Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 2 StR 170/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 465

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2
StR
170/13
vom
10. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
[X.] von falschen amtlichen Ausweisen
u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Dezember 2014, an der
teilgenommen haben:

[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
der
Richter am [X.]
Zeng,

als beisitzende
Richter,

Oberstaatsanwalt beim [X.]

in der Verhandlung,
Staatsanwalt beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreter
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revisionen des Angeklagten und der
Staatsanwalt-schaft wird das Urteil des [X.] vom 13.
November 2012
dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

2.
Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we-gen [X.] falscher amtlicher Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt
hat. [X.] die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, der einen [X.] gegen den
[X.] geltend macht, die örtliche Unzuständig-keit des [X.]s
rügt
und die Sachbeschwerde erhebt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Teilfreispruch und die gewährte Strafaussetzung zur 1
-
4
-
Bewährung.
Die
Rechtsmittel führen
zum Wegfall des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung; im Übrigen sind sie unbegründet.
A.
Nach den Feststellungen
des [X.]s
wies sich der Angeklagte am 3.
März 2008 im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle mit einer kroati-schen Identitätskarte und einem [X.] Führerschein aus,
die mit seinem Lichtbild versehen und auf den Namen

Z.

, geboren am 4.
Juli 1981, ausgestellt waren. Hierbei handelte es sich um [X.], die sich der Angeklagte auf ungeklärte Weise zu dem Zweck verschafft hatte, diese "zur Täuschung
im Rechtsverkehr, insbesondere zum Nachweis einer Fahrerlaub-nis, einzusetzen". Dies
hat das [X.] als Verschaffen von falschen amtli-chen
Ausweisen
gemäß §
276
Abs.
1 Nr.
2 StGB
gewertet.
Vom Vorwurf eines im November 2007 zum Nachteil der Zeugen Ü.

und K.

begangenen Betrugs im Rahmen eines vorgetäuschten Geldwechsel-geschäfts in R.

(Niederlande) hat das [X.]
den Angeklagten freigesprochen.
B. Revision des Angeklagten
I.
Der [X.] (§
83h Abs.
1 [X.]) ist nicht verletzt.
1. Der Nachprüfung unterliegt insoweit folgendes Verfahrensgeschehen:
a) Gegen den Angeklagten wurde durch die Staatsanwaltschaft [X.] ein Strafverfahren wegen eines am 5. Dezember 2008 begangenen Raubes geführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht [X.] am 7.
Juli 2010 in jenem Verfahren einen Haftbefehl gegen den Angeklagten, auf 2
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4
5
6
-
5
-
dessen Grundlage die Staatsanwaltschaft [X.] am 13.
Juli 2010 einen [X.] Haftbefehl ausstellte. Dieser führte zur Festnahme des Angeklagten in [X.] und am 20.
Januar 2011 zu seiner Auslieferung nach [X.], wobei dieser nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichte-te. Der Haftbefehl wurde am 21.
Januar 2011 außer Vollzug gesetzt, ab 16.
Dezember 2011 erneut vollstreckt und am 18.
Januar 2012 während noch laufender Hauptverhandlung aufgehoben. Der Angeklagte wurde daraufhin am 19.
Januar 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen. In der Folge fanden bis zur Verhaftung des Angeklagten in der vorliegenden Sache am
6.
März
2012 (dazu sogleich nachfolgend b) und auch danach weitere Hauptverhandlungs-termine statt, an denen der Angeklagte jeweils teilnahm.
Mit Urteil vom 22.
März 2012 sprach das [X.] den Angeklagten
des schweren Raubes schuldig und verurteilte ihn unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Dieses Urteil hob der Senat mit Beschluss vom 15.
Januar 2013 -
2
StR 488/12 auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere [X.] des [X.]s zurück. Auf Grund einer neuen [X.] am 3.
und 9.
September 2013 sprach das [X.] den Ange-klagten frei.
Dieses Urteil vom 9.
September 2013 ist rechtskräftig.
b) Das vorliegende Verfahren wurde, nachdem es zuletzt von der Staatsanwaltschaft [X.] geführt worden war, im März 2012 von der Staats-anwaltschaft [X.] übernommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht [X.] in dieser Sache am 6.
März 2012 einen Haftbefehl
gegen den Angeklagten. Er
wurde am selben Tag verhaftet und befand sich bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss vom 19.
Oktober 2012 für das vorliegende Verfahren in Untersuchungshaft.
Im [X.] befand er sich bis 7
8
-
6
-
zu
seiner Entlassung am 26.
Februar 2013 im Verfahren wegen Raubes erneut in Untersuchungshaft.

2.
Bei dieser Sachlage ist kein Verstoß gegen den [X.] gegeben.
Nach §
83h Abs.
1 Nr.
1 [X.] dürfen Personen, die von einem [X.] auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übergeben worden sind, we-gen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat weder verfolgt noch ver-urteilt oder
einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.
Die Taten, wegen derer der Angeklagte im hiesigen Verfahren verfolgt wird, waren nicht Gegenstand
des Europäischen Haftbefehls. Der Angeklagte hat auch nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Die Bindung nach §
83h Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist jedoch
entfallen. Nach
dieser Vorschrift
findet der [X.] keine Anwendung, wenn die übergebene Person das [X.] innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen zu-rückgekehrt ist. Dies ist hier der Fall.
a) Dabei kann offenbleiben, ob der [X.] der Verfolgung schon deswegen nicht mehr entgegenstand, weil der Angeklagte im Verfahren wegen Raubes am 19.
Januar 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen [X.] war und
danach
bis zu seiner Verhaftung am 6.
März 2012 [X.] nicht innerhalb von 45 Tagen verlassen hatte. Gegen die Annahme, bei dieser Haftentlassung habe es sich um eine endgültige Freilassung im Sinne von §
83h Abs.
2 Nr.
1 [X.] gehandelt, spricht
immerhin, dass der Angeklagte we-gen
der laufenden Hauptverhandlung die Bundesrepublik [X.] nicht dauerhaft verlassen
konnte,
ohne rechtliche Pflichten zu verletzen
(vgl.
Vogel/[X.]/[X.]/[X.], Internationaler Rechtshilfeverkehr in 9
10
11
-
7
-
Strafsachen, §
11 [X.] Rn.
86 [Stand: Juli 2011]).
Wie sich aus §
230 Abs.
1 und
§
231 Abs.
1 Satz
1 [X.] ergibt, hat der Angeklagte in der Hauptverhand-lung eine Anwesenheitspflicht, die mit Zwangsmitteln
gemäß §
230 Abs.
2 [X.]
durchgesetzt werden kann. Auf die Möglichkeit, zu weiteren Hauptverhand-lungsterminen aus dem Ausland anzureisen, müsste sich der Angeklagte nicht verweisen lassen. Durch diese
Wiedereinreise wäre
ihm dann nämlich der Schutz aufgrund des [X.]es verloren gegangen. Von einer freiwilligen Entscheidung
des Angeklagten
(vgl. Vogel/[X.] aaO §
11 [X.] Rn.
84
f.; [X.] NStZ 1993, 393)
über sein Verbleiben oder die Ausreise kann
in dieser Situation
nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
b) Die Voraussetzungen des §
83h Abs.
2 Nr.
1 [X.] für den Wegfall der Bindung nach dem [X.] sind aber aus anderen Gründen er-füllt.
Spätestens nach Aufhebung des neuen
Haftbefehls und der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Februar 2013 war der Angeklagte endgültig freigelassen. Ab diesem Zeitpunkt bestanden jedenfalls keine
seine Bewe-gungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen mehr.
Nach den vom Senat im Freibeweisverfahren durchgeführten Ermittlun-gen nahm der Angeklagte ausweislich des [X.] an den Terminen der neuen
Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs des Raubes am 3.
und 9.
September 2013
teil. Demnach verblieb er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26.
Februar 2013 entweder mehr als 45 Tage im [X.] oder er kehrte im Falle einer Ausreise vor der neuen [X.] wieder in das [X.] zurück. Beide Alternativen
erfüllen die Voraussetzungen des §
83h Abs.
2 Nr.
1 [X.]; eine dritte Variante kommt nicht in Frage.
Die möglichen auslieferungsrechtlichen Konsequenzen eines längeren 12
13
14
-
8
-
Aufenthalts im
[X.] oder einer Aus-
und Wiedereinreise wurden im Verfahren vor dem [X.] [X.], auch auf Antrag der Verteidigung, [X.] thematisiert und waren daher dem Angeklagten bekannt.
Dem Wegfall der Bindung aufgrund des [X.]es steht nicht entgegen, dass der Angeklagte bei seiner
Entlassung aus der Untersu-chungshaft am 26. Februar 2013 auf Grund der Senatsentscheidung vom 15.
Januar 2013 mit der Durchführung einer neuen Hauptverhandlung im vom [X.] erfassten
Verfahren wegen Raubes rechnen musste.

Der [X.] hat bereits entschieden, dass nach einem tatrich-terlichen
Urteil und Einlegung der
Revision allein die Tatsache, dass der Ange-klagte für den Fall der Rechtskraft des Urteils mit einer Strafverbüßung
rechnen muss, keine die Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahme darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom
9.
Februar 2012 -
1
StR 148/11, [X.]St 57, 138, 144
zu Art.
14 EuAlÜbk). Im Ergebnis dasselbe muss nach
Aufhebung des
erstinstanz-lichen
Urteils im Revisionsverfahren und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht mit offenem Verfahrensausgang gelten. Insbesondere würde der
An-geklagte durch eine etwaige Ausreise bis zum Beginn einer neuen [X.] weder seine Anwesenheitspflicht noch eine andere rechtliche Pflicht verletzen.
Der Angeklagte konnte
sich in dieser Situation auch frei entscheiden, ob er bis zu Beginn der neuen Hauptverhandlung ausreisen
oder länger als 45 Ta-ge in [X.] bleiben wollte. Denn anders als während der laufenden Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren, wo eine Wiedereinreise nach §
83h Abs.
2 Nr.
1 [X.] zum Verlust des ihm zustehenden Spezialitätsschutzes geführt hätte, konnte
eine Wiedereinreise in dem von der Spezialitätsbindung von [X.] an erfassten Verfahren
wegen Raubes zu keinen
weitergehenden
nachtei-15
16
17
-
9
-
ligen Konsequenzen führen, als sie dem Angeklagten ohnehin schon drohten. Insoweit unterschied
sich seine Lage nicht von derjenigen, die bestanden hätte,
wenn er zuvor gar nicht ausgeliefert worden wäre.
Auch in diesem Fall hätte er nicht nach [X.] zurückkehren können, ohne sich der Strafverfolgung im Inland auszusetzen. Dies aber wäre allein die Folge der Tat, nicht der Ausliefe-rung (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Februar 2012 -
1
StR 148/11, [X.]St 57, 138, 144).
c) Eine Vorlage an den [X.] ist nicht ver-anlasst.
Zwar führt die Nichtbeachtung des [X.]es nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nur zu einem Verbot freiheitsentziehender Maßnahmen
und nicht zu einem Verfah-renshindernis
(vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2008 -
C-388/08, [X.], 35, 39 mit [X.] [X.]; [X.], Beschlüsse vom 25.
Juni 2014 -
1
StR 218/14,
vom 25.
September 2012 -
1 StR 442/12,
vom 9.
Februar 2012 -
1
StR 148/11, [X.]St 57, 138, 142, und vom 27.
Juli 2011 -
4 StR 303/11, [X.], 100
f.). Daran könnte aber zu zweifeln sein, wenn -
wie hier
-
Untersuchungshaft
ent-gegen diesem Verbot vollzogen wurde. Bei Annahme eines bloßen Vollstre-ckungshindernisses würde dieser Verstoß gegen den [X.] nicht nur folgenlos bleiben, sondern durch die spätere Anrechnung der Unter-suchungshaft (§
51 Abs.
1 Satz
1 StGB) sogar noch vertieft werden
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 27.
Juli 2011 -
4
StR 303/11, [X.], 100). Ange-sichts des dargelegten Wegfalls der Spezialitätsbindung braucht der Senat die-ser Frage indes nicht weiter nachzugehen.
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-
10
-
II.
Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des [X.]s greift
-
unbeschadet der Frage ihrer
Zulässigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2012 -
1
StR 485/12, [X.], 300 f.)
-
jedenfalls in der Sache nicht durch. Dabei
kann offen bleiben, ob ein Gerichtsstand am Ergreifungsort (§
9 [X.]) zu Recht angenommen wurde. Jedenfalls
bestand aufgrund des Sachzusammenhangs (§
13 Abs.
1 i.
V.
m. §
3 Alt.
1 [X.]) mit dem in [X.] geführten Verfahren wegen Verdachts des Raubes eine örtliche Zuständigkeit des [X.]s. Dieser Gerichtsstand entsteht nicht erst durch eine förmliche Verbindung der Verfahren,
sondern schon durch das tatsächliche Vorliegen
des sachlichen Zusammenhangs. Er steht den übrigen
Gerichtsständen gleich (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
13 Rn.
1
f.; KK/Scheuten, [X.], 7.
Aufl., §
13 Rn.
1 f., jeweils mwN).
III.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zum Wegfall des Ausspruchs
über die Strafaussetzung zu Bewährung, da die erkannte [X.] bereits verbüßt ist und daher nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann (std. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 1982 -
3
StR 29/82, [X.]St 31, 25, 27; [X.], StGB, 61.
Aufl., §
56 Rn.
2 mwN); durch die Bewährungsaufla-gen wäre der
Angeklagte auch beschwert (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Februar 2014 -
1
StR 36/14).
Im Übrigen hat die Nachprüfung zum
Schuld-
und
Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

20
21
22
-
11
-
IV.
Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, von der Regelung des §
473 Abs.
4 [X.] Gebrauch zu machen.
C.
Revision der Staatsanwaltschaft
I.
Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Betruges hält rechtli-cher Nachprüfung stand.
Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter übertragen (§
261 [X.]).
Es ob-liegt ihm
allein, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisi-onsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdi-gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überspannte
Anforderungen stellt (vgl. etwa [X.], Urteil vom 7.
August 2014 -
3
StR 224/14; Senat, Urteil vom 13.
August 2014 -
2
StR 573/13).

Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des [X.]s rechtsfehler-frei. Die [X.] hatte alle wesentlichen Beweisanzeichen, die für und ge-gen die Täterschaft des Angeklagten sprechen, abgewogen. Insbesondere hat es das [X.] der Geschädigten eingehend gewürdigt. [X.] ist es unerheblich, dass einzelne
Beweisanzeichen auch anders hätten bewertet werden können (vgl. Senat, Urteil vom 14.
März 2012 -
2
StR 547/11).
23
24
25
26
-
12
-
II.
1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung
wendet, ist
nach der Rechtsmittelbegründung allein die Strafaussetzung zur
Bewährung angefochten. Der Schuldspruch
und der Strafausspruch im Übrigen sind vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. zur Auslegung des Umfangs des [X.], Urteil vom 11.
Juni 2014 -
2
StR 90/14, [X.], 285 mwN).
2. Die Beschränkung ist wirksam. Die Entscheidung über die Strafaus-setzung zur
Bewährung ist grundsätzlich
selbständig angreifbar
(vgl. [X.], [X.], 7.
Aufl., §
344 Rn.
12
mwN).
Besondere Umstände, die dies in Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Zwar belegen die Feststellungen auch das Vorliegen einer
Urkundenfälschung gemäß §
267 Abs.
1 Var.
3 StGB, [X.] die
§
276 StGB zurücktritt (vgl. Senat, Beschluss vom 23.
März 2001 -
2
StR 90/01, [X.]R StGB §
276 Konkurrenzen
1). Der Umstand, dass das [X.] auf Grund dieses Wertungsfehlers von einem zu niedrigen
Strafrahmen ausgegangen ist, lässt die vollständigen und widerspruchsfreien Feststellungen zum Schuld-
und Strafausspruch unberührt und steht einer selbständigen Prü-fung der Bewährungsentscheidung nicht entgegen.
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-
13
-
3.
Im Umfang der Beschränkung ist die Revision begründet und führt
-
insoweit auch zu Gunsten des Angeklagten (§
301 [X.])
-
aus den unter B.III.
bereits dargestellten Gründen zum Wegfall des Ausspruchs über die Strafaus-setzung zur
Bewährung.
[X.] [X.] Eschelbach

[X.]

Zeng
29

Meta

2 StR 170/13

10.12.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 2 StR 170/13 (REWIS RS 2014, 465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 465

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 303/11

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