Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. IX ZB 78/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14095

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:220316BIXZB78.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 78/15
vom

22. März 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.], die Richter Dr. Pape
und Dr. Schoppmeyer

am
22. März 2016
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 8. Septem-ber 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru-fung
der Kläger als unzulässig verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

[X.]: bis zu 3.0

Gründe:

I.

Die Kläger erwarben Kommanditbeteiligungen
an
zwei
Fonds KG. Die S.

GmbH (fortan: Schuldnerin) ist Gründungsge-sellschafterin und Komplementärin der
Fonds. Die Kläger machten Schadens-ersatzansprüche aus dem Erwerb der Kommanditbeteiligungen
gegen die 1
-

3

-

Schuldnerin geltend. Während des Rechtsstreits eröffnete das [X.] mit Beschluss vom 26. April 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwal-ter.

Mit Schreiben
vom 25. Juni 2013 meldeten die Kläger zwei
Forderungen
über 63.000

jeweils an. Der Beklagte lehnte die Feststellung zur Tabelle ab. Daraufhin nahmen die Kläger den Rechtsstreit gegen den Beklagten wieder auf.

Mit ihrer Feststellungsklage beantragen die Kläger in erster Linie, eine Insolvenzforderung
über 126.000

-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen der Kläger festzustellen. Der Beklagte [X.] in erster Instanz unter anderem geltend, dass die liquiden Mittel gerade aus-reichend seien, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Eine Quote sei nicht zu erwarten. Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 12.6zt. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen [X.] sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der nach § 511 Abs. 2 ZPO erfor-derliche [X.] sei nicht erreicht. Gemäß § 182 [X.] in Verbindung mit §
3 ZPO komme es auf das wirtschaftliche Interesse des 2
3
4
5
-

4

-

Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung sei gemäß § 182 [X.] derjenige der Klageerhebung. Im Streitfall sei auf die Klageänderung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei keine Quote zu erwarten gewesen. Änderungen, die im Laufe des Rechtsstreits einträten, seien unerheblich. Dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmit-tels möglicherweise eine andere Quote zu erwarten gewesen sei, ändere nichts. § 4 ZPO besage nur, dass ein Steigen oder Sinken des Wertes des Streitwerts im Vergleich zum Tag des Eingangs der Klage oder des Eingangs der Rechtsmittelschrift ohne Einfluss auf die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei.
Unabhängig davon habe zum Zeitpunkt der [X.] die Masseunzulänglichkeit fortbestanden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wie die Rechtsbeschwerde darlegt, weicht das Berufungsgericht mit seiner Rechtsprechung vom allgemeinen Ver-ständnis des § 4 ZPO ab.

a) Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil das Berufungsge-richt §
4 ZPO missversteht. Ob eine Berufung die erforderliche Beschwerde-summe erreicht, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der [X.] der Berufung. Dies gilt -
wie der Senat mit Beschluss vom 14. Januar 2016 ([X.], [X.], 342) näher begründet und entschieden hat
-
auch für die Fälle, in denen
sich bei unverändertem Streitgegenstand der Wert des [X.] gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert erster In-stanz verändert hat.

6
7
-

5

-

Daher kommt es für die Frage, ob die Mindestbeschwer erreicht ist, [X.] an, welche Quote gemäß § 182 [X.] für die Forderung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu erwarten war
([X.], Beschluss vom 14. Januar 2016 -
[X.], [X.], 342 Rn. 13 mwN). §
182 [X.] bestimmt lediglich, welche Maßstäbe für die [X.] bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung anzulegen sind, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird. Der Zeitpunkt für die [X.] richtet sich jedoch nach den allgemeinen Regeln (§ 4 [X.] in Verbindung mit §
4 Abs. 1 ZPO).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Berufung der Kläger zulässig. Da das [X.] die Feststellungsklage in vollem Umfang abgewiesen hat, ist für die Beschwer der Kläger maßgeblich, welchen Wert die Feststellungsklage bei [X.] der Berufung hatte. Dies war hier der 20. Mai
2015. Entscheidend ist dabei, welche Quote bei Abschluss des Insolvenzverfahrens voraussichtlich erreicht werden wird, so dass es entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung Masseunzu-länglichkeit bestand. Vielmehr war nach den ausführlichen Angaben des [X.], die sich die Kläger zu eigen gemacht haben und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, selbst bei ungünstigen Annahmen am 20. Mai
2015 jedenfalls mit einer zukünftigen Quote von 1,74
v.H. zu rechnen.
Dies ergibt gemäß §
182 [X.], § 3 ZPO eine Beschwerdesumme von mindestens 2.192,40

511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt.

8
9
-

6

-

3. Das Berufungsgericht wird daher in der Sache zu entscheiden haben.

Kayser
Vill
[X.]

Pape
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.04.2015 -
29 O 25657/12 -

OLG München, Entscheidung vom 08.09.2015 -
13 U 1785/15 -

10

Meta

IX ZB 78/15

22.03.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. IX ZB 78/15 (REWIS RS 2016, 14095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14095

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 73/15 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 73/15 (Bundesgerichtshof)

Berufungsverfahren: Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle


IX ZB 100/15 (Bundesgerichtshof)

Berufungsverfahren: Erreichen der Mindestbeschwer nach Abweisung einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle


IX ZB 57/15 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 57/15 (Bundesgerichtshof)

Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 57/15

29 O 25657/12

13 U 1785/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.