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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitsichführen einer Waffe in der Schlussphase des Geschäfts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme von Tateinheit zwischen den sechs Taten des (bewaffneten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschwert den Angeklagten auch mit Blick auf die Ausführungen seines Verteidigers (Schriftsätze vom 1. und 24. Oktober 2013) nicht. Die anlässlich der am 13. Januar 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen und sichergestellten, zum Handel dienenden Betäubungsmittel stammten aus jedenfalls drei Erwerbsvorgängen. Den in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln offen und griffbereit lagernden – ebenfalls sichergestellten – Teleskopschlagstock hat der Angeklagte ausweislich der seiner Einlassung folgenden Urteilsfeststellungen am 2. Januar 2013 gefunden. Der Tatbestand des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird indes auch dann erfüllt, wenn der Täter – wie hier – die Waffe in der Schlussphase des Geschäfts mit sich führt, und zwar selbst dann, wenn das Grunddelikt (hier: § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) bereits vollendet war (vgl. [X.], Beschluss vom 14. November 1996 – 1 [X.], [X.]R BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 2; [X.], BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 159). Der Angeklagte hätte sich demgemäß wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in (weiteren) drei Fällen schuldig gemacht. Unbeschadet hier nicht gebotener Schuldspruchberichtigung (vgl. [X.] in: Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 354 Rn. 23 f. mwN) schließt der Senat mit Blick auf die maßvolle Strafe aus, dass der Tatrichter bei Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Appl Schmitt Eschelbach
Ott Zeng
Meta
05.12.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Koblenz, 16. Mai 2013, Az: 2090 Js 3261/13 - 1 KLs
§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2013, Az. 2 StR 454/13 (REWIS RS 2013, 543)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 543
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 454/13 (Bundesgerichtshof)
3 StR 353/10 (Bundesgerichtshof)
1 StR 211/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 211/15 (Bundesgerichtshof)
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Aufbewahrung eines Schlagrings in demselben Raum wie die gelagerten Drogen
4 StR 461/18 (Bundesgerichtshof)
Gesamtheit mehrerer Betäubungsmittel maßgeblich zur Bestimmung Grenzwertes der nicht geringen Menge