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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen den Beschluss des [X.] vom 27. April 2021 - L 8 AS 361/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Revision des [X.] gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der am [X.] beim BSG eingegangene Antrag des [X.], ihm zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten Revision gegen den vorgenannten Beschluss des [X.] vom [X.] zu bewilligen, ist abzulehnen.
Dem Antrag auf Bewilligung von [X.] kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall, da das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen den vorgenannten Beschluss nicht statthaft ist.
Die von dem Kläger persönlich eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen den vorgenannten Beschluss des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG). Eine Revision gegen eine Entscheidung des [X.] ist nur dann statthaft, wenn sie vom [X.] oder vom BSG zugelassen wird (§ 160 SGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Gründe, um das von dem Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, sind nicht erkennbar. Denn dem angefochtenen Beschluss des [X.] war insoweit eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (vgl dazu BSG vom [X.] - B 1 KR 25/01 R - [X.] 4-1500 § 158 [X.] Rd[X.]3 ff).
Meta
23.06.2021
Beschluss
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Dresden, 21. Oktober 2010, Az: S 52 AS 1739/20
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2021, Az. B 14 AS 48/21 R (REWIS RS 2021, 4736)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 4736
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