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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 141/00vom9. April 2002in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 9. April 2002 durch [X.] [X.], [X.], die [X.] und [X.] Meier-Beck und [X.]:Der Tatbestand des am 12. Dezember 2001 verkündeten [X.] dahingehend berichtigt, daß es auf Seite 3 in der drittletztenZeile statt "die Parteien" richtig "die Beklagten" heißt.Gründe:Es handelt sich um eine nach § 319 ZPO zu berichtigende offenbare Un-richtigkeit bei der Wiedergabe des vom Berufungsgericht zugrunde gelegtenParteivorbringens, die im übrigen, soweit sie - in gekürzter Form - im [X.] erfolgt, grundsätzlich keine eigene urkundliche Beweiskraft [X.] deshalb der [X.] nach § 320 ZPO grundsätzlich nichtunterliegt ([X.], [X.]. v. 17.12.1998 - [X.], NJW 1999, 796).- 3 -Eine mliche Verhandlung war [X.] §§ 319, 128 Abs. 4 ZPO a.F.entbehrlich.[X.] [X.] Mlens Meier-Beck [X.]
Meta
09.04.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. X ZR 141/00 (REWIS RS 2002, 3782)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3782
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