Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.03.2010, Az. III R 23/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 8754

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Gegenstand

Erwerb der Musterberechtigung eines Piloten (Type Rating) als Ausbildung - Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit


Leitsatz

1. NV: Der Erwerb der ersten Musterberechtigung durch einen Verkehrsflugzeugsführer (Airline Transport Pilot License) gehört zu dessen Ausbildung .

2. NV: Übt der Verkehrsflugzeugführer in der Zeit, die er auf die Fortsetzung der Ausbildung durch Erwerb der Musterberechtigung wartet, eine Vollzeiterwerbstätigkeit aus, so steht dies seiner Berücksichtigung als Kind jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wird .

Tatbestand

1

I. Der im November 1982 geborene [[[[X.].].].] des [[[[X.].].].] und Revisionsklägers (Kläger) begann im September 2003 bei der [[[[X.].].].] ([[[X.].].]) eine Ausbildung zum [[X.].]. Die Prüfung (Airline Transport Pilot License --ATPL--) bestand er im Juni 2005. Vom 1. September 2005 bis Juni 2006 arbeitete er als vollzeitbeschäftigter Rettungssanitäter. Er erzielte 2005 einen Bruttoarbeitslohn von 8.445,38 €. Nach der Lohnsteuerbescheinigung belief sich der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf 1.066,90 €, der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 881,97 €.

2

Erst nachdem bei der [[[X.].].] Bedarf an Copiloten entstanden war, wurde dem [[[[X.].].].] angeboten, von Juli bis Oktober 2006 die Musterberechtigung für den [[[X.].].] (sog. Type Rating) zu erwerben. Die Musterberechtigung ist Voraussetzung dafür, auf einem bestimmten Flugzeugtyp als Pilot eingesetzt zu werden. Seit dem 1. Dezember 2006 ist der [[[[X.].].].] des [[[[X.].].].] für die [[[X.].].] als Pilot tätig.

3

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid vom 3. Juli 2006 ab Januar 2005 auf. Auf den Einspruch des [[[[X.].].].] beschränkte die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2006 die Aufhebung auf den Zeitraum ab Juli 2005.

4

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum Juli 2005 bis November 2006. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, der [[[[X.].].].] habe sich seit Juli 2005 nicht mehr in Ausbildung befunden, sondern eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt. Er könne auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für 2005 (EStG) als Kind berücksichtigt werden, da die Übergangszeit zwischen beiden Ausbildungen oder Ausbildungsabschnitten mehr als vier Monate gedauert habe. Bei einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten bestehe nach dem Urteil des [[X.].] ([[X.].]) vom 15. Juli 2003 [[X.].] ([[X.].]E 203, 90, [[X.].] 2003, 841) auch für die ersten vier Monate kein Anspruch auf Kindergeld.

5

Seine nur die Monate Juli bis Dezember 2005 betreffende Revision begründet der Kläger damit, dass die Ausbildung erst mit dem Erwerb des Type Rating geendet habe, weil sein [[[[X.].].].] vorher nicht in das Berufsleben habe eintreten können.

6

Der Kläger beantragt, das [[X.].] sowie den Aufhebungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005 Kindergeld festzusetzen.

7

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Sie meint, die Ausbildung des [[[[X.].].].]es sei mit dem Erwerb des Luftfahrscheins für [[X.].] im Juni 2005 abgeschlossen worden. Für eine Einstellung bei einer Fluggesellschaft wie der [[[X.].].] sei zwar ein Type Rating für einen bestimmten Flugzeugtyp unerlässlich, weil anderenfalls nur einmotorige kolbengetriebene Flugzeuge geführt werden dürften. Dies habe aber mit der eigentlichen Ausbildung zum Piloten nichts zu tun. Jeder Einsatz auf einem anderen Flugzeugtyp erfordere eine weitere Musterberechtigung, die aber nicht als Ausbildung, sondern als Fortbildung oder als Einweisung am Arbeitsplatz anzusehen sei.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet, die Familienkasse wird verpfli[[[[X.].].].]htet, Kindergeld für den [[[[X.].].].] des Klägers von Juli bis Dezember 2005 festzusetzen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgeri[[[[X.].].].]htsordnung --FGO--).

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes ni[[[[X.].].].]ht beginnen oder fortsetzen kann und das 27. --seit 2007: das 25.-- Lebensjahr no[[[[X.].].].]h ni[[[[X.].].].]ht vollendet hat, besteht na[[[[X.].].].]h § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[[[[X.].].].]hst. [[[[X.].].].] EStG Anspru[[[[X.].].].]h auf Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebli[[[[X.].].].]hen Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) ni[[[[X.].].].]ht übersteigen.

a) In Berufsausbildung befindet si[[[[X.].].].]h, wer sein Berufsziel no[[[[X.].].].]h ni[[[[X.].].].]ht errei[[[[X.].].].]ht hat, si[[[[X.].].].]h aber ernsthaft und na[[[[X.].].].]hhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Re[[[[X.].].].]htspre[[[[X.].].].]hung, z.B. [[[[X.].].].]-Urteile vom 9. Juni 1999 [[[[X.].].].], [[[[X.].].].], 88, [[[[X.].].].] 1999, 701; vom 24. Juni 2004 III R 3/03, [[[[X.].].].], 413, [[[[X.].].].] 2006, 294).

Eine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[[[[X.].].].]hst. a EStG wird in der Regel mit einer Prüfung abges[[[[X.].].].]hlossen. Die Berufsausbildung umfasst aber ni[[[[X.].].].]ht nur Ausbildungsmaßnahmen, die erforderli[[[[X.].].].]h sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen, sondern au[[[[X.].].].]h sol[[[[X.].].].]he, die geeignet sind, die berufli[[[[X.].].].]he Stellung des Kindes zu verbessern (ständige Re[[[[X.].].].]htspre[[[[X.].].].]hung, z.B. [[[[X.].].].]-Urteile vom 16. März 2004 [[[[X.].].].]/03, [[[[X.].].].] 2004, 1522, und in [[[[X.].].].], 413, [[[[X.].].].] 2006, 294; Senatsbes[[[[X.].].].]hluss vom 19. September 2008 [[[[X.].].].]/07, [[[[X.].].].] 2009, 16). Dana[[[[X.].].].]h kann si[[[[X.].].].]h ein Kind au[[[[X.].].].]h dann in Berufsausbildung befinden, wenn es na[[[[X.].].].]h erfolgrei[[[[X.].].].]her Absolvierung einer zur Berufsausübung bere[[[[X.].].].]htigenden Ausbildung zusätzli[[[[X.].].].]he Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und das Kind seine Weiterqualifizierung ernsthaft und na[[[[X.].].].]hhaltig betreibt. Der [[[[X.].].].] hat daher ein Studium na[[[[X.].].].]h einer Lehre, ein Zusatzstudium mit dem Ziel "Master of Laws (LLM)" na[[[[X.].].].]h bestandenem Staatsexamen ([[[[X.].].].]-Urteil vom 14. November 2000 [[[[X.].].].]/00, [[[[X.].].].]E 193, 457, [[[[X.].].].] 2001, 495) und die gegen geringe Entlohnung ausgeübte Volontärtätigkeit einer Wirts[[[[X.].].].]haftsassistentin ([[[[X.].].].]-Urteil vom 9. Juni 1999 [[[[X.].].].], [[[[X.].].].], 98, [[[[X.].].].] 1999, 706) als Ausbildung angesehen. Der Begriff der Ausbildung für einen Beruf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[[[[X.].].].]hst. a EStG ist daher weiter als der Begriff der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; die dort bedeutsame Abgrenzung zwis[[[[X.].].].]hen Ausbildungs- und Fortbildungskosten (vgl. [[[[X.].].].]/Heini[[[[X.].].].]ke, EStG, 28. Aufl., § 10 Rz 122) ist für § 32 EStG ni[[[[X.].].].]ht maßgebli[[[[X.].].].]h.

Der Erwerb des ersten Type Ratings gehörte dana[[[[X.].].].]h zur Ausbildung des [[[[X.].].].]es als Verkehrsflugzeugführer, da ohne eine Musterbere[[[[X.].].].]htigung kein gängiges Verkehrsflugzeug geflogen werden darf und die Anstellung bei einer Luftfahrtgesells[[[[X.].].].]haft --hier der [[[X.].].]- dann praktis[[[[X.].].].]h ausges[[[[X.].].].]hlossen wäre. Ob die Erlangung der Musterbere[[[[X.].].].]htigung im Streitfall au[[[[X.].].].]h deshalb zur Ausbildung gehörte, weil sie im Ausbildungsvertrag mit der [[[X.].].] vorgesehen war und ob bzw. unter wel[[[[X.].].].]hen Voraussetzungen der spätere Erwerb weiterer Musterbere[[[[X.].].].]htigungen für andere Flugzeugtypen au[[[[X.].].].]h als Ausbildung angesehen werden kann, brau[[[[X.].].].]ht vorliegend ni[[[[X.].].].]ht ents[[[[X.].].].]hieden zu werden.

b) Der [[[[X.].].].] des Klägers war im streitigen Zeitraum Juli bis Dezember 2005 an der Fortsetzung seiner Ausbildung gehindert, da der Erwerb der Musterbere[[[[X.].].].]htigung zu seiner Ausbildung gehörte und mangels Bedarfs der [[[X.].].] erst ein Jahr na[[[[X.].].].]h Bestehen der Prüfung als Verkehrsflugzeugführer begann. Wegen der Zusage der [[[X.].].] zur weiteren Ausbildung ist er na[[[[X.].].].]h § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[[[[X.].].].]hst. [[[[X.].].].] EStG zu berü[[[[X.].].].]ksi[[[[X.].].].]htigen. Dem steht ni[[[[X.].].].]ht entgegen, dass die Wartezeit mehr als vier Monate betrug, denn die Viermonatsfrist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[[[[X.].].].]hst. b EStG hat auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[[[[X.].].].]hst. [[[[X.].].].] EStG keinen restriktiven Einfluss ([[[[X.].].].]-Urteil vom 15. Juli 2003 [X.], [[[[X.].].].]E 203, 98, [[[[X.].].].] 2003, 845).

[[[[X.].].].]) Die Tätigkeit als Rettungssanitäter steht der Berü[[[[X.].].].]ksi[[[[X.].].].]htigung als Kind na[[[[X.].].].]h § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[[[[X.].].].]hst. [[[[X.].].].] EStG ni[[[[X.].].].]ht entgegen.

Eine Vollzeiterwerbstätigkeit in der Übergangszeit zwis[[[[X.].].].]hen zwei Ausbildungsabs[[[[X.].].].]hnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[[[[X.].].].]hst. b EStG) und während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bu[[[[X.].].].]hst. [[[[X.].].].] EStG) s[[[[X.].].].]hloss na[[[[X.].].].]h früherer Re[[[[X.].].].]htspre[[[[X.].].].]hung eine Berü[[[[X.].].].]ksi[[[[X.].].].]htigung als Kind aus ([[[[X.].].].]-Urteile vom 19. Oktober 2001 [X.]/00, [[[[X.].].].]E 197, 92, [[[[X.].].].] 2002, 481; vom 14. Mai 2002 [X.], [[[[X.].].].] 2002, 1551; Senatsurteile vom 15. September 2005 [X.]/04, [[[[X.].].].]E 211, 452, [[[[X.].].].] 2006, 305; vom 23. Februar 2006 [X.], [[[[X.].].].]E 212, 486, [[[[X.].].].] 2008, 704; vom 20. Juli 2006 [X.], [[[[X.].].].] 2006, 2249). Na[[[[X.].].].]h dem Senatsurteil vom 16. November 2006 [X.]/06 ([[[[X.].].].]E 216, 74, [[[[X.].].].] 2008, 56) besteht aber jedenfalls dann ein Anspru[[[[X.].].].]h auf Kindergeld, wenn der --ggf. [X.] wie hier trotz der Vollzeitbes[[[[X.].].].]häftigung ni[[[[X.].].].]ht übers[[[[X.].].].]hritten wird.

2. Die Einkünfte und Bezüge des [[[[X.].].].]es haben den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € im Streitjahr 2005 ni[[[[X.].].].]ht überstiegen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Der [[[[X.].].].] war im gesamten [X.] zu berü[[[[X.].].].]ksi[[[[X.].].].]htigen, nämli[[[[X.].].].]h von Januar bis Juni 2005 wegen seiner Ausbildung und von Juli bis Dezember 2005 wegen der fehlenden Mögli[[[[X.].].].]hkeit zu deren Fortsetzung. Einkünfte und Bezüge sind während des Vorliegens aller Berü[[[[X.].].].]ksi[[[[X.].].].]htigungstatbestände na[[[[X.].].].]h § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zusammen zu betra[[[[X.].].].]hten. Den si[[[[X.].].].]h dana[[[[X.].].].]h ergebenden --vollen-- Jahresgrenzbetrag von 7.680 € errei[[[[X.].].].]hen die Einkünfte und Bezüge des [[[[X.].].].]es ni[[[[X.].].].]ht ([X.] 8.445,38 € - Arbeitnehmer-Paus[[[[X.].].].]hbetrag 920 € - Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversi[[[[X.].].].]herungsbeitrag 1.066,90 € - Arbeitnehmeranteil zur gesetzli[[[[X.].].].]hen Rentenversi[[[[X.].].].]herung 881,97 € = 5.576,51 €).

Meta

III R 23/08

04.03.2010

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. März 2007, Az: 5 K 345/06, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.03.2010, Az. III R 23/08 (REWIS RS 2010, 8754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8754

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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