Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.08.2017, Az. B 13 R 20/17 R

13. Senat | REWIS RS 2017, 6609

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Umdeutung einer explizit eingelegten "Revision" in das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Revision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen das Urteil des [X.] vom [X.], das ihr am [X.] zugestellt worden ist, mit einem von ihr unterzeichneten, undatierten Schreiben, das am 17.7.2017 beim [X.] eingegangen ist, ausdrücklich "Revision" eingelegt und wegen fehlender Geldmittel die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der [X.] wertet das zuletzt genannte Vorbringen als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) für das Revisionsverfahren mit Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2

Dieser Antrag auf [X.] und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die explizit eingelegte "Revision" keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a [X.] SGG iVm § 114 [X.], § 121 Abs 1 ZPO). Die Revision gegen das Urteil des [X.] vom [X.] ist unstatthaft, weil sie entgegen der insoweit unrichtigen Rechtsmittelbelehrung weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des [X.] (vgl § 160a Abs 4 S 1 SGG) zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG).

3

Auch wenn die Klägerin mit ihrer Revisionsschrift zu erkennen gibt, dass sie sich gegen das Urteil des [X.] wenden möchte, so ist eine Auslegung oder Umdeutung ihres am 17.7.2017 eingegangenen Schriftsatzes dahingehend, dass sie das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen, nicht möglich.

4

Eine Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist. Für eine diesbezügliche Auslegung des Schriftsatzes der Klägerin ist indes kein Raum, weil ausdrücklich und allein die Einlegung der Revision ausgesprochen wird und damit auch die Bewilligung von [X.] allein für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragt worden ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Revisionsschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das beabsichtigte Rechtsmittel nur unzulänglich formuliert hat und ihren Antrag auf [X.] in Wahrheit auf das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beziehen wollte.

5

Eine Umdeutung der Revisionsschrift in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht möglich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin mit Schreiben des [X.]s vom 19.7.2017 auf die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Revision bzw einer Nichtzulassungsbeschwerde sowie die formellen Erfordernisse eines Antrags auf Bewilligung von [X.] besonders hingewiesen worden ist.

6

Mangels Statthaftigkeit der Revision ist diese ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

7

Der Klägerin bleibt aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung unbenommen, noch eine formgerechte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen zu lassen oder einen Antrag auf Bewilligung von [X.] mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu stellen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 13 R 20/17 R

14.08.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Dortmund, 31. Mai 2016, Az: S 6 KN 190/14, Gerichtsbescheid

§ 160 SGG, § 160a SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.08.2017, Az. B 13 R 20/17 R (REWIS RS 2017, 6609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6609

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