Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. X ZR 141/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3782

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 141/00vom9. April 2002in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 9. April 2002 durch [X.] [X.], [X.], die [X.] und [X.] Meier-Beck und [X.]:Der Tatbestand des am 12. Dezember 2001 verkündeten [X.] dahingehend berichtigt, daß es auf Seite 3 in der drittletztenZeile statt "die Parteien" richtig "die Beklagten" heißt.Gründe:Es handelt sich um eine nach § 319 ZPO zu berichtigende offenbare Un-richtigkeit bei der Wiedergabe des vom Berufungsgericht zugrunde gelegtenParteivorbringens, die im übrigen, soweit sie - in gekürzter Form - im [X.] erfolgt, grundsätzlich keine eigene urkundliche Beweiskraft [X.] deshalb der [X.] nach § 320 ZPO grundsätzlich nichtunterliegt ([X.], [X.]. v. 17.12.1998 - [X.], NJW 1999, 796).- 3 -Eine mliche Verhandlung war [X.] §§ 319, 128 Abs. 4 ZPO a.F.entbehrlich.[X.] [X.] Mlens Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 141/00

09.04.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. X ZR 141/00 (REWIS RS 2002, 3782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3782

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.