Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZB 228/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9825

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 228/08 vom 3. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 10. September 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz. 1 Der Schuldner wendet sich gegen die Versagung der Restschuldbefrei-ung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Er meint, diese Vorschrift müsse im Hinblick auf §§ 297, 296 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus Gründen der Gleichbehandlung [X.] - 3 - sungsgemäß dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 [X.] nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von den [X.] stellen könne. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 [X.] und die Oblie-genheitsverletzungen des Schuldners nach Aufhebung des Verfahrens, die während der Wohlverhaltensperiode zur Versagung führen können, betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 290 Abs. 1 [X.] können Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung grund-sätzlich nur im Schlusstermin gestellt werden. Begehrt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankün-digung eines Antrags nach § 290 Abs. 1 [X.], die noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Dies hat der [X.] bereits ent-schieden (Beschluss vom 20. März 2003 - [X.] ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2168). Können Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nur im Schluss-termin gestellt werden, ist dies stets der richtige Zeitpunkt. Die Antragstellung kann daher nicht von anderen Fristen, etwa der Kenntniserlangung vom [X.] durch den Gläubiger, abhängig gemacht werden. 3 Der Gesetzgeber behandelt in § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] und §§ 297, 296 Abs. 1 Satz 2 [X.] andererseits auch in der Sache nicht Gleiches ungleich. Bis zum Schlusstermin kann der unredliche Schuldner nicht darauf vertrauen, dass ihm Restschuldbefreiung erteilt werde. Er muss mit der Stellung eines [X.] im Schlusstermin rechnen. Nach dem Schlusstermin kann ein Gläubiger wegen der in § 290 [X.] genannten Gründe die Versagung der Restschuldbefreiung nicht mehr beantragen. Es findet sich nur eine entspre-chende Regelung in § 297 [X.] für den Fall, dass der Schuldner im Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens [X.] - 4 - weise während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Übrigen kann der [X.] nur auf neue [X.] des Schuldners, welche die Befriedigung des Schuldners beeinträchtigen, gestützt werden. Im Hinblick auf die den Schuldner allein in diesem Verfahrensabschnitt gemäß § 295 [X.] treffenden Obliegenheiten hat der Gesetzgeber einerseits aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch aus Gründen des Schuldnerschutzes die einjährige Antragsfrist eingeführt (Begründung des [X.], abgedruckt in [X.], [X.], 2. Aufl., [X.]; FK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 296 Rn. 24). [X.] Fischer

Grupp [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.07.2008 - IN 122/05 - [X.], Entscheidung vom 10.09.2008 - 3 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 228/08

03.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. IX ZB 228/08 (REWIS RS 2011, 9825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9825

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