Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. 3 StR 54/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3202

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[X.]/01vom15. März 2001in der [X.] schweren Raubes- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2000 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einerFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.] [X.]:Die strafschärfende Erwägung der [X.], wonach sich eine er-heblich "über die durch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gesetzlich vorgegebenen Min-destvoraussetzungen hinausragende kriminelle Energie" daraus ergebe, daßder Angeklagte den Geschädigten unter Vorhalten "eines scharf geladenen,schußbereiten Revolvers" dazu gezwungen habe, gegen die Wegnahme des- 3 -Geldbündels keinen Widerstand zu leisten, ist unter dem Gesichtspunkt derDoppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich, da die Anwen-dung der Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB regelmäßig die [X.] einer gefährlichen und damit geladenen Waffe (vgl. BGHSt 45, 249)voraussetzt. Auch das weiterhin zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigtehohe Gefährdungspotential durch das Vorhalten eines "nicht gesicherten undgeladenen Revolvers, in dessen Lauf sich eine schußbereite Patrone befand",ist nicht belegt. Sofern es sich bei der verwendeten Waffe tatsächlich um [X.] gehandelt hatte, hätte es der Feststellung bedurft, daß dieser aus-nahmsweise über eine Sicherungseinrichtung verfügte, die der Angeklagte ent-riegelt hatte, da Revolver in aller Regel über keine Sicherungen verfügen. [X.] wäre dann die zur Begründung einer höheren Gefährlichkeit herange-zogene Feststellung, wonach sich eine Patrone im Lauf befunden habe, unbe-rechtigt, da sich bei Revolvern die Patronen nicht im Lauf, sondern in [X.] befinden, was bei diesen Waffen den Normalzustand darstellt.Der [X.] kann jedoch angesichts des gesamten [X.], daß die [X.] ohne diese rechtlich bedenklichen Erwägun-gen einen hier ohnehin nicht vertretbaren minder schweren Fall bejaht oder zueiner niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, da die Mindestfreiheitsstrafevon fünf Jahren nicht erheblich überschritten worden ist und die Annahme einergesteigerten kriminellen Energie und einer besonderen Gefährlichkeit mit an-derer Begründung gerechtfertigt gewesen wäre, wonach er den [X.] einer großkalibrigen und damit besonders gefährlichen Waffe in einem von15 bis 20 Personen besuchten Vereinslokal begangen hat, bei dem in beson-derem Maße die Gefahr bestanden hatte, daß einer der Gäste dem Opfer zu- 4 -Hilfe kommen und damit dem Angeklagten Anlaß zur [X.].[X.] Miebach [X.]Pfister von [X.]

Meta

3 StR 54/01

15.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2001, Az. 3 StR 54/01 (REWIS RS 2001, 3202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3202

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