Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. 4 StR 84/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4682

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 20. März 2007 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. März 2007 gemäß §§ 44 Satz 1, 45 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2006 Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tra-gen. Gründe: Dem Angeklagten ist nach Versäumung der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn - wie sein Verteidi-ger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der Versäumung der Frist kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). 1 Der Angeklagte hatte seinen Verteidiger beauftragt, Revision einzulegen und die Sachrüge zu erheben. Letzteres ist aus Gründen, die allein dem [X.] anzulasten sind, nicht geschehen. Nach Ablauf der [X.] hat das [X.] den Verteidiger mit Schreiben vom [X.] 2006, das am 18. Dezember 2006 bei diesem eingegangen ist, darauf hin-gewiesen, dass er - entgegen seiner irrigen Annahme - in der [X.] die Sachrüge nicht erhoben hat. Daraufhin hat der Verteidiger mit einem am 27. Dezember 2006 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.] - 3 - gründungsfrist beantragt und die versäumte Handlung nachgeholt. Seinem [X.], dessen Richtigkeit er anwaltlich versichert hat, ist zu entnehmen, dass der Angeklagte weder Kenntnis von der Fristversäumung hat noch dass diesen ein Mitverschulden daran trifft. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch fristgerecht gestellt. Für den Be-ginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Angeklagten von der Fristversäumung an. Selbst wenn der Angeklagte zeitgleich mit seinem Verteidiger von der fehlenden Revisionsbe-gründung Kenntnis erhalten hätte, wäre der Wiedereinsetzung - entgegen der Ansicht des [X.] - fristgerecht gestellt, da die Wochenfrist wegen der [X.] erst mit Ablauf des 27. Dezember 2006 geen-det hätte (§ 43 Abs. 2 StPO). 3 Tepperwien Kuckein Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 84/07

20.03.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2007, Az. 4 StR 84/07 (REWIS RS 2007, 4682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4682

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.