Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2001, Az. 4 StR 347/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 983

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[X.] StR 347/01vom18. Oktober 2001in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 11. Mai 2001 mit den Fest-stellungen aufgehobena) soweit der Angeklagte im [X.] der [X.] worden ist,b) im gesamten Strafausspruch.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten - unter [X.]eisprechung im übrigen -wegen schweren Raubes ([X.] der Urteilsgründe) sowie versuchten schwe-ren Raubes ([X.]) zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die [X.]. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel er-sichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.- 3 -1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mittäter eines Raub-rfalls auf die Zweigstelle [X.]der [X.]am 9. März 1998 [X.] versuchten [X.] auf die Zweigstelle der Sparkasse in [X.]-V. am 17. Dezember 1999. Wegen eines dritten, ihm vorgewor-fenen [X.] (am 15. Februar 1999) wurde er [X.]eigesprochen. Alle drei Überfällewurden in im wesentlichen gleicher Begehungsweise durchge[X.]t. Seine Be-teiligung an der Tat vom 17. Dezember 1999 hat der Angeklagte eingeräumt,die an den beiden anderen Überfällen hat er bestritten.2. Die Verurteilung im [X.] (Überfall in M. ) hat keinen Bestand,weil die Beweiswrdigung rechtlicher Überprfung nicht standhält.Das [X.] hat seine Überzeugung von der ([X.] u.a. auf folgende Erwägung gesttzt: Zwar sei der Angeklagte [X.] Beteiligung an dem Bankrfall vom 15. Februar 1999 [X.]eizusprechen,weil seine Einlassung nicht zu widerlegen sei, [X.] die damals in der Nähe [X.] gefundene, mit DNA-Material des Angeklagten versehene Wollmtze,die von einem der Täter bei dem Bankrfall getragen wurde, ihm einmal von"einem Trken" zum Wärmen zur [X.] und von ihm zur [X.] benutzt worden sei ([X.], 21, 23); seiner Einlassung könne jedoch ent-nommen werden, "[X.] er auch auûerhalb der Tat in [X.] vom 17.12.1999 [X.] zu Personen stand, die Bankräubereien nach dem auch in [X.] ver-wirklichten Plan begangen haben" ([X.]).Diese [X.] nicht; denn es steht nicht fest, wie die [X.] in die Hand des [X.] gelangt ist, und es ist nicht erwiesen, [X.] zwischendem Angeklagten und dem Täter, der die [X.] bei der Tat trug, eine [X.] 4 -dung bestand. Die [X.] stellt sich somit nur als Vermu-tung dar, auf die der Schuldspruch nicht gesttzt werden kann (vgl. [X.], 33; 1987, 473 f.).Da das [X.] in seiner Beweiswrdigung zum [X.] zum Nach-teil des Angeklagten mehrfach auf die so [X.] "Einbindung des Ange-klagten in die Personengruppe, aus der heraus die Bankrreien begangenworden sind", abgestellt hat ([X.], 14), kann der Senat - trotz der verbleiben-den gewichtigen Indizien, die [X.] eine Beteiligung des Angeklagten an der Tatsprechen - nicht [X.], [X.] es zu einem [X.] den Angeklagtstige-ren Ergebnis gelangt wre, wenn es den genannten Gesichtspunkt nicht be-rcksichtigt tte. Die Verurteilung im [X.] [X.] daher aufgehoben werden.3. [X.] hat bei der Strafzumessung zum [X.] der [X.] des Angeklagten gewertet, [X.] es sich bei dieser Tat [X.] gehandelt habe ([X.] 20). Da die Verurteilung im [X.]keinen Bestand hat, [X.] auch die Einzelstrafe im [X.] und damit der ge-samte Strafausspruch aufgehoben werden.4. [X.] die neu zu treffenden Feststellungen im Hinblick auf die angeblichvon einem unbekannten Trken dem Angeklagten nur zum Wrmen zur Verf-gung gestellte (mit Sehschlitzen versehene) Wollmtze weist der Senat daraufhin, [X.] Angaben eines Angeklagten, [X.] deren Richtigkeit oder Unrichtigkeites keine Beweise gibt, vom Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind;- 5 -ihre Zurckweisung erfordert auch nicht, [X.] sich ihr Gegenteil positiv fest-stellen lût (st. Rspr.; vgl. nur [X.]R StPO § 261 Einlassung 5; [X.], [X.] 19. September 2001 - 3 [X.] jeweils m.w.[X.] [X.]

Meta

4 StR 347/01

18.10.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2001, Az. 4 StR 347/01 (REWIS RS 2001, 983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 983

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