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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 506/12
vom
11. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
und des Beschwerdeführers am 11.
April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2012 im Strafausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückzuverweisen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Zumessungserwägungen des [X.]s lassen nicht erkennen, ob es bei der Strafbemessung die (möglicherweise) drohenden anwaltsgericht-lichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 [X.] in den Blick genommen hat. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des [X.] sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirt-schaftliche Basis verliert (vgl. nur [X.], Beschluss vom 2. Februar 2010 -
4 [X.], [X.], 479
f.; Beschluss vom 26. März 1996 -
1 [X.], [X.], 539, jeweils mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt sich unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten [X.] getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht ausschließen.
Der Angeklagte war bis zu seiner Verhaftung als freiberuflicher Rechts-anwalt im IT-Recht tätig. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm er eine Angestelltentätigkeit bei seiner früheren Hauptmandantin auf. Was mit der Anwaltszulassung des Angeklagten
zwischenzeitlich geschehen ist, ob sie ruht, der Angeklagte im Hinblick auf drohende Maßnahmen nach §
114 Abs. 1 [X.] auf sie verzichtet hat oder sie (notwendige) Grundlage der jetzt ausgeübten Tätigkeit ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Unter Berücksichtigung dessen ist es jedenfalls denkbar, dass der Angeklagte, der in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich mit anwaltsge-richtlichen Maßnahmen bis hin zu einem zeitlich befristeten Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) oder sogar einer Ausschließung aus der [X.] (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) rechnen muss, dadurch seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verloren hat bzw. verliert.
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2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entschei-dung. Der [X.] kann nicht auszuschließen, dass noch Feststellungen zur be-ruflichen Situation des Angeklagten getroffen werden können, die zur [X.] einer milderen Strafe durch den neuen Tatrichter führen.
3. Da die Zuständigkeit des [X.] nunmehr weggefallen ist, verweist der [X.] die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine [X.] des [X.]s zurück.
Becker
Fischer
Ri[X.] Dr. Berger befindet sich
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Krehl
Eschelbach
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Meta
11.04.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 2 StR 506/12 (REWIS RS 2013, 6693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6693
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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