Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 5 StR 647/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4799

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Juni 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2013
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2012 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte war im Revisionsverfahren stets ausreichend verteidigt. [X.] für eine Entpflichtung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin [X.], bestand insbesondere auch nach dem Schriftsatz des Angeklagten vom 14.
Juni 2013 nicht. Die von ihm gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen bei bereits formgerecht begründeter [X.] sind unzulässig (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO). Auch im Übri-gen genügen die vom Beschwerdeführer selbst gefertigten Schriftsätze nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO.

Der [X.] ist nicht verletzt; der Verstoß gegen das [X.] war im Europäischen Haftbefehl (dort Seite 4; vgl. [X.]. 130 Band
XXXXII und [X.]. 256 Band [X.]) aufgeführt.

Ein [X.] war nicht veranlasst. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, auf den einer nachträglichen Gesamtstrafbildung nach § 460 StPO, § 55 StGB entgegenstehenden [X.] nachträglich zu verzichten und damit einen etwa

im Falle eines Widerrufs der mit Urteil des -
3
-

Amtsgerichts [X.] vom 28. Juni 2010 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung

entstehenden Nachteil zu beseitigen.

[X.] Dölp

König Bellay

Meta

5 StR 647/12

25.06.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 5 StR 647/12 (REWIS RS 2013, 4799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4799

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