Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 4 StR 232/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8524

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050717B4STR232.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 232/17

vom
5. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5.
Juli 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO analog
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
Januar 2017 im Schuldspruch da-hingehend berichtigt, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 19
Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und des Diebstahls in sechs Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in 20
Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte
Revision ist auf den Straf-ausspruch beschränkt. Sie hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Der Tenor des angefochtenen Urteils ist wie geschehen zu berichti-gen. Dem [X.] sind schlichte Zählfehler unterlaufen, die für alle Beteilig-ten ersichtlich sind. Die Urteilsgründe weisen 17
Fälle des vollendeten und zwei Fälle des versuchten schweren Bandendiebstahls sowie sechs Fälle des Dieb-stahls aus, für die auch entsprechende Einzelstrafen verhängt worden sind.
Eine nachträgliche Berichtigung des Tenors vermag unter diesen Umständen den Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils nicht zu begründen und ist daher ausnahmsweise zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Juni 2013

4
StR 77/13 mwN). Die Rechtskraft des Schuldspruchs steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Oktober 2009

1
StR
515/09; BayObLG, Beschluss vom 7.
Januar 1972

RReg. 8
St
141/71, BayObLGSt 1972, 1).
2.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
2
3

Meta

4 StR 232/17

05.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 4 StR 232/17 (REWIS RS 2017, 8524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8524

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