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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 454/13
vom
5. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember
2013 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 16.
Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme von Tateinheit zwischen den sechs Taten
des (bewaffneten) un-erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] den Angeklagten auch mit Blick auf die Ausführungen seines Verteidi-gers (Schriftsätze vom 1.
und 24.
Oktober 2013) nicht. Die anlässlich der am 13.
Januar
2013 durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen und si-chergestellten, zum Handel dienenden
Betäubungsmittel stammten aus [X.] drei Erwerbsvorgängen.
Den in unmittelbarer Nähe zu den [X.] offen und griffbereit lagernden
ebenfalls sichergestellten
Teleskop-schlagstock hat der Angeklagte ausweislich der seiner Einlassung folgenden Urteilsfeststellungen am 2. Januar 2013 gefunden. Der Tatbestand des [X.] unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge wird indes auch dann erfüllt, wenn der Täter
wie hier
die Waffe
in der
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Schlussphase des Geschäfts mit sich führt, und zwar selbst dann, wenn das Grunddelikt (hier: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)
bereits vollendet war (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 1996
1 [X.], [X.]R BtMG § 30a Abs.
2 Mitsichführen 2; [X.], BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 159).
Der Angeklagte hätte sich demgemäß wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge
in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in
(weiteren)
drei Fällen schuldig gemacht. Unbeschadet hier nicht gebotener Schuldspruchbe-richtigung (vgl. [X.] in: Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
354 Rn.
23
f. [X.]) schließt der Senat mit Blick auf die maßvolle Strafe aus, dass der Tatrichter bei Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit auf
eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
[X.] Eschelbach
Ott Zeng
Meta
05.12.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. 2 StR 454/13 (REWIS RS 2013, 531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 531
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 454/13 (Bundesgerichtshof)
Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitsichführen einer Waffe in der Schlussphase des Geschäfts
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