Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2021, Az. VI ZA 6/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8701

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Gegenstand

Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht einer Klage auf Geldentschädigung nach der Datenschutzgrundverordnung wegen Bildberichterstattung


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 26. März 2020 zu bewilligen, wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 [X.] kann im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht bestehen, weil aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 [X.] Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 [X.] durch nationale Regelungen ausgenommen worden sind (vgl. Senat, Urteile vom 7. Juli 2020 - [X.], juris Rn. 10; vom 29. September 2020 - [X.]/19, juris Rn. 14).

Die Voraussetzungen einer Geldentschädigung wegen Rechtsverletzung durch Bildberichterstattung bedürfen im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung (vgl. dazu Senat, Urteile vom 24. Mai 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 1136 Rn. 9; vom 5. Oktober 2004 - [X.], [X.], 298, juris Rn. 13 f., 24; [X.][K], Beschlüsse vom 2. April 2017 - 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879 Rn. 10, 12; vom 23. September 2009 - 1 BvR 1681/09 u.a., juris Rn. 2; jeweils mwN).

Durch die erste Bildberichterstattung erfolgte bereits keine Rechtsverletzung (Senat, Urteile vom 29. September 2020 - [X.]/19 und [X.], juris). Durch die zweite Bildberichterstattung erfolgte - falls sie überhaupt unzulässig sein sollte - jedenfalls keine schwerwiegende, eine Geldentschädigung rechtfertigende Rechtsverletzung, da die erstmalige Bildveröffentlichung rechtmäßig war und die im Zusammenhang mit der zweiten Bildveröffentlichung geäußerte Auffassung der Beklagten, die erstmalige Bildveröffentlichung sei zulässig, zutrifft. Unerheblich ist daher der Umstand, dass wegen der zweiten Bildberichterstattung auf Antrag der Klägerin ein Zwangsgeld gegen die Beklagte festgesetzt wurde (siehe dazu [X.], Beschluss vom 29. Januar 2019 - 16 W 4/19, juris; [X.][K], Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 BvR 957/19, juris).

[X.]     

        

Offenloch     

        

Müller

        

Allgayer     

        

Linder     

        

Meta

VI ZA 6/20

16.02.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Köln, 26. März 2020, Az: 15 U 193/19

§ 114 Abs 1 S 1 ZPO, Art 6 EUV 2016/679, Art 7 EUV 2016/679, Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, Art 85 EUV 2016/679

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2021, Az. VI ZA 6/20 (REWIS RS 2021, 8701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8701


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZA 6/20

Bundesgerichtshof, VI ZA 6/20, 16.02.2021.


Az. 15 U 193/19

Oberlandesgericht Köln, 15 U 193/19, 26.03.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 2/21

VI ZR 1175/20

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