Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. 3 StR 181/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7183

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[X.]:[X.]:BGH:2018:260618B3STR181.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 181/18

vom
26. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26.
Juni 2018 einstim-mig beschlossen:

1.
Den Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] das Urteil des [X.]s
Mönchengladbach vom 17.
November
2017 auf deren jewei-ligen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung tragen die Angeklagten.
Damit sind die Beschlüsse des [X.] vom 14.
Februar
2018, mit denen die Revisionen der Angeklagten als unzulässig verworfen worden sind, gegen-standslos.
2.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in fünf Fällen zu Gesamtfreiheitsstra-fen von drei Jahren und sechs Monaten (den Angeklagten M.

) bzw.
drei Jahren und drei Monaten (den Angeklagten [X.]

) verurteilt.
I.
Gegen dieses Urteil haben die Verteidiger der Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist ihnen daraufhin am 18.
Dezem-ber
2017 (Rechtsanwalt [X.].

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

) bzw.
am 19.
Dezember
2017 (Rechtsanwalt L.

als Verteidiger des Angeklagten
M.

) zugestellt worden. Beide Verteidiger haben Revisionsbegründun-
gen erstellt, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts gerügt und dies näher ausgeführt haben. Die beim [X.] eingegangenen Schriftsätze tra-gen einen Eingangsstempel vom 20.
Januar
2018, einem Samstag.
1.
Die [X.] hat mit Beschlüssen vom 14.
Februar
2018 die [X.] nach §
346 Abs.
1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Angeklagten ihre Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des §
345 Abs.
1 StPO begründet hätten; die Fristen seien am 18. bzw. am 19.
Januar
2018 abgelaufen. Für den Angeklagten [X.]

hat daraufhin Rechtsanwalt [X.].

Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt. Er habe versehentlich eine einheitliche Frist für beide Sachen auf den 19.
Januar
2018 notiert, deshalb sei die [X.] ohne Verschulden des Angeklagten [X.]

versäumt worden.
Für den Angeklagten M.

hat Rechtsanwalt L.

hingegen auf Ent-
scheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 14.
Februar
2018 angetragen. In dieser Entscheidung sei die [X.] von falschen Voraussetzungen ausgegangen, denn tatsächlich sei die Revisions-1
2
3
-
4
-
begründung am 19.
Januar
2018 und damit fristgerecht beim [X.] [X.]: Rechtsanwalt [X.].

habe sie am Abend dieses Tages
zwischen
18.00
Uhr und 19.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen. Hilfsweise hat auch Rechtsanwalt L.

für den Angeklagten
M.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2.
Den Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist des §
345 Abs.
1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft, §
44 Satz
1 StPO.
a)
Hinsichtlich des Angeklagten [X.]

ergibt sich die Fristversäumung
schon daraus, dass auch dann, wenn man den Vortrag des Verteidigers als richtig unterstellt, die Revisionsbegründung sei am 19.
Januar
2018 in den Nachtbriefkasten des [X.]s eingeworfen worden, die Frist versäumt wurde,
weil sie bereits am 18.
Januar
2018 ablief.
b)
Mit Blick auf den Angeklagten M.

gilt Folgendes:
Auf der Grundlage des Vortrags des Verteidigers des Angeklagten wäre die Revisionsbegründung am 19.
Januar
2018 und deshalb fristgerecht
beim [X.] eingegangen. Mangels Fristversäumung käme eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Dem steht indes der Posteingangs-stempel des [X.]s entgegen, der im Regelfall als öffentliche Urkunde im Sinne von §
418 Abs.
1 ZPO, §
37 Abs.
1 StPO
den Beweis über den Tag des Eingangs des Schriftstücks bei Gericht erbringt, wenn und solange dieser [X.] nicht gemäß §
418 Abs.
2 ZPO durch den Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts entkräftet wird ([X.], Beschluss vom 23.
März
2017 -
2
Rev
16/17, StraFo
2017, 508, 509 mwN). Zu 4
5
6
7
-
5
-
dieser Entkräftung ist eine bloße Glaubhaftmachung, wie sie in der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt [X.].

zu sehen ist, in aller Regel nicht ausrei-
chend;
vielmehr muss zur vollen
Überzeugung des Gerichts die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Schriftsatzes feststehen. Der Beweis ist über schlichtes Be-streiten hinaus substantiiert anzutreten, wozu eine konkrete Darlegung der Um-stände gehören kann, aus denen sich das Gegenteil der von
der Beweiskraft der öffentlichen Urkunde erfassten Tatsachen ergeben soll ([X.] aaO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Verteidigers des [X.] M.

nicht. Auch wenn hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge,
in die Außenstehende regelmäßig keinen Einblick haben, die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden dürfen, ist eine plausible und in sich widerspruchsfreie, beweisbare Darstellung eines abweichenden Ablaufs der Dinge erforderlich. Dazu hätte hier ein Vorbringen gehört, das es möglich er-scheinen lassen könnte, dass es -
etwa infolge eines technischen Defekts oder Nachlässigkeiten im Arbeitsablauf
-
beim [X.] auch in anderen Fällen zu Fehlstempelungen gekommen ist (vgl. [X.] aaO). Daran fehlt es.
[X.] genügt das Vorbringen,
ein auf das Datum eines Samstags lauten-der Eingangsstempel würde keinen Sinn ergeben, nicht.
Steht damit die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung nicht fest, trifft den Angeklagten an der infolgedessen anzunehmenden Fristversäumung aber auch hier kein Verschulden, so dass ihm auf den hilfsweise gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
8
-
6
-
II.
Die auf die jeweils erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Über-prüfung des Urteils hat aus den vom [X.] dargelegten Grün-den keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; ihre Revisio-nen erweisen sich damit als offensichtlich unbegründet.
Gericke
Spaniol
Berg

Hoch
Leplow
9

Meta

3 StR 181/18

26.06.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. 3 StR 181/18 (REWIS RS 2018, 7183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7183

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