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Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur durch Insolvenzgläubiger mit angemeldeter Forderung zur Insolvenztabelle
Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des [X.] vom 2. Mai 2018 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (bis zu) 4.000 € festgesetzt.
I.
Über das Vermögen des [X.](fortan: Schuldner) wurde auf Eigenantrag vom 9. Juni 2015 am 16. Juli 2015 das ([X.] eröffnet. Der Schuldner beantragte die Erteilung der Restschuldbefreiung. In dem eingereichten [X.] führte er die S. (im Folgenden: Beteiligte) nicht als Gläubigerin auf. Diese meldete auch keine Forderung zur Insolvenztabelle an. Nach Durchführung des [X.] am 8. Juni 2016 wurde das Insolvenzverfahren am 12. Juli 2016 aufgehoben. Mit Schreiben vom 29. November 2017 beantragte die Beteiligte, dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach §§ 297a, 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] zu versagen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe gegen den Schuldner offene Steuerforderungen aus dem [X.] in Höhe von rund 2.400 € einschließlich der bisher angefallenen Säumniszuschläge. Von diesen Forderungen habe der Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewusst. Er habe auf Antrag der Beteiligten am 20. Mai 2015 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben. Im Insolvenzverfahren habe er die Beteiligte als Gläubigerin vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig verschwiegen. Sie - die Beteiligte - habe vom Insolvenzverfahren erst im Juni 2017 erfahren.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Beteiligten zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren [X.] weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Beteiligte sei nicht berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 297a [X.] zu stellen. Antragsberechtigt seien nur Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hätten.
2. Diese Ansicht trifft zu. Den Antrag, die Restschuldbefreiung nach § 297a [X.] zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 [X.] vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch [X.]eldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.
a) Die Vorschrift des § 297a [X.] ist durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 ([X.] I S. 2379) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in die [X.] eingefügt worden. Sie ist hier anwendbar, weil das Insolvenzverfahren nach dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist (Art. 103h Satz 1 EG[X.]). Nach dem Wortlaut der Norm kann der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur von einem Insolvenzgläubiger gestellt werden. Insolvenzgläubiger sind alle persönlichen Gläubiger, die einen zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 [X.]). Eine [X.]eldung des Anspruchs zur Insolvenztabelle setzt der Begriff des Insolvenzgläubigers grundsätzlich nicht voraus.
b) Bevor das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte in [X.] trat, konnte die Restschuldbefreiung unter den Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] versagt werden, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt wurde (§ 290 Abs. 1 [X.]). Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 20. November 2014 - [X.], [X.], 132 Rn. 7 mwN) stand dieses Antragsrecht nur [X.] zu, die ihre Forderung im Verfahren angemeldet hatten und sich dadurch am Insolvenzverfahren beteiligten. Entsprechendes galt für Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase nach §§ 296, 297 [X.] und für Anträge auf Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 [X.]; das im Gesetz vorgesehene Antragsrecht der Insolvenzgläubiger wurde auch hier auf Gläubiger beschränkt, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hatten ([X.], Beschluss vom 9. Oktober 2008 - [X.], Z[X.] 2009, 52 Rn. 2 mwN; vom 20. November 2014, aaO Rn. 9).
c) Durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 wurden die Gläubigerrechte insoweit gestärkt, als [X.] nun auch schon vor dem Schlusstermin gestellt werden können (§ 290 Abs. 1 und 2 [X.] nF) und - wenn sich erst nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 [X.] vorgelegen hat, - auch noch nach diesem [X.]punkt (§ 297a [X.]). Antragsberechtigt sind nach der Neuregelung in § 290 Abs. 1 [X.] Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben. Damit soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs die Rechtsprechung nachgezeichnet werden, die nur diesen [X.] ein Antragsrecht zubilligt (BT-Drucks. 17/11268, [X.]). Von einer entsprechenden Ergänzung wurde bei den weiteren bereits bestehenden Versagungs- und Widerrufsnormen (§§ 296, 297, 303 [X.]) ebenso abgesehen wie bei der Neuregelung in § 297a [X.]. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird jedoch ausgeführt, die Einschränkung des Antragsrechts auf Insolvenzgläubiger, die Forderungen im Verfahren angemeldet haben, gelte ohne ausdrückliche Regelung über die Grundnorm des § 290 [X.] hinaus auch für die anderen Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (BT-Drucks. 17/11268, aaO).
d) Im Blick auf diese Entstehungsgeschichte wird im Schrifttum nahezu einhellig vertreten, dass ein [X.] nach § 297a [X.] nur von [X.] gestellt werden kann, die eine Forderung angemeldet haben ([X.], [X.], 3. Aufl., Rn. 975 f; [X.]., [X.], 721, 722; [X.]. in FK-[X.], 9. Aufl., § 297a Rn. 16; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 297a Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 297a Rn. 5 f; HK-[X.]/Waltenberger, 9. Aufl., § 297a Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 297a Rn. 2; HmbKomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 297a Rn. 2; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 5. Aufl., § 297a Rn. 4; [X.]/Weinland, [X.], 3. Aufl., § 297a Rn. 2; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2019, § 297a Rn. 2; BK-[X.]/Ley, 2014, § 297a Rn. 2; BeckOK-[X.]/[X.], 2019, § 297a Rn. 2; Frind, [X.], 2. Aufl., Rn. 876; [X.]/Montag, Privatinsolvenzrecht, § 297a [X.] Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 547, 550; [X.]/[X.], [X.], 541, 544 f; [X.]/[X.], [X.] 2014, 16, 17 f; nicht eindeutig a.A., aber von der Rechtsbeschwerde als Gegenmeinung bezeichnet: [X.]/[X.], [X.], 2015, § 297a Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 297a Rn. 1 und 4).
e) Die Rechtsbeschwerde tritt dem unter Berufung auf eine Entscheidung des [X.] (Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 68g [X.], juris) entgegen. Sie meint, die Rechtsprechung, die der Gesetzgeber nach seinem erklärten Willen habe umsetzen wollen, verlange nicht die Auslegung, dass nur solche Insolvenzgläubiger einen [X.] nach § 297a [X.] stellen könnten, die eine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Grundlage dieser Rechtsprechung sei gewesen, dass nach alter Rechtslage der Schlusstermin für Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 [X.] eine Zäsur gebildet habe und dass bis zu diesem [X.]punkt auch Forderungsanmeldungen möglich gewesen seien. Wenn die Berechtigung, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, an eine Forderungsanmeldung geknüpft worden sei, sei dies letztlich nur ein Reflex auf die Zäsur des [X.] gewesen. Durch die Neuregelung in § 297a [X.] sei diese strikte Zäsurwirkung aufgehoben worden. Der [X.] könne nun noch zu einer [X.] gestellt werden, da eine Forderungsanmeldung nicht mehr möglich sei. Es sei unter [X.] nicht gerechtfertigt, in diesem [X.]raum einem Tabellengläubiger mehr Rechte einzuräumen als einem Gläubiger, der eine unterlassene Forderungsanmeldung nun nicht mehr nachholen könne.
f) Diese Einwände greifen nicht durch. Ausschlaggebend dafür, dass nach altem Recht nur Insolvenzgläubiger, die eine Forderung zur Tabelle angemeldet hatten, als berechtigt angesehen wurden, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, war nicht die Zäsurwirkung des [X.]. Entscheidend war vielmehr die Überlegung, dass ein [X.] als Verfahrensrecht denjenigen Gläubigern vorbehalten sein sollte, die sich am Insolvenzverfahren durch [X.]eldung ihrer Forderung beteiligten ([X.], Beschluss vom 20. November 2014 - [X.], [X.], 132 Rn. 9; vgl. FK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 290 Rn. 218; [X.]., [X.], 721, 722; [X.]/[X.], [X.], § 38 Rn. 18). Aus diesem Grund wurden auch [X.] nach §§ 296, 297 [X.], die nach dem Schlusstermin gestellt werden konnten, dem Erfordernis einer Forderungsanmeldung unterstellt, obschon eine solche zu diesem [X.]punkt nicht mehr möglich war ([X.], Beschluss 17. März 2005 - [X.], [X.], 399, 400; vom 9. Oktober 2008 - [X.], Z[X.] 2009, 52 Rn. 2; vom 20. November 2014, aaO). Der Wille des Gesetzgebers, auch nach neuem Recht nur Tabellengläubigern [X.] zu gestatten, korrespondiert daher sowohl mit den Aussagen als auch mit den Beweggründen der Rechtsprechung zum früheren Recht (vgl. Graf-Schlicker/[X.], [X.], 5. Aufl., § 297a Rn. 4).
g) Insolvenzgläubiger, die wie die Beteiligte in dem vom Schuldner eingereichten [X.] nicht aufgeführt wurden, sind damit nicht schutzlos. Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können sie aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung des [X.] erlangen, die als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten gilt (§§ 28, 30 Abs. 1, § 9 Abs. 3 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2008 - [X.], [X.], 66 Rn. 10). Erfahren sie hiervon erst zu einem [X.]punkt, zu dem eine Forderungsanmeldung nicht mehr möglich ist, können sie versuchen, einen anderen Gläubiger, der seine Forderung rechtzeitig angemeldet hat, dazu zu bewegen, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. November 2014 - [X.], [X.], 132 Rn. 11). Gelingt dies nicht, bleibt die Möglichkeit, den Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2008, aaO Rn. 2; vom 6. November 2008, aaO Rn. 11; vom 20. November 2014, aaO Rn. 9, 11; [X.], [X.], 712 mit [X.]. [X.], [X.], 687; [X.], [X.], 721, 725 ff; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 297a Rn. 6) .
Kayser |
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Gehrlein |
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Grupp |
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Schoppmeyer |
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Röhl |
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Meta
13.02.2020
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Berlin, 2. Mai 2018, Az: 84 T 60/18
§ 290 Abs 1 InsO, § 297a Abs 1 InsO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2020, Az. IX ZB 55/18 (REWIS RS 2020, 880)
Papierfundstellen: MDR 2020, 503-504 WM2020,468 REWIS RS 2020, 880
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 55/18 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 56/13 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverfahren: Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch einen nicht in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufgenommenen …
IX ZB 35/21 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverfahren: Rechtzeitigkeit des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bei angezeigter Masseunzulänglichkeit
IX ZB 56/13 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 85/13 (Bundesgerichtshof)
Restschuldbefreiungsverfahren: Antragsberechtigung für Versagungsanträge