Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. 3 StR 595/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6106

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:120718B3STR595.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 595/17
vom
12. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der
Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO am 12. Juli 2018 einstimmig beschlos-sen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9.
Juni 2017

a)
im Schuldspruch betreffend den Angeklagten B.

dahin
geändert, dass dieser des Betruges in 18 Fällen,
versuchten Betruges in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage, Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen und der Anstif-tung zum Vortäuschen einer Straftat schuldig ist; die im [X.] 29 der Urteilsgründe
verhängte Einzelfrei-heitsstrafe von acht Monaten entfällt.

b)
im Strafausspruch betreffend den Angeklagten [X.]

mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.]

, an eine andere
Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
-
3
-

2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3.
Der Angeklagte B.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten B.

wegen Betruges in
18
Fällen, versuchten Betruges in sechs Fällen, Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen, Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat und Anstiftung zur
falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten [X.]

hat es wegen Betruges in dreizehn Fällen
sowie versuchten Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten B.

mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge; der
Angeklagte [X.]

rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen
Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
I. Revision des Angeklagten B.

1
2
-
4
-
Die Revision des Angeklagten B.

führt auf die Sachrüge zur Änderung
des Schuldspruchs im [X.]29. der Urteilsgründe, in dem die [X.] den Angeklagten wegen versuchten Betruges, Anstiftung zum Vortäu-schen einer Straftat und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu
[X.] von zehn Monaten, sechs Monaten und acht Monaten verurteilt hat.
1. Das [X.] hat insoweit rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Anstiftung zur Falschaussage in Tatmehrheit zum Betrugsversuch steht.
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen täuschte der Angeklagte einen Diebstahl der Bestuhlung aus seinem PKW [X.], der auf den Zeugen G.

zugelassen war, vor und veranlasste diesen, eine
Anzeige bei der Polizei zu erstatten und den angeblichen Schaden in Höhe von 5.178,48

g-te das Ziel, sich zu Unrecht in den Genuss der erwarteten Versicherungsleis-tung zu bringen. Nachdem die Versicherung sich weigerte, den Schaden zu erstatten, beauftragte der Angeklagte den Mitangeklagten Rechtsanwalt [X.]

,
im Namen des G.

gegen die Versicherung Klage vor dem [X.]
K.

zu erheben, um die unberechtigte Forderung gerichtlich durchzusetzen.
Nach Erwiderung durch die Gegenseite warb der Angeklagte den Zeugen A.

an, der mit einer wahrheitswidrigen Aussage, deren Inhalt der Angeklagte vor-gab, dessen Sachvortrag stützen und das Gericht veranlassen sollte, der Klage stattzugeben. Obwohl der Zeuge A.

wie geplant zugunsten des Angeklagten
falsch aussagte, wies das [X.], das den Angaben des Zeugen keinen Glauben schenkte, die Klage ab.
b) Entgegen der Wertung des [X.]s, das Tatmehrheit (§
53 Abs.
1 StGB) angenommen hat, steht die Anstiftung des Zeugen A.

zur
3
4
5
6
-
5
-
Falschaussage zu dem versuchten gemeinschaftlichen (Prozess-) Betrug zum Nachteil der Versicherung in Tateinheit (§ 52 StGB). Nach den getroffenen Feststellungen war die Anstiftung des Zeugen A.

zur Falschaussage Teil
des [X.], das Gericht zur Verfügung über das Vermögen der Versicherungsgesellschaft zu veranlassen und dieser dadurch einen
Schaden zuzufügen, der unmittelbar den G.

zu Unrecht bereichern und
schließlich ihm selbst einen wirtschaftlichen Vorteil erbringen sollte. In der
Beweisführung mit der Falschaussage selbst liegt die Handlungseinheit
begründende Überschneidung der Tathandlungen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25.
November 1997
-
5 StR 526/96, [X.]St 43, 317; vom 16. August 1988

-
4 [X.], juris Rn. 1; [X.], StGB, 65. Aufl., § 153 Rn. 18 mwN).
c) Demgegenüber ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen der [X.] G.

zur Vortäuschung einer
Straftat und dem versuchten
Betrug zum Nachteil der Kaskoversicherung nicht zu beanstanden.
Die bloße Einheit im Ziel begründet noch keine Tateinheit; die falsche Anzeige nach §
145d StGB und die darauf bezogene Geltendmachung von
Ansprüchen gegen eine Versicherung (§
263 StGB) stehen vielmehr nur dann in [X.], wenn beide Tatbestände durch eine Handlung verknüpft sind, die zugleich der Verwirklichung beider Tatbestände dient. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzeige und Schadensmeldung gleichzeitig abgegeben, bei-spielsweise, wenn sie zusammen zur Post gegeben werden ([X.], Urteil vom 12.
September 1984
-
3 StR 341/84, wistra 1985, 19 mwN;
LK/Ruß, StGB, 12.
Aufl., §
145d Rn. 23). Eine solche (Teil-) Identität der [X.] ist nicht festgestellt.
d) Der [X.] kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte 7
8
9
-
6
-
verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass der ihm zur Last gelegte Betrugsversuch und die Anstiftung zur uneidlichen Falschaus-sage in [X.] (§ 52 StGB) stehen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfällt die vom [X.] ausgeworfene [X.] von acht Monaten.
e) [X.] hat gleichwohl Bestand. Angesichts des straffen Zusammenzuges bei der Gesamtstrafenbildung ist es auszuschließen, dass sich der Wegfall der [X.] auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklag-ten B.

ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten durch sein Rechtsmittel
entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
II. Revision des Angeklagten [X.]

Die auf die Sachrüge gestützte Revision deckt hinsichtlich des Schuld-spruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.]

auf. Der
Strafausspruch hingegen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. [X.] des [X.]s lassen nicht erkennen, ob es bei der Strafbemessung die (möglicherweise) drohenden anwaltsgericht-lichen Sanktionen gemäß §
114 Abs.
1 [X.] in den Blick genommen hat. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des [X.] sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirt-schaftliche Basis verliert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
April 2013

-
2 StR 506/12, NStZ
2013, 522; vom 2. Februar 2010 -
4 StR
514/09, StV 10
11
12
13
14
-
7
-
2010, 479 f.; vom 26. März 1996 -
1 [X.], [X.], 539, jeweils mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt sich unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bisher getroffenen [X.] nicht ausschließen.

Danach war der Angeklagte seit 1977 als Rechtsanwalt tätig,
ab 1982 als Einzelanwalt fast ausschließlich auf dem Gebiet des Zivilrechts. Am 30.
November 2016 schloss er seine Kanzlei und wandte sich der Pflege seiner an Multipler Sklerose erkrankten Lebensgefährtin zu; auf seine Anwaltszulas-sung hat er indes nicht verzichtet. Im Rahmen der Erwägungen zur Ablehnung der Anordnung eines Berufsverbots gegen den Angeklagten hat die [X.] ausgeführt, dass sie keine Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen bei [X.] Ausübung seines
Berufes gesehen hat. Woraus der Angeklagte derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet und ob er zukünftig wieder als Rechtsanwalt tätig sein will,
teilt das Urteil indes nicht mit. Auf der Grundlage der zu seinen persönlichen Umständen getroffenen Feststellungen ist es daher denkbar, dass der Angeklagte, der in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen bis hin zu einem zeitlich befristeten [X.] (§
114 Abs.
1 Nr.
4 [X.]) oder sogar einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§
114 Abs.
1 Nr.
5 [X.]) rechnen muss, dadurch sei-ne berufliche oder wirtschaftliche Basis verlieren wird.
15
-
8
-
2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entschei-dung. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen zur
beruflichen Situation des Angeklagten getroffen werden können, die zur
Verhängung einer milderen Strafe durch den neuen Tatrichter führen.
[X.]

Gericke Tiemann

Hoch Leplow
16

Meta

3 StR 595/17

12.07.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018, Az. 3 StR 595/17 (REWIS RS 2018, 6106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6106

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 595/17

2 StR 506/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.