Versicherungspflicht ist der Kläger aufgrund seines Antrags nach § 3 Abs 1 [X.] zu befreien, solange er "regelmäßig" Arbeitseinkommen über 4800 Euro jährlich aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt hat. Diesem Jahresbetrag darf jedoch nicht einfach das im jeweiligen Kalenderjahr - hier: 2009 - erzielte Arbeitseinkommen i[X.] von § 15 Abs 1 [X.]B IV (s hierzu [X.]enatsurteil vom 10.5.2007 - [X.] LW 7/05 R - [X.] 4-5868 § 3 [X.] Rd[X.]2 mwN) gegenübergestellt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte über die [X.]svoraussetzungen nach § 3 Abs 1 [X.] nicht rückwirkend für einen abgelaufenen [X.]punkt zu entscheiden, sondern vorausschauend (ohne Bindung an das Kalenderjahr) zu beurteilen hat, ob die [X.] überschritten werden wird. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Gesamtsystematik sowie der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Zielsetzung der [X.]svorschrift.

Ebenso wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit hat der Gesetzgeber den Begriff "regelmäßig" im Wortlaut der [X.]svorschrift zur Klarstellung dafür gewählt, dass eine vorausschauende und nicht eine rückschauende Betrachtung anzuwenden ist (vgl BT-Drucks 12/7599 [X.]; [X.]enatsurteil vom 16.10.2002 - [X.] LW 5/01 R - [X.] 3-5868 § 3 [X.] [X.] 25 mwN). Denn bei [X.] im Versicherungsrecht ist bei der Feststellung einer Versicherungspflicht bzw eines [X.]statbestandes generell eine vorausschauende Betrachtung anzustellen. An die Versicherungspflicht sind Beitragszahlungen und ggf Leistungsansprüche geknüpft, die im Interesse einer [X.] Absicherung - hier der Landwirte - nicht von einer "Momentaufnahme" abhängen dürfen, sodass es einer gesicherten Prognose für die Zukunft bedarf (vgl [X.]enatsurteil vom [X.] - [X.] LW 13/02 R - [X.] 4-5868 § 1 [X.] Rd[X.]1). Diese erfordert eine vorausschauende [X.]chätzung am Beginn des jeweils zu beurteilenden [X.] auf der Basis des zu diesem [X.]punkt vorhandenen Erkenntnisstandes, also in der Regel basierend auf erhobenen Daten und Fakten aus der Vergangenheit, unter Einbeziehung der mit hinreichender [X.]icherheit zu erwartenden Veränderungen. Denn die Prognose ist bereits [X.] zukunftsbezogen und damit auf den Beginn des zu beurteilenden [X.]raums für die Zukunft abzustellen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] B[X.]E 118, 282 = [X.] 4-2600 § 5 [X.], Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 K[X.] 4/13 R - [X.] 4-5425 § 3 [X.] Rd[X.]4 und 28 f; B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 - [X.] 4-2600 § 5 [X.] Rd[X.]7 und 18). Nicht erforderlich ist eine alle Eventualitäten berücksichtigende Vorhersage. Erweist sich eine Prognose im Nachhinein als unzutreffend, weil der angenommene Verlauf sich tatsächlich anders gestaltet hat, so bleibt sie für die Vergangenheit dennoch verbindlich. [X.]timmt eine ursprünglich richtige Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann dies wiederum Anlass für eine erneute Prüfung und vorausschauende Betrachtung sein (vgl zB B[X.] Urteil vom [X.] B[X.]E 118, 282 = [X.] 4-2600 § 5 [X.], Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 K[X.] 4/13 R - [X.] 4-5425 § 3 [X.] Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - [X.] 4-2600 § 5 [X.] Rd[X.]6 und 17; B[X.] Urteil vom 7.12.2000 - [X.] KR 3/99 R - [X.] 3-2500 § 10 [X.]9 [X.]1, jeweils mwN).

Der für die Prognose maßgebliche Begriff der Regelmäßigkeit setzt eine gewisse [X.]tetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus ([X.]enatsurteil vom 10.5.2007 - [X.] LW 7/05 R - [X.] 4-5868 § 3 [X.] Rd[X.]0 mwN). Wird eine Leistung zB monatlich erbracht, so ist dieser Rhythmus bestimmend. Wird Arbeitseinkommen (voraussichtlich) nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, ist es mit einem entsprechenden Anteil des [X.] zu vergleichen. Es kommt auf die Art und Weise der Zahlung an (vgl [X.]enatsurteil vom 16.10.2002 - [X.] LW 5/01 R - [X.] 3-5868 § 3 [X.] [X.] 25 mwN). Auch die vorausschauende Einkommensermittlung von [X.]elbstständigen unterliegt diesen Vorgaben, selbst wenn dies besondere [X.]chwierigkeiten bereitet, da deren Einkommen fast immer schwankend ist (vgl B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - [X.] 4-2600 § 5 [X.] Rd[X.]1 mwN). Die hiernach erforderliche "endgültige" Prognose, welches Einkommen bei dem Kläger regelmäßig - im streitigen [X.]raum - zu erwarten gewesen ist, hat die Beklagte nicht angestellt. Die "vorläufige" Annahme eines den Jahresbetrag für 2009 überschreitenden Einkommens im Bescheid vom [X.] ist durch dessen Erledigung für den streitigen [X.]raum weggefallen; der erst im [X.] an den zu beurteilenden [X.]raum vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 ergangene Bescheid vom 8.11.2012 enthält demgegenüber eine rückwirkende Entscheidung ohne prognostische Elemente. Aber auch in einem solchen Fall einer rückwirkenden Entscheidung ist entgegen dem Vorbringen der Revision die vom Gesetz vorgesehene vorausschauende Betrachtungsweise in Form einer Prognose anzustellen (vgl zB B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - [X.] 4-2600 § 5 [X.] Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 7.12.2000 - [X.] KR 3/99 R - [X.] 3-2500 § 10 [X.]9 [X.]1 mwN). Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob während eines in der Vergangenheit liegenden [X.]raums Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens des [X.] bestand, ist deshalb nachträglich von Gesetzes wegen die vorausschauende Betrachtung entsprechend dem Erkenntnisstand vorzunehmen, der damals vorhanden war (vgl auch B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - [X.] 4-2600 § 5 [X.] Rd[X.]8).

Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Revision keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 [X.]B X. Das damit einhergehende Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses 20 Abs 1 und 2 [X.]B X) besagt, dass endgültige Verwaltungsakte erst nach abschließender Klärung der [X.]ach- und Rechtslage ergehen dürfen (s zu Geldleistungen hierzu: B[X.] Urteil vom 28.11.1990 - 4 RLw 5/90 - [X.] 3-1300 § 32 [X.] [X.] 34; B[X.] Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - B[X.]E 67, 104, 117 = [X.] 3-1300 § 32 [X.] [X.]8). Der abschließenden [X.]ach- und Rechtslage entspricht der nach Ausschöpfung vorhandener Quellen mögliche Kenntnisstand der Verwaltung als Grundlage einer zukunftsbezogenen Prognoseentscheidung nach § 3 Abs 1 [X.] (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 K[X.] 4/13 R - [X.] 4-5425 § 3 [X.] Rd[X.]0 mwN). Als mögliche Quelle der Erkenntnis kann sich die Verwaltung auf Angaben des Antragstellers stützen, der bei der Aufklärung des [X.]achverhalts mitwirken soll (vgl § 21 Abs 2 [X.] und 2 [X.]B X). Verweigert der Antragsteller die gebotene Mitwirkung kann die [X.]sentscheidung wegen des damit verbundenen [X.] zwar nicht nach Maßgabe der §§ 66, 67 [X.]B I bis zur Nachholung der Mitwirkung abgelehnt werden (zur Unanwendbarkeit der §§ 60 ff [X.]B I im Beitragsnachentrichtungsverfahren B[X.] Urteil vom 11.6.1980 - 12 RK 60/79 - B[X.]E 50, 152,153 f = [X.] 5750 Art 2 § 51a [X.]3 [X.]1 f; zur anders gelagerten GdB - [X.]tatusfeststellung B[X.] Urteil vom 16.12.2014 - [X.] [X.]B 3/13 R - [X.] 4-1200 § 66 [X.] Rd[X.]3 ff). Wohl aber kann eine negative Prognose gerechtfertigt sein, wenn der dann verbleibende Erkenntnisstand eine positive Prognose für die Zukunft unmöglich macht (B[X.] aaO, Rd[X.]6 ff).

Im Übrigen darf die Verpflichtung zu einer Prognoseentscheidung über die [X.] von der Versicherungspflicht nicht dadurch vermieden werden, dass sich die Verwaltung die Berücksichtigung erst nachträglicher Erkenntnisse vorbehält und den Antragsteller über seinen versicherungsrechtlichen [X.]tatus im Ungewissen lässt (vgl B[X.] Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - B[X.]E 112, 74 = [X.] 4-1300 § 45 [X.]0, Rd[X.]9 mwN). Dann liegt nämlich eine Umgehung der Regelung in § 3 Abs 1 [X.] vor, die an den vom Gesetz angeordneten Rechtsfolgen vorbeiführt. Die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge einer schnellen und endgültigen Klärung des versicherungsrechtlichen [X.]tatus, die mit der Prognoseentscheidung gesichert werden soll, wird unterlaufen, wenn der Weg über eine vorläufige Entscheidung eingeschlagen und eine endgültige Entscheidung in der Erwartung eines sichereren Erkenntnisstandes auf unbestimmte [X.] in die Zukunft verschoben wird. Rechtfertigt der Kenntnisstand im [X.]punkt der Entscheidung über die [X.] von der Versicherungspflicht die Annahme, dass sich das Arbeitseinkommen bei üblichem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert und in diesem [X.]inne regelmäßig den im Gesetz geregelten Jahresbetrag überschreitet, ist eine entsprechende [X.] im Wege einer Prognoseentscheidung endgültig auszusprechen. Eine rückwirkend abweichende Betrachtung ist mit dem Wesen der Prognose nicht zu vereinbaren (B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 K[X.] 4/13 R - [X.] 4-5425 § 3 [X.] Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - [X.] 4-2600 § 5 [X.] Rd[X.]7 mwN). Die Prognose bei [X.]tatusentscheidungen ist - wie ausgeführt - zukunftsbezogen und bleibt so lange maßgebend, bis Änderungen in rechtlich relevantem Umfang Anlass für eine Korrektur geben (vgl B[X.] Urteil vom [X.] B[X.]E 118, 282 = [X.] 4-2600 § 5 [X.], Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - [X.] 4-2600 § 5 [X.] Rd[X.]7 mwN).

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen und den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) ist nicht erkennbar, dass zu Beginn des streitigen [X.]raums vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 vorausschauend ein Einkommen des [X.] aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt unterhalb des [X.] von 4800 Euro zu schätzen war. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich vollständig überprüfbar, ohne dass der Verwaltung ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht. Dies betrifft insbesondere die Feststellung der Grundlagen für die Prognose und deren sachgerechte Würdigung (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 K[X.] 4/13 R - [X.] 4-5425 § 3 [X.] Rd[X.]1 mwN).

Bei schwankendem Arbeitseinkommen - wie von [X.]elbstständigen - ist der zu erwartende Verdienst unter Heranziehung der in den Vorjahren erzielten Einkünfte oder des Verdienstes vergleichbarer Personen zu schätzen. Bei einer auf das Jahr bezogenen Prognose darf von dem bekannten letzten Jahreseinkommen ausgegangen werden. Denn bei selbstständig Tätigen - wie dem Kläger -, die ihre Einnahmen zeitlich disponieren können, besteht häufig nur die Möglichkeit der Ermittlung regelmäßiger Einnahmen über einen längeren [X.]raum (zB über ein Jahr; vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 K[X.] 4/13 R - [X.] 4-5425 § 3 [X.] Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - [X.] 4-2600 § 5 [X.] Rd[X.]0 und 21, jeweils mwN).

Ausweislich seiner Angaben vom 12.8.2008 und [X.] übte der Kläger die Tätigkeit eines Rechtsanwalts hauptberuflich, aber nicht in Vollzeit aus und überschritt mit dieser Tätigkeit den Grenzbetrag von 4800 Euro. Hierzu legte er ergänzend den Einkommensteuerbescheid für 2006 vor, aus dem sich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (freiberuflicher Tätigkeit) in Höhe von 17 500 Euro ergaben. Dementsprechend hat die Beklagte den Kläger ursprünglich von der Versicherungspflicht in der [X.] befreit, wenn auch zu Unrecht nur vorläufig (Bescheid vom [X.]). An der damit einhergehenden Einschätzung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte auf der Grundlage dieses Kenntnisstandes den Kläger endgültig von der Versicherungspflicht hätte befreien müssen.

Zwar lagen zum streitigen [X.]raum keine weiteren zeitnahen Angaben zum Einkommen des [X.] vor. Im Rahmen der anzustellenden Prognose ist jedoch nicht die Annahme gerechtfertigt, das Einkommen des [X.] im Jahr 2009 werde die [X.] von 4800 Euro (400 Euro monatlich) unterschreiten. Der Betrag von 17 500 Euro im Jahre 2006 überschreitet den Grenzbetrag von 4800 Euro deutlich. Bei einer hauptberuflich anwaltlichen Tätigkeit mit wenigen gebührenträchtigen Mandaten ist deshalb die Annahme gerechtfertigt, dass der Grenzbetrag auch in den Folgejahren überschritten werde. Vor diesem Hintergrund führt die Bezugnahme der Beklagten auf die Ausführungen des [X.] im Jahre 2012 zu keiner Änderung der Prognose für das Jahr 2009. Wenn aufgrund der Mandatsstruktur mit wenigen Mandaten und über mehrere Jahre andauernden Gerichtsverfahren in einem Geschäftsjahr weniger Honorare fällig werden, die den Grenzbetrag unterschreiten, ändert das nichts an der zuvor zu treffenden Prognose für diesen [X.]raum, sondern kann eine abweichende Prognose für zukünftige [X.]räume gerechtfertigt sein. Maßgeblich für die [X.]chätzung des Einkommens im Prognosezeitraum sind die Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres, die mit den früheren oder - falls bekannt - späteren Einnahmen verglichen werden. Ergibt die Prüfung, dass das regelmäßige Einkommen im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres den Grenzbetrag von 4800 Euro unterschritten hat, oder ergibt die vorzunehmende Prognose, dass diese Grenze künftig nicht überschritten werde, so tritt erst für die Zukunft Versicherungspflicht ein (vgl auch [X.] Kommentar [X.]tand: 21. Ergänzungslieferung 1/15, § 3 [X.], [X.] 3.3). Eine nachträglich festgestellte Unterschreitung des [X.] von 4800 Euro in der [X.] vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 hätte damit nur zu einer Änderung der Prognoseentscheidung für die Zukunft ab dem 1.1.2010 führen können. Insoweit hat die Beklagte den Kläger entsprechend der Entwicklung des Einkommens im Folgejahr 2010 mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 16 357 Euro jedoch endgültig von der Versicherungspflicht befreit. Für den hier streitigen [X.]raum in 2009 verbleibt es bei der Prognose, dass der Kläger den Grenzbetrag von 4800 Euro überschreitet und von der Versicherungspflicht in der [X.] zu befreien ist.

c) Auf die vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich erhobene Verpflichtungsklage hin war die Beklagte entsprechend dem oben dargestellten Ergebnis der Prognose i[X.] von § 3 Abs 1 [X.] antragsgemäß zu verpflichten, den Kläger nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens für die [X.] vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 endgültig von der Versicherungspflicht zu befreien.

d) Eine Pflicht zur Beitragsentrichtung besteht für den Kläger mangels Versicherungspflicht nicht, sodass weder laufende noch rückständige Beiträge zu zahlen sind.

3. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 10 LW 1/17 R

28.03.2019

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: LW

vorgehend SG München, 20. November 2013, Az: S 30 LW 91/13, Urteil

§ 1 Abs 1 Nr 1 ALG, § 1 Abs 2 ALG, § 3 Abs 1 Nr 1 ALG vom 23.12.2002, § 3 Abs 2a S 1 ALG, § 39 Abs 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2019, Az. B 10 LW 1/17 R (REWIS RS 2019, 8784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8784

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