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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 15/12
vom
5.
Juli
2012
in dem Verfahren
betreffend die Verfahrenskostenstundung
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein,
[X.], Dr. Fischer
und Grupp
am 5. Juli
2012
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
Branden-burgischen
Oberlandgerichts vom 12. April 2012
wird
abgelehnt.
Gründe:
1. Mit
Recht hat das [X.] das Rechtsmittel des [X.] gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] vom 18.
Januar 2012 als unzulässig verworfen, weil
nur der [X.] gemäß §
133 [X.] für Entscheidungen
über Rechtsbeschwerden im Sinne von §
574 ZPO zuständig ist.
Selbst wenn der
Rechtsbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde gegen die nach §
4d Abs.
1, §
6 [X.] ergangene Be-schwerdeentscheidung zutreffend beim [X.] eingelegt hätte, [X.] diese jedoch als unzulässig
zu
verwerfen gewesen. Denn zum
27.
Oktober 2011 wurde §
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[X.], welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Insol-venzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben
(Gesetz zur Änderung des §
522 ZPO, BGBl. [X.] S.
2082). Die Rechtsbeschwerde ist
seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO).
Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Der Weg einer außer-1
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ordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
Entgegen der Auffassung des [X.]s wirkt sich die Aufhe-bung des §
7 [X.] nach der Übergangsvorschrift des §
103f Satz
1 EG[X.] zum Nachteil des [X.] aus, weil die angegriffene Be-schwerdeentscheidung nach dem 27.
Oktober 2011 ergangen ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZB 295/11, [X.], 1146 Rn.
9 f).
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2.
Die vom Schuldner
beantragte Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbe-schwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfol-gung abzulehnen (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2012 -
12 T 444/11 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.04.2012 -
6 Wx 2/12 -
3
Meta
05.07.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2012, Az. IX ZA 15/12 (REWIS RS 2012, 4980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4980
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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