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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2012 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte war im Revisionsverfahren stets ausreichend verteidigt. [X.] für eine Entpflichtung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin [X.], bestand insbesondere auch nach dem Schriftsatz des Angeklagten vom 14.
Juni 2013 nicht. Die von ihm gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen bei bereits formgerecht begründeter [X.] sind unzulässig (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO). Auch im Übri-gen genügen die vom Beschwerdeführer selbst gefertigten Schriftsätze nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO.
Der [X.] ist nicht verletzt; der Verstoß gegen das [X.] war im Europäischen Haftbefehl (dort Seite 4; vgl. [X.]. 130 Band
XXXXII und [X.]. 256 Band [X.]) aufgeführt.
Ein [X.] war nicht veranlasst. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, auf den einer nachträglichen Gesamtstrafbildung nach § 460 StPO, § 55 StGB entgegenstehenden [X.] nachträglich zu verzichten und damit einen etwa
im Falle eines Widerrufs der mit Urteil des -
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Amtsgerichts [X.] vom 28. Juni 2010 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung
entstehenden Nachteil zu beseitigen.
[X.] Dölp
König Bellay
Meta
25.06.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 5 StR 647/12 (REWIS RS 2013, 4799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4799
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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