Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. I ZB 15/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2192

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] durch Beschluss
vom 15. Mai 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 15/13
vom

9. Oktober 2013
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.]s
hat am
9. Oktober
2013 durch [X.] Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und [X.] Dr.
Schaffert, [X.], Dr. Grabinski
und Dr. Löffler

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 9.
Zivilkammer
des [X.]s [X.] (Oder) vom 22.
Januar 2013
teilweise
aufgehoben
und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] (Oder) vom 29. Mai 2008

13 O 256/07
-
wird in Bezug auf die Verurteilung zur Grundstücksher-ausgabe
(Nummer
3
des Tenors)
bis zum 22. Januar 2015 einstweilen eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die
Schuldner.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.237,55

festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die Schuldner wurden
vom [X.] [X.] (Oder) zur Heraus-gabe des Grundstücks W.

in S.

verurteilt. Sie bewohnen
das auf diesem Grundstück vom Schuldner errichtete Wohnhaus. Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldner die Räumungsvollstreckung.

1
-
3
-
Mit Schreiben vom 25.
August 2008 hatte
der Schuldner beim Amtsge-richt [X.] beantragt. Das Amtsgericht hatte
die Zwangsvollstreckung zunächst unter der Auflage vorläufig eingestellt, dass der Schuldner ein amtsärztliches Attest oder Gutachten zur Möglichkeit der [X.] bei gründlicher medizinischer Begleitung vorlegt. Nachdem der Schuldner diese Auflage nicht erfüllt hatte, wurde sein [X.]antrag
vom Amtsgericht
zurückgewiesen.

Das Beschwerdegericht hatte
ein neurologisch-psychiatrisches Gutach-ten zur [X.] des Schuldners eingeholt. Der Sachverständige
war
zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Schuldner eine krankheitsbedingte partielle Geschäftsunfähigkeit vorliege, die sich auf die
insbesondere juristi-sche
Auseinandersetzung um das Grundstück beziehe. Das Beschwerdege-richt hatte
daraufhin mit Beschluss vom 25.
August 2009 die Zwangsvollstre-ckung mit der Maßgabe einstweilen eingestellt, dass sie auf Antrag fortzusetzen sei, wenn die gegenwärtige Prozessunfähigkeit des Schuldners nicht mehr fort-bestehe oder der Schuldner wirksam vertreten werde. Die Gläubiger hatten ge-gen diesen Beschluss die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-schwerde eingelegt.

Der [X.] hatte
dem Schuldner Rechtsanwältin K.

B.

als besondere Vertreterin (Verfahrenspflegerin) zur Seite gestellt
sowie

den Beschluss vom 25.
August 2009 aufgehoben und die Sache an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen, weil
bei Prozessunfähigkeit des Schuldners
auf der Grundlage von §
765a ZPO keine einstweilige Einstellung der Zwangs-vollstreckung möglich ist
([X.], Beschluss vom 17.
August 2011

I
ZB
73/09, [X.] 2011, 209).

2
3
4
-
4
-

Die Verfahrenspflegerin
hat den
vom Schuldner selbst gestellten
Voll-streckungsschutzantrag nicht genehmigt. Mit Beschluss vom 20.
Oktober 2011 hat
das
Beschwerdegericht
die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des [X.] vom 4.
November 2007 zurück-gewiesen.

Die Gläubiger
haben
daraufhin die Räumungsvollstreckung weiterbetrie-ben. Unter dem 3.
Januar 2012 hat
die Verfahrenspflegerin für den Schuldner [X.] nach §
765a ZPO
beantragt, weil die Zwangsräumung
Leib und Leben des Schuldners
erheblich
gefährde
(Herzstillstand, Schlaganfall oder Suizid).

Mit Beschluss vom 12.
Januar 2012
hat
das Amtsgericht Rechtsanwalt Bl.

anstelle von Rechtsanwältin B.

zum Verfahrenspfleger des Schuld-
ners
bestellt. Mit weiterem Beschluss vom selben Tage hat es den [X.] vom 3.
Januar 2012 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Verfahrenspfleger sofortige Beschwerde eingelegt. Er
hat
dazu eine amtsärztliche Stellungnahme des Facharztes Dr.
H.

vor-
gelegt. Aufgrund einer Untersuchung des Schuldners am 16.
Januar 2012
hat
Dr. H.

darin
unter anderem
ausgeführt, dass im Fall der Zwangsräu-
mung ein Suizid des Schuldners unmittelbar absehbar sei und daran auch eine Zwangsunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nichts ändern würde, da das psychische Krankheitsbild nicht behandelbar sei.

Das [X.] hat die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den [X.] einstweilen eingestellt und ein neurologisch-psychia-trisches
Gutachten zur Frage der
Gesundheits-
und
Lebensgefahr
im
Fall der Zwangsräumung eingeholt. Der Gutachter Dr.
L.

hat
den Schuldner nicht zu
5
6
7
8
9
-
5
-
einem Untersuchungsgespräch bewegen
können
und sein Gutachten sodann nach Aktenlage
erstellt. Dr. L.

ist
zu dem Ergebnis
gekommen, dass für den
Fall der Zwangsräumung eine suizidale Handlung des Schuldners wahrschein-lich sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.
Januar 2013 hat das [X.] die Zwangsvollstreckung in Bezug auf die Verurteilung zur Grundstücks-herausgabe unbefristet und ohne Auflagen einstweilen eingestellt.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.].

I[X.] Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde hat
allein im Hinblick auf die fehlende Befristung der einstweiligen Vollstreckungseinstellung
Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei Durchführung der Zwangsräumung bestehe für den Schuldner eine konkrete Suizidgefahr, lässt dagegen keinen Rechtsfehler er-kennen.

1. Das Beschwerdegericht hat
auf der Grundlage der fachärztlichen Aus-führungen Ba.

, Dr.
H.

und Dr.
L.

die
Überzeugung
gewonnen,
dass der Schuldner an einer wahnhaften Störung leide, in deren Folge ein [X.] bei Durchführung der Zwangsräumung wahrscheinlich auftrete.
Das hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand.

a) Das Beschwerdegericht hat seine Beurteilung maßgeblich auf die vom Verfahrenspfleger des Schuldners eingereichte Stellungnahme des [X.] Dr.
H.

gestützt. Dieser hatte zwar mitgeteilt, dass er einen gerichtlichen
Gutachterauftrag ablehne, weil er mit der Schuldnerin bekannt sei und sich 10
11
12
13
14
-
6
-
deshalb befangen fühle. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus aber keine Unverwertbarkeit der Stellungnahme Dr. H.

.
Vielmehr konnte und musste diese
vom Beschwerdegericht als Parteivortrag berücksichtigt und gewürdigt werden. Daran hat sich das Beschwerdegericht gehalten.

Das Beschwerdegericht hat in
der Bekanntschaft von Dr. H.

mit
der Schuldnerin keinen Anlass gesehen, seine fachärztliche Einschätzung als bloßes [X.] abzutun. Es hat diese Beurteilung auf die Funktion von Dr. H.

als zuständigem
Amtsarzt und seine dem Gericht aus einer
Vielzahl von Verfahren bekannte gründliche und sachkompetente Arbeitsweise gestützt. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch eine abweichende Beurteilung mög-lich gewesen wäre.

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht zu [X.], dass das Beschwerdegericht den gerichtlichen Gutachter Dr. L.

um eine Beurteilung nach Aktenlage gebeten und ihm aufgegeben hat, dabei insbesondere die amtsärztliche Stellungnahme Dr.
H.

zu beachten. Der
Schuldner hatte
eine persönliche Untersuchung durch
Dr. L.

verweigert. Der
in einem Termin vor dem Beschwerdegericht gewonnene persönliche Eindruck des Facharztes Ba.

lag bereits mehr als dreieinhalb Jahre zurück. Die einzi-
ge zeitnahe persönliche Untersuchung des Schuldners hatte Dr. H.

am
16. Januar 2012 durchgeführt. Unter diesen Umständen
lässt
das Verfahren des [X.] keinen Rechtsfehler erkennen.

[X.] kann, ob der Gutachter Dr. L.

durch eine persönliche
Untersuchung des Schuldners gegenüber seinem Gutachten nach Aktenlage wesentliche neue Erkenntnisse zur [X.] hätte gewinnen können. 15
16
17
-
7
-
Denn
aufgrund des Verhaltens des Schuldners bestand
für Dr. L.

keine

Möglichkeit einer persönlichen Untersuchung. Den Umstand, dass dem Gutach-ten Dr. L.

kein persönlicher Eindruck vom Schuldner zugrunde lag, hat das
Beschwerdegericht berücksichtigt.

c) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde ferner gegen die Be-rücksichtigung des Gutachtens Ba.

vom 20. Juli 2009 durch das Beschwer-
degericht.

Dieses
Gutachten basiert
zwar
auf einem persönlichen Eindruck vom Schuldner beim Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht am 29.
April 2009, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] am 22.
Ja-nuar 2013 bereits fast vier Jahre zurücklag. Zudem war Gegenstand des dem Gutachter Ba.

erteilten Auftrags allein die Frage der [X.] des
Schuldners im Streit um die Zwangsräumung. Die Ausführungen
zur Suizidge-fährdung des Schuldners erfolgten daher außerhalb dieses Auftrags.

Diese Umstände führen aber nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens Ba.

. Sie sind vielmehr bei seiner Würdigung zu berücksichtigen. Es ist we-der dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Beschwerdegericht dies unbeachtet gelassen hätte.

d) Das Beschwerdegericht hat die fachärztlichen Bewertungen durch seinen Eindruck vom Schuldner im Anhörungstermin am 29. April 2009 sowie durch dessen schriftliche Ausführungen im Räumungsverfahren bestätigt gese-hen. Auch diese tatrichterliche Beurteilung lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler erkennen.

18
19
20
21
-
8
-

e) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Würdigung des
Schrei-bens
des Schuldners vom 10.
Juli 2012
wendet,
dem sie
anders als das Be-schwerdegericht
eine
Bereitschaft zur Räumung des Grundstücks gegen [X.] von 300.000

entnehmen will, setzt
sie nur ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des [X.].
Dasselbe gilt, soweit die [X.] einen Widerspruch zwischen den Annahmen des [X.] kon-struieren will, es bestehe kein
hinreichender Anhaltspunkt für ein kalkuliertes Handeln des Schuldners, er schirme seine Ehefrau aber zielgerichtet vom vor-liegenden Räumungsverfahren ab.
Diese Aussagen sind keineswegs miteinan-der unvereinbar.

f) Die Rechtsbeschwerde beanstandet die
vom Beschwerdegericht bei seiner Interessenabwägung gebrauchte Formulierung "staatlich legitimierte Sterbehilfe"
als sachwidrig. Dabei handelt es sich zwar um eine ungewöhnlich plakative Formulierung des Berufungsgerichts. Es ist aber
nicht erkennbar, dass diese
Formulierung im Streitfall die Abwägung zwischen dem [X.] der Gläubiger und dem [X.] des Schuldners
in entschei-dungserheblicher und einen Rechtsfehler begründender Weise beeinflusst ha-ben könnte.

2. Mit Erfolg
wendet sich die Rechtsbeschwerde
dagegen, dass
das Be-schwerdegericht
die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung
ohne Be-fristung angeordnet hat.

Das durch die Grundrechte auf Schutz des Eigentums (Art.
14 Abs.
1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art.
19 Abs.
4 GG) geschützte Interesse der Gläubiger an der Fortsetzung des Verfahrens verbietet eine dauerhafte [X.] der Räumungsvollstreckung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstre-22
23
24
25
-
9
-
ckungsverbot gelöst werden kann. Die Einstellung ist deshalb zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besser-stellung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Im Interesse des Gläubigers ist dem Schuldner zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem [X.] nachzuweisen ([X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010

I
ZB
34/09, [X.] 2010, 149 Rn.
11 mwN; vgl. auch [X.] (Kammer),
Be-schluss vom 21.
November 2012
2
BvR
1858/12,
NJW 2013, 290 Rn.
14).

Es ist nicht ersichtlich, warum abweichend von diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall eine unbefristete Einstellung der Räumungsvollstreckung in Betracht kommen soll. Insbesondere rechtfertigt die Erwägung des [X.]gerichts, es lasse sich derzeit nicht
prognostizieren, wann es zu einer verän-derten Situation hinsichtlich der Lebensgefahr im Fall der Räumung komme, keine unbefristete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Die Gläu-biger können nicht darauf verwiesen werden, die Zwangsräumung erst fortzu-setzen, nachdem sie mit Erfolg beim Vollstreckungsgericht eine Aufhebung der Einstellung wegen Änderung der Sachlage (§
765a Abs.
4 ZPO) beantragt ha-ben. Vielmehr obliegt es dem [X.], nach Ablauf einer ange-messen befristeten vorläufigen Einstellung darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung weiterhin vorliegen.

Es kann auch nicht angenommen werden, eine Behandlung des [X.] zur Abwendung der Suizidgefahr bleibe ohne weitere Prüfung auf Dauer aussichtslos. So hat der gerichtlich bestellte Gutachter Dr.
L.

ausgeführt,
dass die Suizidgefahr unter stationären Bedingungen reduziert bzw. minimiert und zumindest einer aktuellen [X.] im zeitlichen Umfeld der Zwangsräumung über eine stationäre Krisenintervention begegnet werden kön-26
27
-
10
-
ne. Der Gutachter hat auch nicht angenommen, die
Behandlung der [X.] sei aussichtslos. Vielmehr hat er den Ausgang [X.] als offen bezeichnet. Allerdings hat er an anderer Stelle seines Gutachtens gemeint, eine erfolgversprechende Behandlung der wahnhaften Störung
sei nicht erkennbar. Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der wahn-haften Störung sind aber zu trennen von der Frage der aktuellen Suizidgefähr-dung bei Durchführung der Zwangsräumung. Denn die wahnhafte Störung kann auch ohne gleichzeitige Suizidgefahr bei Räumung bestehen.

3. Der Senat
kann in der Sache selbst entscheiden, weil die fehlende Be-fristung der vorläufigen Einstellung der Räumungsvollstreckung auf der [X.] der Feststellungen des [X.] vom [X.] nachgeholt werden kann (§ 577 Abs. 5 ZPO). Unter den Umständen des Streitfalls ist es erforderlich und angemessen, die vorläufige Einstellung auf drei Jahre ab dem 12. Januar 2012, dem Entscheidungszeitpunkt des Beschwerde-gerichts, zu befristen.

28
-
11
-
II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 Abs. 1
ZPO. Es besteht kein Anlass, den Gläubigern gemäß § 788 Abs. 4 ZPO einen Teil der Kosten aufzu-erlegen.

[X.]
Schaffert
Kirchhoff

Grabinski
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2012 -
16 M 3398/11 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 22.01.2013 -
19 [X.] -

29

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 15/13
vom
15. Mai 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der [X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 15. Mai 2014 durch [X.]
Dr.
Büscher, Pokrant, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch

beschlossen:

Der Beschluss vom 9. Oktober 2013 wird wegen offenbarer [X.] wie folgt berichtigt (§ 319 Abs. 1 ZPO):
In Rn. 12 vierte Zeile muss es heißen "[X.]"
statt "Berufungsgerichts".
In Rn. 28 in der fünften/sechsten Zeile muss es anstelle von "drei Jahre ab dem 12.
Januar 2012" heißen "zwei
Jahre ab dem [X.]".
In Rn. 10 des Beschlusses wird das Datum der angefochtenen Beschwerdeent-scheidung zutreffend mit dem 22. Januar 2013 angegeben. Dagegen stammt der Beschluss des [X.] vom 12. Januar 2012. Unter Be-rücksichtigung des Tenors ("bis zum 22. Januar 2015") ergibt sich unter diesen Umständen, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung für die

Dauer von zwei Jahren ab der Entscheidung des [X.] (und nicht für drei Jahre ab der Entscheidung des Amtsge-richts) erfolgen soll.

Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.01.2012 -
16 M 3398/11 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 22.01.2013 -
19 [X.] -

Meta

I ZB 15/13

09.10.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. I ZB 15/13 (REWIS RS 2013, 2192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2192

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 15/13 (Bundesgerichtshof)

Räumungsvollstreckung: Unbefristete Einstellung bei Selbstmordgefahr des Vollstreckungsschuldners


I ZB 89/16 (Bundesgerichtshof)


I ZB 89/16 (Bundesgerichtshof)

Räumungsvollstreckung für ein Hausgrundstück: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei konkreter Suizidgefahr des Schuldners


I ZB 10/05 (Bundesgerichtshof)


I ZB 109/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 15/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.