Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2021, Az. B 14 AS 48/21 R

14. Senat | REWIS RS 2021, 4736

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Tenor

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen den Beschluss des [X.] vom 27. April 2021 - L 8 AS 361/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision des [X.] gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der am [X.] beim BSG eingegangene Antrag des [X.], ihm zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten Revision gegen den vorgenannten Beschluss des [X.] vom [X.] zu bewilligen, ist abzulehnen.

2

Dem Antrag auf Bewilligung von [X.] kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall, da das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen den vorgenannten Beschluss nicht statthaft ist.

3

Die von dem Kläger persönlich eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen den vorgenannten Beschluss des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG). Eine Revision gegen eine Entscheidung des [X.] ist nur dann statthaft, wenn sie vom [X.] oder vom BSG zugelassen wird (§ 160 SGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

4

Gründe, um das von dem Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, sind nicht erkennbar. Denn dem angefochtenen Beschluss des [X.] war insoweit eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (vgl dazu BSG vom [X.] - B 1 KR 25/01 R - [X.] 4-1500 § 158 [X.] Rd[X.]3 ff).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 48/21 R

23.06.2021

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dresden, 21. Oktober 2010, Az: S 52 AS 1739/20

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2021, Az. B 14 AS 48/21 R (REWIS RS 2021, 4736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4736

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