Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.04.2023, Az. III R 4/20

3. Senat | REWIS RS 2023, 2891

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Gegenstand

Zur Koordinierung von Familienleistungen bei Entsendung ins Inland


Leitsatz

1. NV: Wird der Kindergeldberechtigte aus einem anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) nach Deutschland entsandt, ohne hier eine Rente zu beziehen, sind etwaige Familienleistungsansprüche des Klägers im anderen Mitgliedstaat durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem in Deutschland ausschließlich durch den Wohnsitz ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004).

2. NV: Wenn in diesem Falle die Kinder im anderen Mitgliedstaat wohnen, ist ein Differenzkindergeldanspruch in Deutschland ausgeschlossen (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004).

3. NV: Die Koordinierungsregeln des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 sind nur anwendbar und können somit den Kindergeldanspruch in Deutschland nur ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.02.2019 - 2 K 975/17 (Kg) aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist der Anspruch auf volles [X.] Kindergeld für die Monate Februar bis Dezember 2015 und Februar bis Dezember 2016.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist [X.] Staatsbürger und Vater der drei Töchter A, [X.] und [X.], die im gemeinsamen Haushalt des [X.] und seiner Ehefrau in der [X.] ([X.]) leben.

3

Der Kläger wurde von seinem Arbeitgeber vom ...02.2015 bis zum ...03.2015, vom ...04.2015 bis zum ...07.2015, vom ...07.2015 bis zum ...12.2015 und vom ...02.2016 bis zum ...12.2016 in die [X.]undesrepublik [X.] ([X.]) zur Arbeit entsandt. Die Ehefrau arbeitete in den hier streitigen Zeiträumen nicht und erhielt auch keine Rente. Das Familieneinkommen des [X.] betrug im Jahr 2013 [X.] ..., im Jahr 2014 [X.] ..., im Jahr 2015 [X.] ... und im Jahr 2016 [X.] ....

4

Die Sozialhilfestelle der Gemeinde gewährte ab April 2016 auf Antrag der Ehefrau für die jüngeren Kinder [X.] und [X.] das Erziehungsgeld 500+ in Höhe von [X.] 500 pro Monat und Kind; für das Kind A lehnte sie im August 2017 die Gewährung des Erziehungsgeldes ab.

5

Die [X.]eklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) setzte am 22.03.2017 Kindergeld für Februar bis Dezember 2015 und Februar bis Dezember 2016 nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]) vorläufig unter Anrechnung [X.] Familienleistungen fest; angerechnet wurden für 2015 je Kind und Monat zwischen 24,54 € und 45,85 € und für 2016 zwischen 27,32 € und 144,49 €. Den dagegen gerichteten Einspruch wies sie als unbegründet zurück.

6

Die Klage, mit der für Februar bis Dezember 2015 sowie für Februar bis Dezember 2016 weitere Teilbeträge beansprucht wurden, weil Anspruch auf ungekürztes Kindergeld bestehe, hatte Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) entschied --mit missverständlicher Tenorierung, da die zugesprochenen Teilbeträge nicht "zusätzlich" oder als "weiteres Kindergeld" bewilligt wurden, und ohne Nennung des Namens des [X.]erichterstatters auf dem Deckblatt des [X.], die Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern ([X.] --A[X.]lEU-- 1971 Nr. L 149, S. 1) entfalte keine Sperrwirkung für die Anwendung [X.] Rechts. Der Kläger habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt und in [X.] lediglich das Erziehungsgeld 500+ für zwei Töchter ab April 2016 erhalten. Ein Anspruch auf anzurechnende Familienleistungen habe in [X.] wegen der Höhe des Familieneinkommens nicht bestanden und eines Negativbescheides einer [X.] Sozialbehörde habe es nicht bedurft. Das [X.] Erziehungsgeld 500+ wurde vom [X.] ohne nähere [X.]egründung nicht auf das Kindergeld angerechnet.

7

Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Rechts.

8

Die Familienkasse beantragt,
das [X.]-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Der [X.] kann aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht beurteilen, ob und in welcher Höhe dem Kläger für die streitigen Zeiträume ein Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld zusteht.

1. Das [X.] ist in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld beanspruchen kann, weil er in den streitigen Zeiträumen seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 [X.]) im Inland hatte, und dass seine Kinder nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden konnten, weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

2. Obwohl der Kläger die nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, könnte sein Anspruch durch vorrangige Ansprüche für dieselben Familienangehörigen in anderen Mitgliedstaaten gemindert oder ausgeschlossen sein. Dies bestimmt sich --entgegen der Auffassung des [X.]-- nicht nach der nationalen Konkurrenzregel des § 65 Satz 1 Nr. 2 EStG (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung), sondern nach den Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 des [X.] und des [X.] ([X.] 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung ([X.] 883/2004 --Grundverordnung--), die daran anknüpfen, ob der jeweilige Anspruch durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, durch den Bezug einer Rente oder durch den Wohnort ausgelöst wird.

a) Der Anwendungsbereich der [X.] 883/2004 ist eröffnet. Die Grundverordnung und die Verordnung ([X.]) Nr. 987/2009 des [X.] und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ([X.] 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung ([X.] 987/2009 --Durchführungsverordnung--) gelten seit dem 01.05.2010 (vgl. Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Satz 2 der [X.] 883/2004 i.V.m. Art. 96 Abs. 1, Art. 97 der [X.] 987/2009). Der Kläger fällt als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der [X.] nach Art. 2 Abs. 1 der [X.] 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung. Das Kindergeld nach dem EStG ist eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der [X.] 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der [X.] 883/2004 eröffnet ist ([X.]surteil vom 26.07.2017 - III R 18/16, [X.], 98, [X.], 1237).

b) Der Kläger war nach den Feststellungen des [X.] ein nach [X.] [X.] Arbeitnehmer. Als solcher unterlag er nach Art. 12 Abs. 1 der [X.] 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des [X.], weshalb auch ein etwaiger Kindergeldanspruch in [X.] nicht durch die tatsächlich hier ausgeübte Beschäftigung ausgelöst worden wäre.

Falls der Kläger in [X.] keine Rente bezog, was das [X.] jedenfalls bislang nicht festgestellt hat, wäre der hiesige Anspruch als durch den Wohnort ausgelöst anzusehen, denn der gewöhnliche Aufenthalt i.S. des § 9 [X.] ist dem Wohnort (§ 8 [X.]) im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 der [X.] 883/2004 nach der Begriffsdefinition des Art. 1 Buchst. j der [X.] 883/2004 gleichzustellen.

c) Da der Kläger während seiner Entsendungstätigkeit weiterhin den [X.] Rechtsvorschriften unterlag, wären etwaige Familienleistungsansprüche des [X.] in [X.] durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem in [X.] durch den Wohnsitz ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der [X.] 883/2004). Dieser Umstand, dass der Kläger während seiner begrenzten Entsendungstätigkeit weiterhin den [X.] Rechtsvorschriften unterstellt ist, entfaltet zwar keine europarechtliche Sperrwirkung hinsichtlich des Rechtsanspruchs nach [X.] Recht ([X.]surteile vom 16.05.2013 - III R 8/11, [X.], 511, [X.], 1040, Rz 13, m.w.N., und vom 25.07.2019 - III R 34/18, [X.], 487, [X.] 2021, 20, Rz 22). Sofern in [X.] aber ein Familienleistungsanspruch des [X.] bestand, wäre ein [X.]anspruch in [X.] ausgeschlossen, da der Kindergeldanspruch in [X.] ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wurde und die Kinder im anderen Mitgliedstaat [X.] wohnen (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der [X.] 883/2004; [X.]surteil vom 22.02.2018 - III R 10/17, [X.], 214, [X.] 2018, 717, Rz 28 f.).

d) Zur Mutter der Kinder, der Ehefrau des [X.], hat das [X.] festgestellt, dass diese in [X.] weder erwerbstätig war noch eine Rente bezog. Ihr vom [X.] festgestellter Anspruch auf Erziehungsgeld 500+ für die Kinder B und [X.] ab April 2016 wurde daher durch den Wohnort ausgelöst. Gleiches würde hinsichtlich etwaiger anderer Familienleistungsansprüche der Kindesmutter in [X.] gelten. Da somit sowohl der Kindergeldanspruch des [X.] in [X.] durch den Wohnort (des [X.]) ausgelöst wurde als auch die bestehenden (Erziehungsgeld 500+) und vom [X.] gegebenenfalls noch festzustellenden Ansprüche der Kindesmutter in [X.] durch den Wohnort (der Kindesmutter) ausgelöst wurden oder wären, bestimmt sich das Konkurrenzverhältnis nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b der [X.] 883/2004. Vorrangig sind bzw. wären insoweit die Ansprüche in [X.], da dort zugleich der Wohnort der Kinder liegt (Art. 68 Abs. 1 Buchst. b iii der [X.] 883/2004). Sofern in [X.] ein Familienleistungsanspruch der Kindesmutter bestand, wäre ein [X.]anspruch in [X.] ausgeschlossen, da der Kindergeldanspruch in [X.] ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wurde und die Kinder im anderen Mitgliedstaat [X.] wohnen (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der [X.] 883/2004; [X.]surteil in [X.], 214, [X.] 2018, 717, Rz 28 f.).

e) Sollte hingegen in [X.] für einzelne Streitzeiträume (Monate) kein Anspruch des [X.] und der Kindesmutter auf Familienleistungen für alle oder einzelne Kinder bestehen, ist ein nationaler Kindergeldanspruch für das betreffende Kind nicht ausgeschlossen. Hierzu hat der [X.] wiederholt entschieden, dass die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der [X.] 883/2004 nur dann anwendbar ist und den Kindergeldanspruch in [X.] auch nur dann ausschließen kann, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen bestehen (vgl. z.B. [X.]surteile vom [X.], [X.], 536, [X.] 2022, 186; vom 18.02.2021 - III R 27/19, [X.], 60, [X.] 2022, 183, und [X.], [X.], 942). Dabei ist aber zu beachten, dass die Familienleistungen nach dem [X.] Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 (sog. 500+) vergleichbare ausländische Familienleistungen darstellen und auf das [X.] Kindergeld anzurechnen wären ([X.]surteil in [X.], 487, [X.] 2021, 20) bzw. den nationalen Kindergeldanspruch ebenfalls ausschließen, wenn der Anspruch in [X.] allein durch den Wohnort ausgelöst wird.

f) Ob dem Kläger selbst oder seiner Ehefrau in [X.] oder einem anderen Mitgliedstaat für dieselben Kinder und dieselben Zeiträume Ansprüche auf Familienleistungen zustehen, ist durch das auf dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten basierende Koordinierungsverfahren zwischen den jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu klären (dazu insbesondere Art. 68 Abs. 3 der [X.] 883/2004 und Art. 59 f. der [X.] 987/2009). Anders als im Falle der Anwendbarkeit der Konkurrenzregelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (dazu [X.]surteile vom 13.06.2013 - III R 63/11, [X.], 34, [X.] 2014, 711, Rz 17 ff., und [X.], [X.], 562, [X.] 2014, 706, Rz 22 ff.) bedarf es im Anwendungsbereich des Art. 68 der [X.] 883/2004 regelmäßig keiner eigenen Feststellungen des [X.] zum Inhalt des ausländischen Rechts ([X.]surteile in [X.], 214, [X.] 2018, 717, und in [X.], 98, [X.], 1237, Rz 18 ff.). Dies bedeutet, dass mittels eines Auskunftsersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats [X.] zu klären ist, ob und in welchem Umfang dort ein Anspruch auf Familienleistungen des [X.] oder der Kindesmutter für die Kinder bestand.

3. Das [X.] wird im zweiten Rechtsgang die danach erforderlichen Feststellungen treffen, um entscheiden zu können, ob dem Kläger [X.] zusteht.

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III R 4/20

20.04.2023

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 11. Februar 2019, Az: 2 K 975/17 (Kg), Urteil

§ 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, Art 68 Abs 1 Buchst a EGV 883/2004, Art 68 Abs 2 S 3 EGV 883/2004, Art 68 Abs 3 EGV 883/2004, Art 59 EGV 987/2009, Art 60 EGV 987/2009, § 8 AO, § 9 AO, Art 12 Abs 1 EGV 883/2004, Art 1 Buchst j EGV 883/2004, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.04.2023, Az. III R 4/20 (REWIS RS 2023, 2891)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2891

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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L 9 EG 15/21 FG

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