Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2010, Az. III R 34/09

3. Senat | REWIS RS 2010, 5726

ÖFFENTLICHES RECHT KINDERGELD

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Gegenstand

Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus - Jahresgrenzbetrag


Leitsatz

Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder auf einen Ausbildungsplatz wartet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), nicht aus (Änderung der Rechtsprechung) .

Tatbestand

1

I. Der im August 1984 geborene [X.] ([X.]) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) bestand im Februar 2005 die Abs[X.]hlussprüfung als Werkzeugme[X.]haniker und wurde im [X.] von dem bisherigen Ausbildungsbetrieb übernommen. Zum 31. August 2008 verließ er das Unternehmen auf eigenen Wuns[X.]h und besu[X.]ht seit [X.]eptember 2008 eine Fa[X.]hs[X.]hule für Te[X.]hnik mit dem Ziel, einen Abs[X.]hluss als staatli[X.]h geprüfter Te[X.]hniker Me[X.]hatronik zu errei[X.]hen. Bereits im März 2008 hatte ihm die [X.][X.]hule mitgeteilt, dass er für das [X.][X.]huljahr 2008/2009 in die Fa[X.]hs[X.]hule für Te[X.]hnik aufgenommen werden könne.

2

Im Juli 2008 beantragte die Klägerin Kindergeld für [X.] und gab an, dass er si[X.]h ab [X.]eptember 2008 in [X.][X.]hul- oder Berufsausbildung befinde. Diesen Antrag lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bes[X.]heid vom 20. August 2008 ab, da [X.] von März bis Dezember 2008 "für den Kindergeldanspru[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen" sei und sein "Einkommen" in dieser [X.] den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 6.400 € voraussi[X.]htli[X.]h übersteige. Der Einspru[X.]h der Klägerin blieb erfolglos.

3

Das Finanzgeri[X.]ht ([X.]) gab der Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2008  4 [X.] (Ents[X.]heidungen der Finanzgeri[X.]hte 2009, 1759) statt und verpfli[X.]htete die Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld für die Monate [X.]eptember bis Dezember 2008. Der Klägerin stehe für diese Monate Kindergeld für [X.] zu, denn [X.] befinde si[X.]h in dieser [X.] in Berufsausbildung und es sei ni[X.]ht zu erwarten, dass seine Einkünfte und Bezüge in diesem [X.]raum den --anteiligen-- Grenzbetrag na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das [X.]treitjahr 2008 geltenden Fassung (E[X.]tG) übersteigen würden. In dem [X.]raum von März bis August 2008 sei [X.] ni[X.]ht als Kind zu berü[X.]ksi[X.]htigen. [X.] habe si[X.]h zwar spätestens im März 2008 um einen Ausbildungsplatz bemüht und habe den ihm zugesagten Ausbildungsplatz erst zu einem späteren [X.]punkt antreten können. Da er aber (weiterhin) einer Vollzeiterwerbstätigkeit na[X.]hgegangen sei, sei der Tatbestand des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG ni[X.]ht erfüllt.

4

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine fehlerhafte Auslegung von § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] i.V.m. § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG.

5

[X.]ie beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurü[X.]kzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I[X.] Die Revision ist begründet. [X.]ie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Der Ablehnungsbes[X.]heid der Familienkasse vom 20. August 2008 und die hierzu ergangene Einspru[X.]hsents[X.]heidung vom 1. [X.]eptember 2008 sind re[X.]htmäßig.

8

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das --wie [X.] im [X.]treitjahr 2008-- das 25. Lebensjahr no[X.]h ni[X.]ht vollendet hat, besteht na[X.]h § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 [X.]atz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG Anspru[X.]h auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes ni[X.]ht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr ni[X.]ht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 1 oder 2 E[X.]tG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt si[X.]h der Betrag na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG um ein Zwölftel; Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 [X.]ätze 7 und 8 E[X.]tG).

9

2. In revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise hat das [X.] festgestellt, dass [X.] in den Monaten [X.]eptember bis Dezember 2008, in denen er die Fa[X.]hs[X.]hule für Te[X.]hnik besu[X.]hte, i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG für einen Beruf ausgebildet wurde. Zutreffend geht das [X.] au[X.]h davon aus, dass [X.] in den Monaten März bis August 2008 i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes ni[X.]ht beginnen oder fortsetzen konnte. Denn dieser Berü[X.]ksi[X.]htigungstatbestand ist ni[X.]ht nur dann gegeben, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens no[X.]h keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern au[X.]h dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus s[X.]hul-, studien- oder betriebsorganisatoris[X.]hen Gründen erst zu einem späteren [X.]punkt antreten kann (z.B. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 15. Juli 2003 [X.], [X.], 98, B[X.]tBl II 2003, 845; [X.]enatsurteil vom 15. [X.]eptember 2005 [X.]/04, [X.], 452, B[X.]tBl II 2006, 305, unter I[X.]2.).

3. Entgegen der Auffassung des [X.] wird der Tatbestand des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG ni[X.]ht dadur[X.]h ausges[X.]hlossen, dass [X.] in den dana[X.]h au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Monaten März bis August 2008 einer Vollzeiterwerbstätigkeit na[X.]hging:

a) Eine Vollzeiterwerbstätigkeit konnte eine Berü[X.]ksi[X.]htigung als Kind na[X.]h bisheriger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] auss[X.]hließen, wenn das Kind sie in einer Übergangszeit i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b E[X.]tG oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG ausübte (z.B. [X.]-Urteile vom 19. Oktober 2001 [X.]/00, [X.]E 197, 92, B[X.]tBl II 2002, 481; vom 14. Mai 2002 [X.], [X.]/NV 2002, 1551; [X.]enatsurteile in [X.], 452, B[X.]tBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 [X.]/03, [X.]E 212, 476, B[X.]tBl II 2008, 702, und [X.], 46/05, [X.]E 212, 486, B[X.]tBl II 2008, 704; vom 20. Juli 2006 [X.], [X.]/NV 2006, 2249, und [X.]/04, [X.]/NV 2006, 2248; vom 16. November 2006 [X.]/06, [X.]E 216, 74, B[X.]tBl II 2008, 56; vom 15. März 2007 [X.]/06, [X.]/NV 2007, 1481). Begründet wurde dies damit, dass der Gesetzgeber au[X.]h bei den in § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b und [X.] E[X.]tG geregelten Berü[X.]ksi[X.]htigungstatbeständen davon ausgegangen sei, dass si[X.]h das Kind typis[X.]herweise in einer Unterhaltssituation befinde, die derjenigen während einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG) entspre[X.]he. Hieran --und damit an einer dur[X.]h die Unterhaltslasten bedingten Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern, die eine Entlastung dur[X.]h Kindergeld bzw. dur[X.]h einen Kinderfreibetrag re[X.]htfertige-- fehle es jedo[X.]h typis[X.]herweise, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit na[X.]hgehe. Unabhängig von der Höhe der von dem Kind in dieser [X.] erzielten Einkünfte und Bezüge bestehe daher typis[X.]herweise keine Unterhaltspfli[X.]ht der Eltern.

b) An dieser Re[X.]htspre[X.]hung hält der [X.]enat ni[X.]ht mehr fest.

aa) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungsgeri[X.]hts ([X.]) ist es verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten, der dur[X.]h Unterhaltsleistungen für Kinder geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern Re[X.]hnung zu tragen (vgl. hierzu [X.]-Bes[X.]hluss vom 29. Mai 1990  1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, [X.]E 82, 60, B[X.]tBl II 1990, 653). Deshalb werden Kinder unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nrn. 1 und 2 E[X.]tG au[X.]h na[X.]h Volljährigkeit no[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass den Eltern typis[X.]herweise [X.] entstehen, wenn das Kind z.B. no[X.]h für einen Beruf ausgebildet wird, si[X.]h zwis[X.]hen zwei Ausbildungsabs[X.]hnitten befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet (vgl. § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a bis [X.] E[X.]tG). Eine typis[X.]he Unterhaltssituation ist aber kein unges[X.]hriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berü[X.]ksi[X.]htigungstatbestände. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typis[X.]herweise ni[X.]ht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb ni[X.]ht als Kind zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, ist na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung ni[X.]ht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nrn. 1 und 2 E[X.]tG zu ermitteln, sondern erst auf einer zweiten [X.]tufe bei der Prüfung na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag übers[X.]hreiten (z.B. [X.]-Urteile vom 16. April 2002 [X.], [X.]E 199, 111, B[X.]tBl II 2002, 523; vom 26. November 2003 [X.]/03, [X.]/NV 2004, 1223; vom 17. Februar 2004 [X.], [X.]/NV 2004, 1229; vom 30. November 2004 [X.], [X.]/NV 2005, 860; vgl. au[X.]h [X.] in [X.]/[X.], Familienleistungsausglei[X.]h, Kommentar, Fa[X.]h A, [X.] Kommentierung, § 32 Rz 25; [X.]/Los[X.]helder, E[X.]tG, 29. Aufl., § 32 Rz 22). Der Gesetzgeber unterstellt typisierend, dass Eltern ni[X.]ht (mehr) mit [X.] für das Kind belastet sind und ihre Leistungsfähigkeit damit derjenigen kinderloser [X.]teuerpfli[X.]htiger entspri[X.]ht (z.B. [X.]-Urteile in [X.]E 199, 111, B[X.]tBl II 2002, 523, und vom 16. April 2002 [X.], [X.]/NV 2002, 1027), wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag übersteigen. Ob Unterhaltsverpfli[X.]htungen der Eltern typis[X.]herweise vorliegen, hängt na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung ni[X.]ht von der [X.]ituation in den einzelnen Monaten ab, in denen die Kinder einen Tatbestand na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG erfüllen, sondern von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem gesamten [X.]raum, in dem sie die Voraussetzungen eines Berü[X.]ksi[X.]htungstatbestands des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 1 oder 2 E[X.]tG erfüllen.

bb) Diese Regelung verstößt ni[X.]ht gegen das verfassungsre[X.]htli[X.]he Gebot, das Existenzminimum einer Familie steuerfrei zu belassen. Es ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] geklärt, dass insbesondere der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG selbst, der in etwa dem steuerfreien Existenzminimum entspri[X.]ht, verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h ist. Ni[X.]ht zu beanstanden ist au[X.]h, dass der Gesetzgeber si[X.]h insoweit für einen Jahres- und ni[X.]ht für einen Monatsgrenzbetrag ents[X.]hieden hat. Er durfte typisierend davon ausgehen, dass ein Kind, das in einem Kalenderjahr Einkünfte und Bezüge in einer bestimmten Höhe erzielt, während des ganzen Jahres ni[X.]ht unterhaltsbedürftig ist. § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG ist eine typisierende Regelung, die der Vereinfa[X.]hung der Re[X.]htsanwendung dienen und in vertretbarem Umfang Verwaltungsmehraufwand vermeiden soll. Ein Monatsgrenzbetrag würde gegenüber dem Jahresgrenzbetrag aber zu erhebli[X.]hem Verwaltungsmehraufwand führen, da die Familienkassen gezwungen wären, die Einkünfte und Bezüge für dem Grunde na[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigende Kinder monatli[X.]h festzustellen (z.B. [X.]-Urteil vom 13. Juli 2004 [X.]II R 20/02, [X.]/NV 2005, 36).

[X.][X.]) Na[X.]h diesen Re[X.]htsgrundsätzen s[X.]hließt eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und na[X.]hhaltig betriebenen Ausbildung die Berü[X.]ksi[X.]htigung als Kind in der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG) ni[X.]ht aus; ebenso wenig kommt es für die Beurteilung einer Maßnahme als Berufsausbildung darauf an, ob diese im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt des Kindes si[X.]herstellenden Dienstverhältnisses erfolgt. Der Tatbestand der Berufsausbildung wird ni[X.]ht für die Monate ausges[X.]hlossen, in denen das Kind über Einkünfte und Bezüge in einer sol[X.]hen Höhe verfügt, dass es auf Unterhaltsleistungen der Eltern ni[X.]ht angewiesen ist (z.B. [X.]-Urteile in [X.]/NV 2005, 860; vom 14. Dezember 2004 [X.], [X.]/NV 2005, 1039; [X.]enatsbes[X.]hluss vom 31. Juli 2008 [X.], [X.]E 222, 471; [X.]enatsurteile vom 22. Oktober 2009 [X.]/08, [X.]/NV 2010, 627; vom 21. Januar 2010 [X.]/08, [X.]/NV 2010, 871, und [X.]/08, [X.]/NV 2010, 872; vom 24. Februar 2010 [X.]/08, [X.]/NV 2010, 1262).

dd) Glei[X.]hes gilt für die Berü[X.]ksi[X.]htigungstatbestände des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b und [X.] E[X.]tG. Au[X.]h hier hängt die Erfüllung des jeweiligen Berü[X.]ksi[X.]htigungstatbestands ni[X.]ht davon ab, dass in jedem Monat eine typis[X.]he Unterhaltssituation gegeben ist, die vermuten lässt, dass die Eltern mit [X.] belastet waren. Vielmehr ents[X.]heidet si[X.]h erst bei der Prüfung, ob Einkünfte und Bezüge des Kindes den (ggf. anteiligen) Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG übers[X.]hreiten, ob den Eltern typis[X.]herweise [X.] entstanden sind. Bei der Grenzbetragsprüfung kommt es weder auf die Herkunft der Einkünfte und Bezüge an no[X.]h darauf, in wel[X.]hen Monaten innerhalb des Berü[X.]ksi[X.]htigungszeitraums sie zugeflossen sind. Dass dana[X.]h im Einzelfall der Kindergeldanspru[X.]h ni[X.]ht nur für die Monate entfällt, in denen das Kind vollzeiterwerbstätig ist, sondern au[X.]h für die [X.]räume eines Jahres, in denen die steuerli[X.]he Leistungsfähigkeit der Eltern dur[X.]h die Ausbildung des Kindes gemindert ist, beruht auf dem [X.] des § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG. [X.]ind im Fall des Übers[X.]hreitens des [X.] die Einkünfte und Bezüge eines Kindes in den einzelnen Berü[X.]ksi[X.]htigungsmonaten unters[X.]hiedli[X.]h ho[X.]h, so ist es na[X.]h dem [X.] ausges[X.]hlossen, Kindergeld für einzelne Monate, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind, zu gewähren (z.B. [X.]enatsbes[X.]hlüsse in [X.]E 222, 471, und vom 19. [X.]eptember 2008 [X.]/07, [X.]/NV 2009, 16; vgl. ferner [X.]enatsurteile in [X.]/NV 2010, 627, und in [X.]/NV 2010, 1262).

[X.]) Mit der vorliegenden Ents[X.]heidung wei[X.]ht der [X.]enat zwar von Ents[X.]heidungen des V[X.] [X.]enats (z.B. von dem Urteil in [X.]E 197, 92, B[X.]tBl II 2002, 481) und des [X.]I[X.] [X.]enats (z.B. von dem Urteil in [X.]/NV 2002, 1551) ab. Eine Anfrage bei diesen [X.]enaten ist jedo[X.]h ni[X.]ht erforderli[X.]h, da diese [X.]enate na[X.]h dem Ges[X.]häftsverteilungsplan des [X.] für Fragen betreffend §§ 31, 32 E[X.]tG und Kindergeld (§§ 62 bis 78 E[X.]tG) ni[X.]ht mehr zuständig sind.

4. Das [X.] ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. [X.]ein Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. [X.] war ni[X.]ht nur in den Monaten [X.]eptember bis Dezember 2008 (na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG), sondern au[X.]h in den vorangegangenen Monaten März bis August 2008 (na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG) als Kind zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Da seine Einkünfte und Bezüge in dem dana[X.]h insgesamt zu berü[X.]ksi[X.]htigenden [X.]raum März bis Dezember 2008 den Feststellungen des [X.] zufolge den anteiligen Jahresgrenzbetrag übers[X.]hreiten würden, hat die Familienkasse den [X.] der Klägerin zu Re[X.]ht abgelehnt.

Meta

III R 34/09

17.06.2010

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Dezember 2008, Az: 4 K 4658/08, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2010, Az. III R 34/09 (REWIS RS 2010, 5726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5726

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