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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 349/04
vom
5. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Be-zeichnung der Taten als "gemeinschaftlich" sowie als "in einem beson-ders schweren Fall" entfallen (vgl. BGHSt 27, 287, 289).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] [X.]: Im Fall II. 1. der Urteilsgründe fesselten der Angeklagte und einer seiner Mittäter das [X.] mit einem am Tatort vorgefundenen Paketklebeband. Die Täter haben damit ein Mittel benutzt (und damit zugleich bei sich geführt), um den Widerstand des Opfers durch Gewalt zu verhindern. Es genügt, daß sie das Mittel erst am Tatort [X.] haben (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; [X.] 1993, 720; [X.], 187; 1999, 242; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 4). Dadurch, daß das [X.] den Angeklagten nicht wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) verurteilt hat, ist der Angeklagte aber nicht beschwert. [X.]
Pfister
von Lienen
Becker
Hubert
Meta
05.10.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2004, Az. 3 StR 349/04 (REWIS RS 2004, 1349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1349
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