Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2015, Az. B 14 AS 1/14 R

14. Senat | REWIS RS 2015, 15388

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zufluss von Erwerbseinkommen und Arbeitslosengeld - Absetzung des Grundfreibetrags für erwerbstätige Hilfebedürftige nur vom Erwerbseinkommen - Sperrwirkung - Unzulässigkeit der Aufrechnung mangels Veranlassung der Erstattungsforderung


Tenor

Auf die Revision des [X.] werden die Urteile des [X.] vom 13. März 2013 und des [X.] vom 23. August 2010 geändert sowie der Bescheid des [X.]n vom 19. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2010 aufgehoben, soweit der [X.] die Aufrechnung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erklärt hat.

Im Übrigen wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist ein Bescheid des Beklagten, mit dem dieser eine Leistungsbewilligung in Höhe von 258,50 Euro aufgehoben und diesen Betrag zurückgefordert sowie die Aufrechnung in Höhe von 50 Euro monatlich mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) verfügt hat.

2

Der im Juli 1956 geborene alleinstehende Kläger erhielt aufgrund eines Bescheids des Beklagten vom [X.] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den Zeitraum von März bis August 2009. Ab April 2009 wurde Einkommen des [X.] aus einer Tätigkeit als Pizzaausfahrer in Höhe von 50 Euro monatlich berücksichtigt. Infolge einer Einkommensbereinigung um eine [X.] in Höhe von 30 Euro sowie eines Abzugs von Freibeträgen in Höhe von 20 Euro wirkte sich das Einkommen nicht bedarfsmindernd aus, sodass der Kläger für die Monate April bis August 2009 Leistungen in Höhe von 788,37 Euro monatlich erhielt. Mit einem Bescheid vom [X.] wurde der Ausgangsbescheid vom [X.] bezüglich des Abzugs für eine Warmwasserpauschale im gesamten Bewilligungszeitraum geändert.

3

Zuvor hatte der Kläger Arbeitslosengeld [X.]) in Höhe von 775,50 Euro monatlich bezogen. Diese Bewilligung hatte die [X.] ([X.]) mit Bescheid vom 10.3.2009 teilweise aufgehoben und die Auszahlung [X.] aufgrund einer Erkrankung des [X.] eingestellt. Mit Bescheiden vom [X.] und vom [X.] bewilligte die [X.] dem Kläger sodann [X.] für den Zeitraum vom [X.] bis zur Erschöpfung des Anspruchs am [X.] in Höhe von 258,50 Euro. Dieses Einkommen hat der Kläger dem Beklagten nicht mitgeteilt. Infolge eines Datenabgleichs erhielt der Beklagte am 14.10.2009 Kenntnis von dem [X.]-Bezug des [X.]. Er hat den Kläger mit Schreiben vom 30.10.2009 zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung des Bescheids vom [X.] angehört und eine Rückforderung in Höhe von 258,50 Euro angekündigt.

4

Mit Bescheid vom [X.] hob der Beklagte sodann die Leistungsbewilligung "für den Zeitraum vom 4.5. bis zum [X.]" in Höhe von 258,50 Euro auf und forderte vom Kläger die Erstattung dieses Betrags. Ferner wurde die Aufrechnung mit den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 50 Euro verfügt und diese im Rahmen der Leistungsauszahlung für den Monat Februar 2010 einmalig durchgeführt.

5

Gegen den Bescheid vom [X.] hat der Kläger Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurückgewiesen worden ist. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht ([X.]) abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] ([X.]) hat mit Beschluss vom 24.3.2011 die Berufung gegen das Urteil des [X.] zugelassen und die Berufung sodann zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Leistungen für den Monat Mai 2009 lägen vor. Die Aufhebung sei zu Recht in voller Höhe des zugeflossenen Betrags erfolgt. Der Grundfreibetrag sei nicht abzusetzen gewesen, soweit dieser durch das Erwerbseinkommen in Höhe von 50 Euro aus der Tätigkeit als Pizzaauslieferungsfahrer nicht aufgebraucht worden sei. Der Grundfreibetrag beziehe sich nur auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit und könne bei einem Erwerbseinkommen von unter 100 Euro nicht auf andere Einkommen übertragen werden. Es sei auch kein zusätzlicher Betrag in Höhe von 30 Euro für die Beträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, denn dieser Betrag sei bereits durch den Grundfreibetrag erfasst. Ebenso sei die vom Beklagten erklärte und zunächst im Monat Februar 2010 nur einmalig durchgeführte Aufrechnung rechtmäßig, denn der Kläger habe die Überzahlung für den Monat Mai 2009 grob fahrlässig veranlasst, indem er dem Beklagten entgegen der ihm bekannten Mitteilungspflicht die Auszahlung [X.] nicht mitgeteilt habe. Der Erstattungsanspruch könne auch durch Unterlassen "veranlasst" werden.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 11 Abs 2 Satz 2 [X.] in der ab dem 1.1.2007 geltenden Fassung (aF). Das [X.] habe zu Unrecht den Grundfreibetrag von 100 Euro nur bezüglich des Erwerbseinkommens in Höhe von 50 Euro berücksichtigt, ohne den Differenzbetrag bei dem gleichzeitig bezogenen [X.] zu berücksichtigen. Bei richtiger Auslegung hätten allenfalls 208,50 Euro zurückgefordert werden dürfen. Im Übrigen beruhe das angefochtene Urteil auch auf einer Verletzung des § 43 [X.] in der vor dem 1.1.2011 geltenden Fassung (aF). Das [X.] sei fälschlicherweise davon ausgegangen, er habe aufgrund des Bescheids der [X.] vom 10.3.2009 gewusst, dass er für den Zeitraum vom 4.5. bis zum [X.] erneut [X.] beziehen werde und dies bei der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verschwiegen. Der Erstattungsanspruch sei nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst worden. Insofern beruhe das Urteil des [X.] auf einem Verfahrensmangel, weil es von einem unrichtigen Umstand ausgegangen sei, ohne ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

7

Der Kläger beantragt,
in Abänderung des Urteils des [X.]s Niedersachsen-Bremen vom 13. März 2013 und des Urteils des [X.] vom 23. August 2010 den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2010 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält den angefochtenen Bescheid sowohl hinsichtlich der Berücksichtigung des Grundfreibetrags nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit als auch hinsichtlich der Aufrechnung für rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Aufrechnung in vollem Umfang und im Übrigen im Sinne der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet. Hinsichtlich der Verfügungssätze, die eine Aufhebung der Leistungsbewilligung für Mai 2009 und eine Erstattung in Höhe von 258,50 Euro aussprechen, konnte der [X.] nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit entscheiden.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen der Bescheid des Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], mit dem zum einen die teilweise Aufhebung des Leistungsbescheids vom [X.] für "den Zeitraum vom [X.] bis zum [X.]" verfügt wurde; dies ist aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheids als teilweise Aufhebung der Regelleistung für den Monat Mai 2009 anzusehen. Weiterhin ist [X.] die in dem Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] enthaltene Erstattungsforderung in Höhe von 258,50 Euro und die ebenfalls dort verfügte Aufrechnung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 50 Euro monatlich. Zutreffend ist der Kläger dagegen mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ) vorgegangen.

2. Der angegriffene Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ist formell rechtmäßig, insbesondere hat der Beklagte den Kläger nach Kenntnisnahme des [X.]-Bezugs des [X.] durch den Datenabgleich vom 14.10.2009 mit Schreiben vom 30.10.2009 über die beabsichtigte Aufhebung des Bescheids vom [X.] und eine Rückforderung von 258,50 Euro angehört (§ 24 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ). Ebenso bestehen im Ergebnis keine Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids (§ 33 Abs 1 SGB X), denn es war für einen verständigen Adressaten erkennbar, dass die Leistungsbewilligung für Mai 2009 aufgehoben werden sollte und der genannte Zeitraum vom 4.5. bis [X.] nur der Präzisierung der geforderten Erstattung der Höhe nach dienen sollte.

3. Die materielle Rechtmäßigkeit des [X.] beurteilt sich nach § 40 [X.] iVm § 48 Abs 1 SGB X. Nach dessen Satz 1 ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid vom [X.], mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Wegen § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 330 Abs 3 Satz 1 [X.] ([X.]) ist diese Rechtsfolge zwingend.

a) Ob der Aufhebungsverwaltungsakt rechtmäßig ist, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Zwar ist der Beklagte im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger erzielte Einnahme in Form des [X.] ([X.] vom 23.8.2011 - B 14 [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 18) eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegenüber denen, die der [X.] vom 16.3.2008 zugrunde lagen, darstellen kann. Es fehlt aber die Feststellung, wann der Zufluss des [X.] in Höhe von 258,50 Euro erfolgt ist. Dementsprechend steht auch nicht fest, ob das Geld überhaupt schon im Mai oder erst später zugeflossen ist, denn die Bescheide der [X.] stammen vom 7.5. bzw 1[X.].

Sollte das [X.] dem Kläger bereits im Mai zugeflossen sein, so ergäbe sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 4. [X.]s de[X.] (Urteil vom 5.6.2014 - B 4 [X.]/13 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen), der sich der erkennende [X.] anschließt, dass die Absetzung des Grundfreibetrags nur bei Erwerbseinkommen in Betracht kommt und eine Übertragung eines nicht "verbrauchten" Rests auf andere Einkommensarten nicht zulässig ist.

aa) Vorliegend hat sich das vom Kläger erzielte Einkommen in Höhe von 50 Euro aus der Tätigkeit als [X.] nicht bedarfsmindernd ausgewirkt, denn bei Einkommen aus abhängiger Beschäftigung ist nach § 13 Abs 1 [X.] (idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.], [X.]) iVm § 2 Abs 1 [X.] II-V vom 17.12.2007 ([X.] 2942) von den Bruttoeinnahmen auszugehen, die vor der Berücksichtigung bei der Leistungsberechnung um die Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 bis 4 [X.] idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706, im weiteren aF) sowie ggf den [X.] nach § 30 [X.] idF vom 14.8.2005 ([X.] 2407) zu bereinigen sind. Hier ist eine Einkommensbereinigung um die [X.] in Höhe von 30 Euro sowie eines Abzugs von Freibeträgen in Höhe von 20 Euro erfolgt; weitere Abzüge sind dagegen nicht vorzunehmen. Insbesondere kann bei dem Zusammentreffen verschiedener Einkommensarten die [X.] nicht mehrfach in Abzug gebracht werden (Urteil des [X.] B 4 [X.]/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, Rd[X.] 20).

bb) Auch die Tatsache, dass der Kläger im vorliegenden Fall die abzugsfähige Pauschale nach § 11 Abs 2 Satz 2 [X.] aF in Höhe von 100 Euro nicht in vollem Umfang "ausnutzen" kann, weil ein Differenzbetrag von 50 Euro zwischen dem nicht zu berücksichtigenden Einkommen aus der Pizzaauslieferungstätigkeit in Höhe von 50 Euro und dem pauschalen Absetzbetrag von 100 Euro verbleibt, führt nicht dazu, dass der Differenzbetrag auf andere Einkommensarten, die nicht auf Erwerbstätigkeit beruhen, zu übertragen ist. § 11 Abs 2 Satz 2 [X.] aF sieht bereits nach seinem Wortlaut vor, dass die Pauschale aus den Absetzbeträgen nach § 11 Abs 1 [X.] bis 5 [X.] aF nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugutekommen soll, die erwerbstätig sind. Die Pauschale ist mithin nur vom Erwerbseinkommen abzusetzen, nicht jedoch auch von anderen Einkommensarten (Urteil des 4. [X.]s, aaO, Rd[X.] 22), also auch nicht vom [X.]. Eine Verteilung des verbleibenden Rests der Pauschale nach § 11 Abs 2 Satz 2 [X.] aF auf andere Einkommensarten würde auch der in der Gesetzesbegründung genannten Zielsetzung der Pauschale, Anreize für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen (BT-Drucks 15/5446, [X.]), zuwiderlaufen. Schließlich spricht auch die vorgenommene Pauschalierung selbst gegen eine Übertragbarkeit, weil die Pauschale ein Geldbetrag ist, durch den eine Leistung, die sich aus verschiedenen Einzelposten zusammensetzt, ohne Spezifizierung nach ihrem Durchschnittswert abgegolten wird. Bei einer Pauschale ist somit nicht bestimmbar, welcher Teil der Pauschale "offen" und welcher "verbraucht" ist, sodass eine Übertragung eines Rests auf eine andere Einkommensart zumindest dann nicht möglich ist, wenn die Absetzungen ebenfalls Bestandteil der Pauschale sind und eventuell sogar - wie bei den Absetzbeträgen nach § 11 Abs 1 [X.] bis 5 [X.] aF - von ihrer Art her für eine bestimmte Einkommensart gesetzlich gerade nicht vorgesehen sind ([X.] aaO, [X.]).

b) Da über die Rechtmäßigkeit des [X.] in dem Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] nicht entschieden werden konnte, kann dementsprechend auch nicht beurteilt werden, ob der Beklagte berechtigt war, gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X von dem Kläger die Erstattung des Betrags von 258,50 Euro zu verlangen.

c) Soweit sich ergeben sollte, dass die Erstattungsforderung rechtmäßig war, konnte sie jedenfalls nicht durch Aufrechnung nach § 43 [X.] aF geltend gemacht werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegend nicht erfüllt waren. Selbst wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung vorliegen (s dazu ausführlich Eicher in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 43 Rd[X.] und 4 mwN), muss das Verhalten des Leistungsempfängers aber jedenfalls kausal für die rechtswidrige Zahlung von Leistungen geworden sein ([X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 43 Rd[X.] 20; vgl auch [X.] vom 1.8.1978 - 7 [X.] - [X.], 28, 31 = [X.] 1500 § 86 [X.] 1). Dieses [X.] ist hier nicht erfüllt. Selbst wenn das [X.] bereits im Mai zugeflossen sein sollte, hätte der Kläger die Erstattungsforderung nicht veranlasst, weil er das [X.] II jedenfalls vor dem Zeitpunkt des Zuflusses des [X.], der - ausgehend von den Bescheiden vom 7.5. und 1[X.] - erst Mitte bis Ende Mai erfolgt sein kann, erhalten hat (vgl § 41 Abs 1 Satz 4 [X.]).

Da der Bescheid des Beklagten hinsichtlich der erklärten Aufrechnung ohnehin aufzuheben war, war über die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge hinsichtlich der Feststellung des [X.], der Kläger habe die Überzahlung für den Monat Mai 2009 grob fahrlässig veranlasst, nicht mehr zu entscheiden.

Meta

B 14 AS 1/14 R

17.02.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 23. August 2010, Az: S 48 AS 771/10, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 2, § 11 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 2, § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2, § 11 Abs 2 S 2 SGB 2, § 6 Abs 1 Nr 1 AlgIIV 2008, § 43 S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2015, Az. B 14 AS 1/14 R (REWIS RS 2015, 15388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15388

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