Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 5 StR 431/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1577

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 22. August 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. Au-gust 2001, an der teilgenommen haben:[X.] [X.] Vorsitzender,[X.] [X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] [X.] vom 8. Mai 2000 mit den [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]eDie Staatsanwaltschaft [X.] hat dem Angeklagten mit der zuge-lassenen Anklageschrift vorgeworfen, in der [X.] vom 1. Januar 1997 bisMai 1997 in insgesamt 14 näher beschriebenen Fällen mit Betäubungsmit-teln (Kokain u. a.) in jeweils nicht geringen Mengen unerlaubt Handel getrie-ben zu haben. Das [X.] hat das Verfahren durch Urteil gemäß § 260Abs. 3 StPO eingestellt, weil die angeklagten Taten schon Gegenstand ei-nes früheren Verfahrens gewesen seien ([X.] [X.], [X.]: 4 [X.]), dieses insoweit nach § 154 Abs. 2 StPOvorläufig eingestellt worden und eine Wiederaufnahme (§ 154 Abs. 4 StPO)nicht erfolgt sei. Mit ihrer [X.] vom [X.] letztlich vertretenen [X.] rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiel-len Rechts. Mit der [X.] beanstandet sie, daß das erkennendeGericht keine Beweisaufnahme durchgeführt habe. Dem Rechtsmittel ist [X.] nicht zu [X.] 4 -Der Senat hat das im angefochtenen Urteil angenommene Verfah-renshindernis von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (vgl.Pfeiffer in [X.]. Einleitung [X.]. 133). Deshalb ist unerheblich, daß [X.] der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen. Die Prüfungergibt, daß die Einstellung des früheren Verfahrens hinsichtlich des Falles54 der damaligen Anklageschrift vom 20. März 1998 gemäß § 154 Abs. 2StPO für die hier angeklagten Taten schon deshalb keine Sperrwirkung (vgl.dazu [X.] in [X.], [X.]. § 154 [X.]. 41, 50) entfaltenkonnte, weil sie diese Taten nicht erfaßte.Sofern kein besonderer Vertrauensschutz gemäß dem [X.] greifen sollte, kommt eine aus § 154 Abs. 2 StPO folgende Sperrwir-kung nicht in Betracht, wenn es hierfür an einer wirksamen, ausreichendkonkreten Anklageerhebung gefehlt hat (vgl. [X.] § 200 Abs. 1Satz [X.] Tat 13). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Anklageschrift die [X.] zur Last gelegte Tat sowie [X.] und Ort ihrer Begehung so [X.] zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klarge-stellt und erkennbar wird, welche Tat gemeint ist; die Tat muß sich von an-deren gleichartigen strafbaren Handlungen desselben [X.] unterscheidenlassen (BGHSt 40, 44, 45; 40, 390, 391; zusammenfassend KuckeinStraFo 1997, 33, 36). Diesen Anforderungen genügt die im [X.] Anklage in Fall 54 weitgehend nicht.Die damalige [X.] unverändert zugelassene [X.] Anklage lastete dem [X.] insoweit (gewerbsmäßiges) unerlaubtes Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln an. Ihm wurde vorgeworfen, [X.] zu seiner Festnahme am 30.Oktober 1997 verschiedene Betäubungsmittel, wie Cannabis, Cannabispro-dukte, MDMA, MDE und Kokain, an Zwischenhändler und Drogenabhängige- 5 -in [X.] und Umgebung veräußert zu haben, um dadurch Gewinne fürsich zu erzielenfl. [X.] habe das Rauschgift vor dem Verkauf aufeiner Feinwaage abgewogen und portioniert, durch Zugabe von Lactose undMannit gestreckt und verkaufsfertig in zuvor angefertigte Faltbriefchen ver-packt. Bei der Durchsuchung am 30. Oktober 1997 sei eine Vielzahl [X.] und Substanzen gefunden worden, welche diesem Zweck zudienen geeignet und bestimmt gewesen seien.Es fehlte hiermit bereits weitgehend an einer hinreichend deutlichenEingrenzung des [X.]. Die Angabe, daß der [X.] bis zu seinerFestnahme am 30. Oktober 1997 mit Betäubungsmitteln gehandelt habe,läßt für sich offen, wann er diese Handlung(en) frühestens begangen habenkönnte. Der ergänzende Hinweis im wesentlichen Ermittlungsergebnis [X.] aufwelches zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des [X.] zurückgegriffen werden darf (BGHSt 46, 130, 134; [X.] § 200Abs. 1 Satz 1 [X.] Tat 12; jeweils m.w.N.) [X.], der Angeklagte habe [X.] Januar 1996 mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln begonnen, trägt zurnäheren Konkretisierung des hier maßgeblichen Anklagepunktes 54 nichtbei; ersichtlich ist mit dieser [X.]angabe der Beginn der ersten weiteren 53Taten gemeint. Eine zeitlich nur sehr vage Beschreibung des [X.] zwar nicht zwingend zur Annahme eines Verfahrenshindernisses (vgl.BGHSt 44, 153, 154 ff.; [X.] § 200 Abs. 1 Satz 1 [X.] Anklagesatz 2;Tat 13, 14). Doch läßt die Anklage darüber hinaus jedwede Information [X.] des Handeltreibens, insbesondere zu einzelnen Erwerbs- oderVeräußerungshandlungen, zu Art und Menge von Betäubungsmitteln, [X.] und ähnlichem vermissen.Soweit unter Ziffer 54 im [X.] mitgeteilt wird, daß bei derFestnahme des Angeklagten am 30. Oktober 1997 in dessen Wohnung nochkleinere Mengen und Anhaftungen verschiedener, im einzelnen bezeichne-ter Betäubungsmittel gefunden worden sind, ist damit freilich der [X.] 6 -mit diesen Betäubungsmitteln hinreichend konkretisiert; insoweit ist ein Tei-lakt gewerbsmäßigen Handeltreibens (noch) ausreichend angeklagt. [X.] sich aus der zeitlichen Abfolge der angeklagten Taten und dem Zu-sammenhang zwischen den Anklagepunkten 53 (Handeltreiben bis zum 13.Oktober 1997) und 54 allenfalls noch eine konkrete Anklage gewerbsmäßi-gen Handeltreibens ab dem 14. Oktober 1997 aus der Anklage herauslesen.Keinesfalls bestehen aber Anhaltspunkte dafür, daß zwischen einem so ver-standenen Tatvorwurf und den neuerlich angeklagten Taten irgendein Zu-sammenhang besteht, zumal letztere ausweislich der Anklage schon imMai 1997, somit fünf Monate zuvor beendet gewesen sein sollen.Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, inwieweit eine frühere [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO gegenüber einer neuerlichen Strafverfol-gung bei Hinzutreten erschwerender Umstände Sperrwirkung entfalten kann(vgl. dazu [X.], 36 m. Anm. [X.]).Der beträchtliche [X.]ablauf seit Begehung der hier angeklagten Ta-ten und der Vorlauf dieses Verfahrens, der dem Angeklagten nicht anzula-sten ist, wird vom neuen Tatrichter ganz erheblich zu Gunsten des Ange-klagten zu berücksichtigen sein.[X.]

Meta

5 StR 431/00

22.08.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 5 StR 431/00 (REWIS RS 2001, 1577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1577

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