Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2009, Az. IX ZR 55/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4365

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 55/06 vom 23. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 23. März 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestset-zung in dem Senatsbeschluss vom 8. Januar 2009 wird [X.]. Gründe: Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und ent-sprechend § 6 ZPO nach dem Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, falls dieser geringer ist ([X.], [X.]. v. 22. April 1999 - [X.] ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080; v. 28. Februar 2008 - [X.] ZR 126/06, [X.], 368 Rn. 1; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 3 Rn. 23 Stichwort "Anfechtungskla-gen"). Bei einer insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage richtet sich der [X.] nach dem Wert der veräußerten Gegenstände, die diese bei Zurückgewäh-rung für die Insolvenzmasse haben ([X.] ZInsO 2001, 131). Dieser ist im Fall der Rückübertragung von Grundpfandrechten zu schätzen. 1 Demgemäß beläuft sich der Gegenstandswert für die Beschwerde der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung zur Rückübertragung der an dem im 2 - 3 - Erbbaugrundbuch des [X.], Grundbuch von [X.], Blatt .–, [X.], lfd. [X.] eingetragenen Grundschuld richtet, auf 5.936.098,74 •. Dies entspricht dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert der Grundschuld. Für einen geringeren Wert ist nichts vorgetragen. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Gegenvorstellung darauf verweist, dass ihr [X.] der Höhe ihrer Forderungen ohnehin der überwiegende Teil des Erlöses aus dem Verkauf des [X.] zufließen würde, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist der Wert des herauszugebenden Gegenstandes. Der Mehrerlös, den der [X.] erlangen würde, wenn die Anfechtung keinen [X.] hätte, ist für die [X.] unerheblich. Der Abzug einer hypotheti-schen Insolvenzquote kommt nicht in Betracht. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 O 477/04 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 7 U 82/05 -

Meta

IX ZR 55/06

23.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2009, Az. IX ZR 55/06 (REWIS RS 2009, 4365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4365

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7 U 82/05

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