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PDF anzeigen[X.]/00vom27. Juni 2000in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juni 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen se-xuellen Mißbrauchs eines [X.] entfällt.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbe-fohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die im übrigen unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, führt lediglich zu einer Änderungdes Schuldspruchs. Die Feststellungen tragen die tateinheitliche [X.] Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines [X.] nicht.Hierzu hat der [X.] in seiner Zuschrift [X.] für ein [X.] im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1StGB ist, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht unddie Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen- 3 -geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (BGHR StGB § 174Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1 = NStZ 1989, 21). Ob ein solches Obhutsver-hältnis, das auch im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel bestehen kann(BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 10), vorliegt, ist nach dentatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33,340, 344; 41, 137, 139). Dabei braucht das Verhältnis nicht von längerer [X.] sein (BGHSt 17, 191; [X.], 1934).Im vorliegenden Fall bestand keine häusliche [X.] zwischender sechsjährigen [X.]und dem Angeklagten, ihrem Großvater. [X.]wohnte vielmehr im [X.] in [X.]. Sie [X.] gelegentlich zusammen mit ihrer Mutter, der Zeugin S. R. , [X.]. Da [X.]am 11. Juni 1998 bis in die Nacht arbeitenmußte, kam sie mit ihren Eltern überein, daß diese ihre Enkelin [X.] bis in den Morgen des 12. Juni 1998 versorgen sollten ([X.]). [X.] Großeltern damit nur die Funktion eines [X.] wahrnehmensollten (vgl. dazu BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2), mag da-hinstehen. Jedenfalls kann auf der Grundlage der Urteilsgründe nicht davonausgegangen werden, daß dem Angeklagten mit der eintägigen Überlassungdes Kindes die Verantwortung für das geistig-sittliche Wohl und eine Einfluß-nahme auf die Persönlichkeitsbildung des Kindes übertragen werden sollte.Denn der Angeklagte hatte sich seit langem vom eigentlichen Familienlebenabgekapselt und sich im Wesentlichen in sein Wohnzimmer zurückgezogen([X.]). Insbesondere hatte er kein herzliches Verhältnis zu den Enkelkin-dern entwickelt und nie einen richtigen Bezug zu ihnen gefunden ([X.] diesem Persönlichkeitsbild des Angeklagten liegt es fern, daß nach demWillen der Mutter der [X.] ein [X.] im Sinne des § 174Abs. 1 Nr. 1 StGB gegenüber dem Angeklagten begründet werden sollte. [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] kann [X.] keinen Bestand [X.] tritt der Senat bei.Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1StGB läßt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, daß [X.] aufgrund des geänderten Schuldspruchs eine geringere Strafe [X.] haben würde. Zwar hat der Tatrichter bei der Strafzumessung berück-sichtigt, daß der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Er hat aberzugleich hervorgehoben, daß § 176 a Abs. 1 StGB ein Verbrechenstatbestandist, und die Strafe diesem Strafrahmen entnommen ([X.]). Die Tat bleibt inihrem Unwertgehalt weiter auch dadurch gekennzeichnet, daß die Tatbege-hung durch den Großvater des mißbrauchten Kindes während eines - wennauch nur besuchsweisen - eintägigen Aufenthaltes bei den Großeltern sich alsgravierender Vertrauensbruch darstellt. Überdies ist die Schwere der Tat durchdie Ausführung des [X.] mit Samenerguß in den Mund des erstsechsjährigen Kindes und erhebliche Folgen für das Opfer geprägt. [X.] Umstände und im Blick auf das vom Angeklagten in [X.] ge-genüber seinen Töchtern gezeigte einschlägige Verhalten (vgl. [X.] ff.;siehe zu dessen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Strafbemessung BGHRStGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11) erweist sich die ausgesprochene Strafe als sol-chermaßen milde, daß eine geringere Strafe auch nach der Schuldspruchände-rung nicht vorstellbar [X.] 5 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,weil sich die Schuldspruchänderung nicht als Teilerfolg der Revision erweist(§ 473 Abs. 1 StPO; vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 473Rdn. 25).Schäfer [X.][X.]Wahl Schluckebier
Meta
27.06.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2000, Az. 1 StR 221/00 (REWIS RS 2000, 1840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1840
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