Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. 4 StR 159/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2566

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[X.] StR 159/03vom26. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 9. Dezember 20021. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte im Fall 3 der Urteilsgründe des (vollendeten)sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenenschuldig ist,2. mit den Feststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte in den Fällen 14 bis 25der Urteilsgründe wegen sexuellen [X.] einer Schutzbefohlenen verurteiltworden ist,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Jugendschutzkammerzuständige Strafkammer des [X.].II[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] in 24 Fällen und wegen versuchten sexuellen [X.] einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechtsgestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben, soweit er in den Fällen 1 bis 13 der [X.] verurteilt worden ist. Insbesondere belegen die Urteilsgründe, daß der An-geklagte, der zu den [X.] Konrektor an der Schule des [X.] undgleichzeitig ihr Klassenlehrer war, die Taten [X.] wie in § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGBgefordert [X.] im Rahmen eines [X.]ses und unter Mißbrauch einermit dem Erziehungs- und Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit derSchutzbefohlenen begangen hat. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausfüh-rungen in der Stellungnahme des [X.] Bezug genommenwerden. Allerdings hat das [X.] im Fall 3 der Urteilsgründe, in [X.] zwar nicht zu dem vom Angeklagten angestrebten Geschlechtsverkehr mitdem Tatopfer, wohl aber zu anderen sexuellen Handlungen an diesem kam, zuUnrecht (—versehentlichfi, vgl. [X.]) lediglich eine Versuchstat angenommen.Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. Die insoweit ver-hängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe kann jedoch bestehen blei-ben, da ausgeschlossen werden kann, daß das [X.] bei zutreffenderrechtlicher Bewertung als vollendete Tat auf eine geringere Strafe [X.] 4 -2. Keinen Bestand kann hingegen die Verurteilung des Angeklagten inden Fällen 14 bis 25 der Urteilsgründe haben.Nach den insoweit getroffenen Feststellungen kam es in den [X.] bis August 2001 in weiteren zwölf Fällen zwischen dem Angeklagten unddem Tatopfer zum Geschlechtsverkehr. Die einzelnen Tattage konnten nichtnäher konkretisiert werden. Der letzte Geschlechtsverkehr fand in den Som-merferien 2001, die vom 5. Juli bis 18. August 2001 dauerten, —vor der Urlaubs-reise des [X.] statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Geschädigte dieSchule, an der der Angeklagte tätig war, bereits verlassen, um an einer ande-ren Schule ihre Schulausbildung fortzusetzen.Mit Ausscheiden des [X.] aus der Schule des Angeklagten und mitder damit verbundenen Beendigung des bis dahin bestehenden [X.] ist bereits das Vorhandensein eines [X.]-ses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht belegt. Zwar war der Ange-klagte, worauf das [X.] ergänzend ebenfalls abgestellt hat, auch Ten-nistrainer der Geschädigten. Voraussetzung für das Vorliegen eines Obhuts-verhältnisses ist jedoch, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Persondas Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des [X.] unddamit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (std.Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 [X.] 1 und 2). Dies ver-steht sich bei einer Tätigkeit als Tennistrainer nicht von selbst (zum [X.] vgl. BGHSt 17, 191, 192/193), sondern hätte vielmehr näherer [X.] bedurft. Gleiches gilt für die vom Angeklagten weiterhin [X.] als Nachhilfelehrer, zumal den Urteilsfeststellungen nicht entnommen- 5 -werden kann, ob der Angeklagte der Geschädigten auch nach ihrem Ausschei-den aus der Schule, an der er unterrichtete, noch Nachhilfeunterricht erteilt hat.3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils in [X.] 14 bis 25, da die Urteilsgründe weder den genauen Zeitpunkt des [X.] der Geschädigten aus der Schule mitteilen noch mit der erforderli-chen Deutlichkeit erkennen lassen, welche der der Verurteilung zugrunde [X.] einzelnen sexuellen Handlungen davor oder danach begangen wordensind. Bei Anwendung des [X.] kann daher auf der Grundlage dergetroffenen Feststellungen letztlich nicht ausgeschlossen werden, daß die fürden Tatzeitraum —Mai bis August 2001fi ausgeurteilten Taten zu einem Zeit-punkt begangen worden sind, in welchem die Geschädigte die Schule des [X.] schon verlassen hatte und das aufgrund des [X.] bestehende [X.] bereits beendet war. Die Sachebedarf daher insoweit der erneuten Verhandlung und Entscheidung.[X.] Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 159/03

26.06.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. 4 StR 159/03 (REWIS RS 2003, 2566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2566

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