Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013, Az. 2 StR 506/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6771

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Gegenstand

Strafverurteilung eines Rechtsanwalts: Berücksichtigung beruflicher Nebenwirkungen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2012 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückzuverweisen.  

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Die Zumessungserwägungen des [X.]s lassen nicht erkennen, ob es bei der Strafbemessung die (möglicherweise) drohenden anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 [X.] in den Blick genommen hat. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des [X.] sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. nur [X.], Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 [X.], [X.], 479 f.; Beschluss vom 26. März 1996 - 1 StR 89/96, [X.], 539, jeweils mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt sich unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht ausschließen.

4

Der Angeklagte war bis zu seiner Verhaftung als freiberuflicher Rechtsanwalt im IT-Recht tätig. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm er eine Angestelltentätigkeit bei seiner früheren Hauptmandantin auf. Was mit der Anwaltszulassung des Angeklagten zwischenzeitlich geschehen ist, ob sie ruht, der Angeklagte im Hinblick auf drohende Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 [X.] auf sie verzichtet hat oder sie (notwendige) Grundlage der jetzt ausgeübten Tätigkeit ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung dessen ist es jedenfalls denkbar, dass der Angeklagte, der in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen bis hin zu einem zeitlich befristeten Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) oder sogar einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) rechnen muss, dadurch seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verloren hat bzw. verliert.

5

2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der [X.] kann nicht auszuschließen, dass noch Feststellungen zur beruflichen Situation des Angeklagten getroffen werden können, die zur Verhängung einer milderen Strafe durch den neuen Tatrichter führen.

6

3. Da die Zuständigkeit des [X.] nunmehr weggefallen ist, verweist der [X.] die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des [X.]s zurück.

[X.]     

Fischer     

Ri[X.] Dr. Berger befindet sich
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.

[X.]

Krehl     

Eschelbach     

Meta

2 StR 506/12

11.04.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 11. Mai 2012, Az: 24 Ks 7/11

§ 46 StGB, § 224 StGB, § 114 Abs 1 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2013, Az. 2 StR 506/12 (REWIS RS 2013, 6771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6771

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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