Bundessozialgericht, Urteil vom 08.10.2019, Az. B 12 KR 3/19 R

12. Senat | REWIS RS 2019, 2908

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Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 28. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 165 656,80 Euro als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und [X.] Pflegeversicherung ([X.]) unterliegt.

2

Der Kläger war als Seelotse Mitglied der [X.][X.]/[X.]. Er bezieht seit [X.] eine Altersrente der beklagten [X.] ([X.]) Knappschaft-Bahn-See. Als Rentner ist der Kläger bei der Beklagten als Kranken- und Pflegekasse pflichtversichertes Mitglied in der [X.] und [X.]. Neben der Altersrente erhält er seit Februar 2007 einen laufenden Versorgungsbezug der beigeladenen [X.] - Gemeinsame Übergangskassen der Reviere/Gemeinsame Ausgleichskasse ([X.]/[X.]).

3

Zum [X.] erhielt der Kläger von der [X.]) eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 165 656,80 Euro ([X.]). Grundlage dieser Leistung ist ein zwischen der beigeladenen [X.] und der Rechtsvorgängerin der [X.] abgeschlossener Gruppenversicherungsvertrag vom 7./20.7.1972 ([X.]). Danach sind Mitglieder einer vom [X.] erfassten [X.] Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrentenversicherung (§§ 1, 2 und 6 [X.]). Die [X.] als Rechtsvorgängerin der Beklagten legte 1/120 der Kapitalleistung der Beitragserhebung in der [X.] und [X.] für die [X.] ab [X.] zugrunde (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 25.2.2013).

4

Das SG [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.3.2017). Das [X.] hat die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen (Beschluss vom 28.6.2018). Bei der Kapitalleistung handele es sich um eine beitragspflichtige Rente einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungseinrichtung. Die Leistung weise einen unmittelbaren Bezug zu seiner früheren Erwerbstätigkeit als bestallter Lotse und Mitglied einer [X.] auf und hätte [X.]. Ob der Lebensunterhalt bereits durch Leistungen der [X.] und der [X.]/[X.] gedeckt werde, sei unerheblich. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber privat vorsorgenden Personen liege nicht vor. Die Rechtsprechung des [X.] zur Beitragspflicht von Direktversicherungen ändere an der Beurteilung nichts.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm Art 3 Abs 1 GG sowie von Art 3 Abs 1 GG. Die im Senatsurteil vom 10.6.1988 (12 RK 35/86 - [X.] 2200 § 180 [X.]) geforderte Versorgung der [X.] entsprechend derjenigen eines Kapitäns auf Großer Fahrt sei bereits durch die gesetzliche Altersrente und die Leistungen der [X.]/[X.] erreicht. Die streitige Kapitalleistung gehe über dieses [X.] hinaus und sei vom Auftrag des § 28 Abs 1 [X.] ([X.], in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.9.1984 ; zuvor § 32 Abs 1 Nr 6 [X.] in der Fassung vom 13.10.1954 ), Maßnahmen für eine ausreichende Versorgung der [X.] zu treffen, nicht gedeckt. Die vom [X.] zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer Direktversicherung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] entwickelten Grundsätze ließen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Er sei von Anfang an Versicherungsnehmer gewesen und habe damit von vornherein eines der vom [X.] für die Beitragsfreiheit geforderten Kriterien erfüllt. Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, wenn im Vergleich zu anderen Altersvorsorgeprodukten Beiträge sowohl in der [X.] als auch in der Auszahlungsphase und damit doppelt erhoben würden.

6

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des [X.] vom 28. Juni 2018 und das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 27. März 2017 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2013 insoweit aufzuheben, als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und [X.] Pflegeversicherung auf Kapitalzahlungen der H. ([X.]) festgesetzt worden sind.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Die beigeladene [X.] hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] die Berufung gegen das die Anfechtungsklage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Die beklagte [X.] Knappschaft-Bahn-See hat als Kranken- und Pflegekasse zutreffend Beiträge zur [X.] und [X.] auf die dem Kläger zugeflossene Kapitalleistung erhoben.

1. Die dem Kläger ausgezahlte Kapitalleistung unterliegt als Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] der Beitragspflicht in der [X.]. Nach § 237 Satz 1 SGB V wird der Bemessung der Beiträge bei in der [X.] pflichtversicherten Rentnern - wie dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Hierunter fallen nach § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind", soweit sie "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.

a) Die Kapitalleistung wurde wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt (vgl hierzu [X.] vom 26.2.2019 - [X.] KR 12/18 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 14 ff, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Der Kläger war mit seiner Bestallung zum [X.]n über den zwischen der beigeladenen [X.] und der [X.] abgeschlossenen [X.] im Wege einer unechten Gruppenversicherung abgesichert. Nach § 2 [X.] werden Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten versichert.

b) Die von der [X.] gezahlte Kapitalleistung stammte auch von einer "Versicherungs- und Versorgungseinrichtung". Der [X.] hat bereits zu der § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] inhaltlich entsprechenden Vorläuferregelung des § 180 Abs 8 Satz 2 [X.] 3 [X.] entschieden, dass auch privatrechtliche Versicherungseinrichtungen erfasst sind, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist (zum Ganzen [X.] vom 30.1.1997 - 12 RK 17/96 - [X.] 3-2500 § 229 [X.] 15 S 74 ff, unter Hinweis auf [X.] vom 30.3.1995 - 12 RK 40/94 - [X.] 3-2500 § 229 [X.] 6 S 22 f und [X.] vom 10.6.1988 - 12 RK 25/86 - [X.] 2200 § 180 [X.] 42 S 174 f).

c) Schließlich liegt eine für bestimmte Berufe errichtete Versicherungs- und Versorgungseinrichtung vor. Die Kapitalleistung weist den notwendigen Berufsbezug auf.

aa) Die der Kapitalleistung zugrunde liegende Versicherung ist allein der Berufsgruppe der [X.]n bestimmter [X.]en vorbehalten. [X.] ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf [X.] außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet (§ 1 Satz 1 [X.]). Wer den Beruf eines [X.]n in einem Seelotsrevier ausüben will, bedarf einer Bestallung (§ 7 [X.]; zuvor § 9 [X.]). Die für ein Seelotsrevier bestallten [X.]n bilden eine [X.] in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 27 Abs 1 [X.]; zuvor § 31 Abs 1 [X.]). Die ausschließlich für die Berufsgruppe der [X.]n aufgrund des [X.] vorgesehenen Versicherungsleistungen hat der [X.] bereits als beitragspflichtige Versorgungsbezüge iS des § 180 Abs 8 Satz 2 [X.] 3 [X.] qualifiziert ([X.] vom 10.6.1988 - 12 RK 35/86 - [X.] 2200 § 180 [X.] 43). Hieran hält der [X.] auch unter Geltung des § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] fest. Beide Normen sind inhaltsgleich (zur Gesetzeshistorie der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen vgl [X.] vom 18.12.1984 - 12 RK 11/84 - [X.] 58, 1, 7 f = [X.] 2200 § 180 [X.] 23 S 82 f). Nach § 180 Abs 8 Satz 2 [X.] 3 [X.] in der bis zum 31.12.1988 gültigen Fassung ([X.] 2477) galten Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge). Diese Regelung wurde mit § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] beibehalten (vgl BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 238).

bb) Ungeachtet dessen wird die Exklusivität und [X.] des der Kapitalleistung zugrunde liegenden Versicherungsverhältnisses durch die Ausgestaltung des [X.] deutlich. Das Versicherungsverhältnis kommt im Rahmen einer unechten Gruppenversicherung (zum Ganzen: [X.] in [X.]/[X.], [X.], 30. Aufl 2018, Vor § 150 VVG Rd[X.] 31; [X.], Rechtsgrundsätze der Gruppenversicherung, 2. Aufl 1966, [X.]) mit den jeweiligen [X.]n als Versicherungsnehmer verpflichtend, automatisch und ausnahmslos mit der Aufnahme der Tätigkeit durch Bestallung als [X.] in einer vom [X.] erfassten [X.] zustande (§§ 1, 6 Satz 1 [X.]). Eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist nicht vorgesehen. Lediglich beim Ausscheiden aus einer [X.] tritt die Versicherung außer [X.], soweit sie nicht auf Wunsch des Versicherungsnehmers fortgesetzt wird (§ 7 Satz 2 und 4 [X.]). Nur bei einer Kündigung des [X.] durch die beigeladene [X.] oder das Versicherungsunternehmen besteht die Möglichkeit der Auflösung und Rückabwicklung (§ 10 [X.]). Zudem besteht eine weitreichende Verpflichtung des Versicherungsunternehmens, auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten (§ 5 [X.]). Darüber hinaus belegen auch die Regelungen über den [X.] die [X.] der Versicherung: Nach den nicht angegriffenen und damit für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) zog die [X.] die Versicherungsprämien - wie bei einem Quellenabzugsverfahren - von den [X.] ab. Die [X.] überwies die fälligen Prämien in einem Betrag kostenfrei an das Versicherungsunternehmen.

Schließlich trägt der [X.] einer speziell [X.]n betreffenden gesetzlichen Verpflichtung Rechnung. Nach § 28 Abs 1 [X.] 6 [X.] (zuvor § 32 Abs 1 [X.] 6 [X.]) obliegt es der [X.] insbesondere, Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der [X.]n und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen (zur Umsetzung vgl [X.], [X.], 3. Aufl 2011, § 28 S 56 f). Dabei ist es irrelevant, ob die Versicherungsleistungen aufgrund des [X.] zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der [X.]n notwendig sind oder - wie der Kläger meint - eine überobligatorische Versorgung darstellen. Entscheidend für den Charakter einer Kapitalleistung als Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] ist lediglich, dass sie von einer für eine bestimmte Berufsgruppe errichteten Versicherungseinrichtung bezogen wird. Entgegen der Auffassung des [X.] ist auch dem [X.]surteil vom 10.6.1988 (12 RK 35/86 - [X.] 2200 § 180 [X.] 43) nicht die Forderung zu entnehmen, das gebotene [X.] müsse zwingend (nur) demjenigen eines Kapitäns auf Großer Fahrt entsprechen. In dieser Entscheidung wird lediglich wegen des für die Bestallung als [X.] notwendigen Befähigungszeugnisses als Kapitän auf Großer Fahrt der Schluss gezogen, die "Versorgung der [X.]n der Reviere soll sich deshalb an derjenigen eines Kapitäns auf Großer Fahrt ausrichten" und für den Beitrag zur Angestelltenversicherung sei "der nach § 842 [X.] für einen Kapitän auf Großer Fahrt festgesetzte Durchschnitt des Barentgelts und des Durchschnittssatzes für Beköstigung maßgebend" ([X.] aaO S 177).

cc) Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der [X.] nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 10.10.2017 ([X.] KR 2/16 R - [X.] 124, 195 = [X.] 4-2500 § 229 [X.] 22 ). Der Kreis der Mitglieder des [X.] war - anders als hier und von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] gefordert - nach seiner Satzung nicht auf die Angehörigen eines Berufs oder mehrerer Berufe beschränkt. Vielmehr konnte das Versorgungswerk der Presse für alle Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt, also auch Berufsfremde, Versicherungen nach seiner Satzung beschaffen ([X.] aaO, Rd[X.] 21). Dem ist nicht gleichzusetzen, dass aus den [X.]en austretenden Personen nach § 7 Satz 4 [X.] innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins von dem Versicherungsunternehmen die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des Versicherungsunternehmens verlangen können. Die Fortsetzungsmöglichkeit ändert nichts daran, dass die Versicherung überhaupt nur bei Mitgliedern einer [X.] zustande kommt.

2. Eine gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG verstoßende Doppelverbeitragung liegt nicht vor. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Beitragspflicht auf einen Versorgungsbezug nach §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 SGB V nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt, soweit ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen bei der Verbeitragung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung in der Ansparphase geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat ein "Verbot der Doppelverbeitragung" nicht zu beachten. Ein Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen, existiert im Beitragsrecht der [X.] nicht (vgl [X.] vom 12.11.2008 - [X.] KR 10/08 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 6 Rd[X.] 40 mwN). Die Herausnahme von Leistungen der so genannten "[X.]" aus der Beitragspflicht als Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 Halbsatz 2 SGB V in der zum 1.1.2018 eingeführten Fassung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17.8.2017 ([X.] 3214) führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Privilegierung ist wegen des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, Altersarmut zu bekämpfen, sachlich gerechtfertigt und hält sich in den Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung (vgl [X.] vom 26.2.2019 - [X.] KR 13/18 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 25 Rd[X.] 18 ff).

3. Auch aus der Rechtsprechung des [X.] folgt kein anderes Ergebnis. Die Heranziehung von Versorgungsbezügen bei der Beitragsbemessung in der [X.] begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zuletzt [X.] vom 10.10.2017 - [X.] KR 2/16 R - [X.] 124, 195 = [X.] 4-2500 § 229 [X.] 22, Rd[X.] 14 mit Hinweisen auf die Rspr des [X.] und des [X.]). Das [X.] hat nur in Sonderfällen bestimmte Leistungsanteile von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug ausgenommen. Voraussetzung dafür ist einerseits die Auflösung des beruflichen Bezugs und andererseits der Wechsel in der [X.]. Nach dem Kammerbeschluss des [X.] vom [X.] zu Direktversicherungen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 SGB V dürfen Kapitalleistungen insoweit nicht als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht unterworfen werden, als sie auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen [X.] unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (1 BvR 1660/08 - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 11 Rd[X.] 15 ff). Rentenleistungen einer Pensionskasse sind nach einem Kammerbeschluss des [X.] vom 27.6.2018 (1 BvR 100/15 ua - NJW 2018, 3169) dann von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn sie auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge eingezahlt hat. Beide Entscheidungen betreffen Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 SGB V, nicht aber Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung nach § 229 Abs 1 Satz 1 [X.].

Selbst eine Übertragung dieser verfassungsrechtlichen Überlegungen auf die hier streitigen Renten würde deren Beitragspflicht nicht entfallen lassen. Zwar war der Kläger von Anfang an Versicherungsnehmer der der Kapitalleistung zugrunde liegenden Versicherung. Die [X.] des [X.] ist aber nach der Rechtsprechung des [X.] nur eine Voraussetzung für den Ausschluss der Beitragspflicht. Die weitere Voraussetzung, die Lösung des beruflichen Bezugs des Versicherungsverhältnisses, ist beim Kläger nicht gegeben. Er war in der gesamten Ansparphase als Lotse tätig, gehörte durchgängig der vom [X.] allein erfassten Berufsgruppe an. Zu keinem Zeitpunkt hat seine Versicherung einen mit einem frei zugänglichen Altersvorsorgeprodukt vergleichbaren Charakter erworben. Vielmehr war sie durchgehend einem bestimmten Personenkreis exklusiv vorbehalten.

4. Für die Beitragserhebung in der [X.] gelten die vorgenannten Ausführungen gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI entsprechend.

5. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge unzutreffend festgesetzt hätte, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der einmaligen Auszahlung der Kapitalleistung gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V, § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI ein Einhundertzwanzigstel als monatlicher Zahlbetrag, längstens für 120 Monate. Die konkrete Beitragsberechnung wird vom Kläger auch nicht beanstandet.

6. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.

Meta

B 12 KR 3/19 R

08.10.2019

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Rostock, 27. März 2017, Az: S 16 KR 143/16 WA, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.10.2019, Az. B 12 KR 3/19 R (REWIS RS 2019, 2908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2908

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1 BvR 1660/08

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