Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2015, Az. 3 StR 239/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6964

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 239/15

vom
6. August
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 6. Au-gust
2015
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. März 2015, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall Ziffer 9 der [X.] sowie im [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrecht erhal-ten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat;
im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. 1
-
3
-
Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die erhobene Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des [X.] ergeben. Auch die im Fall Ziffer 15 der Anklageschrift verhängte [X.] von einem Jahr und sechs Monaten erweist sich als rechtsfehlerfrei.
2. [X.] im Fall Ziffer 9 der Anklageschrift kann hingegen keinen Bestand haben. Die [X.] ist angesichts der ge-ringfügigen Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge und der weiteren bestimmenden Strafzumessungsgründe vom Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG ausgegangen und hat die Strafe
-
von ebenfalls einem Jahr und sechs Monaten -
aus diesem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren zugemessen. Im Fall Ziffer 15 der [X.] hat sie hingegen -
ohne Rechtsfehler -
einen minder schweren Fall ver-neint und der konkreten Strafzumessung den Rahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren) zu Grunde gelegt. In beiden Fällen hat sie -
was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, prägen doch Art und Menge des Rauschgifts regelmäßig den Unrechtsgehalt der Tat wesentlich
(st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], Beschluss vom 1. März 2011 -
3 StR 28/11, [X.], 284) -
ausschlaggebend auf die Menge des Heroins abgestellt, die der Angeklagte im Auftrag des ehemaligen Mitangeklagten A.

besaß und aus-lieferte.
Dann aber ist nicht nachvollziehbar, warum das [X.] bei im [X.] gleichen [X.] im Übrigen und mit Blick auf die stark divergierenden Strafrahmen in beiden Fällen jeweils auf die glei-che [X.] erkannt hat. Der [X.] kann nicht ausschließen,
dass 2
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4
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4
-
die [X.] ohne diesen [X.] zu einer geringeren [X.] gelangt wäre. Der Angeklagte ist dadurch auch mit Blick auf die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe beschwert, weil im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung diese aufgelöst und die rechtsfehlerhaft zugemessene [X.] in eine neue Gesamtstrafe eingestellt werden müsste.
3. Die Aufhebung der [X.] im Fall Ziffer 9 der [X.] bedingt auch die Aufhebung der -
für sich genommen rechtsfehlerfreien -
Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind hingegen von dem [X.] insgesamt nicht betroffen und können deshalb [X.] bleiben.
Becker

Hubert Mayer

Gericke Spaniol
5

Meta

3 StR 239/15

06.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2015, Az. 3 StR 239/15 (REWIS RS 2015, 6964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6964

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 28/11

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