Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. 2 StR 518/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5367

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[X.] vom 7. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2006 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat: a) [X.] der Verletzung des § 261 StPO ist unbegründet. Dass der rechtsmedizinische Sachverständige, der nach Betrachtung des vom Angeklag-ten über den Tötungs- und Schlachtungsvorgang gefertigten [X.] dazu gemacht hat, ob das Opfer zum Zeitpunkt des vom Angeklagten durchgeführten [X.]es noch lebte, im Urteil mit dem Namen "Professor Dr. Schütze" bezeichnet wird, ist ein - unschädlicher - offensichtlicher Schreib-fehler. Er lässt keinen Schluss darauf zu, dass die [X.] etwa Beweis-mittel verwendet hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. [X.] ist zwar, dass ein rechtsmedizinischer Sachverständiger dieses Namens in der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde, wohl aber ein Sachverständiger - 3 - Dr. R. . Aus der Formulierung im Urteil geht zweifelsfrei hervor, dass sich die [X.] auf die Ausführungen des zu rechtsmedizinischen Fragen nach Betrachtung des [X.] tatsächlich vernommenen Sachverständigen bezieht. Dieser ist hierdurch hinreichend als verwendetes Beweismittel individualisiert, ohne dass es auf seinen Namen ankäme. Dass die [X.] - wie die Revision erwägt - Ausführungen eines Sachverständigen aus der früheren Hauptverhandlung vor dem [X.] verwertet haben könnte, ist bereits deswegen fern liegend, weil dieser nicht [X.]e" sondern [X.]" hieß und es sich hierbei um einen Toxikolo-gen handelte. Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf den Aus-führungen des Sachverständigen beruht, da sich die [X.] selbst durch Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme, auf der starke Kopfbewegungen des Opfers, Atembewegungen und nach dem [X.] pulsierend austretendes Blut erkennbar waren, davon überzeugt hat, dass das Opfer zum Zeitpunkt, als der Angeklagte den Stich in den Hals anbrachte, noch lebte. b) Zutreffend hat das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK) verneint. Zum einen ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich. Zum anderen lässt die absolute Strafdrohung des § 211 StGB eine - 4 - auf Schuldminderung durch unangemessene Verfahrensdauer gestützte Straf-milderung regelmäßig nicht zu (vgl. [X.], 1529, 1534 f.; [X.] NStZ 2006, 680, 681). [X.] ist erkrankt [X.] und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 518/06

07.02.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. 2 StR 518/06 (REWIS RS 2007, 5367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5367

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