Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2000, Az. 2 StR 217/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1968

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[X.]/00vom14. Juni 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2000 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2000, soweit es ihn betrifft, imRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafevon vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis miteiner Sperrfrist von zwei Jahren entzogen und seinen Führerschein [X.]. Weiter hat es die Einziehung seines Pkw [X.] angeordnet.Mit seiner - wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten - Re-vision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechtes. Sein [X.] hat in vollem Umfang Erfolg.Der Angeklagte fuhr am 19. August 1999 mit seinem Pkw [X.] in [X.] von [X.], um von dem ihm nicht bekannten Mitangeklagten B., der- 3 -nicht revidiert hat, einen (ebenfalls eingezogenen) [X.] zu übernehmen. [X.] sollten sich nach seiner Vorstellung ca. 10 kg zum gewinnbringendenWeiterverkauf bestimmtes Haschisch befinden. Den Wagen mit Betäubungs-mitteln sollte er in eine ihm vorher bezeichnete Garage verbringen. Als Beloh-nung hierfür waren ihm mindestens 100 g Haschisch versprochen worden. [X.] stellte seinen eigenen Wagen ab und übernahm den mit Betäu-bungsmitteln beladenen [X.], wurde aber alsbald von der Polizei festgenom-men. Im Wagen befanden sich knapp 18 kg Haschisch und 2000 Ecstasy-Tabletten.Die Strafkammer, die die "beiden bei der Tatausführung benutzten [X.] gemäß § 74 StGB" eingezogen hat, hat bei den Strafzumes-sungserwägungen die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkw [X.]nicht erwähnt. Sie hat den Wert des Pkw nicht angegeben. Letzteres ist hierrechtsfehlerhaft.Einziehung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist [X.] und daherTeil der Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert (vgl. [X.] MDR1983, 767). Ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch Einziehung kannstrafmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 1 Strafzu-messung 1 und Schuldausgleich 16). Auf den sich daraus ergebenden Zu-sammenhang von Haupt- und [X.] braucht das Urteil jedoch nicht ein-zugehen, wenn die Einziehung im Einzelfall die Bemessung der Hauptstrafenicht wesentlich zu beeinflussen vermag, also kein bestimmender Zumes-sungsfaktor ist. Der Wert der nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingezogenen [X.] ist insoweit nicht anders zu beurteilen als andere Gesichtspunkteder Strafzumessung. Seiner ausdrücklichen Hervorhebung in den Urteilsgrün-den bedarf es deshalb nur, wenn er im konkreten Fall im Verhältnis zu den [X.] -deren [X.] ein solches Gewicht hat, daß ihm maßgeblicheBedeutung für die Strafhöhe zukommt (vgl. [X.] MDR 1984, 241). Wenn [X.] - im Hinblick darauf, daß mit immerhin 10 kg Haschisch Handel getriebenwurde und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten als geordnet [X.] werden - es nicht sehr naheliegt, daß der Einziehung des gebrauchten[X.] maßgebliche Bedeutung für die Strafhöhe zukommt, so kann dies ab-schließend letztlich doch nur beurteilt werden, wenn der Wert des Pkw [X.]mitgeteilt wird und die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen der Einziehung fürden Angeklagten dargestellt werden. Es kann auch nicht mit Sicherheit ausge-schlossen werden, daß die - ansonsten rechtsfehlerfrei - verhängte [X.] von vier Jahren und drei Monaten, der ausschließlich Handeltreiben mit10 kg Haschisch zugrundegelegt wurde, ohne zu erörtern, ob beim Angeklag-ten hinsichtlich der weiteren 8 kg Haschisch (und den 2000 Ecstasy-Tabletten)dolus eventualis oder wenigstens Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 4 BtMG) vorlag, [X.] erheblichen Wert des eingezogenen Pkw doch niedriger ausgefallenwäre. Der [X.] kann sich daher des Antrags des [X.] aufAufhebung des Strafausspruchs nicht verschließen. Dies gilt auch [X.] weitergehenden Antrages, die diesen Angeklagten betreffenden [X.] insgesamt aufzuheben. Der [X.] weist insoweit daraufhin, daß die Dauer der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nichtnäher begründet wurde und, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, daßdie Einziehung gemäß § 74 StGB nicht zwingend ist, sondern im pflichtgemä-ßen Ermessen des Tatrichters steht. Jedenfalls kann der [X.] hier [X.] sicher ausschließen, daß Freiheitsstrafe, [X.] und Maßregel derBesserung und Sicherung sich wechselseitig beeinflußt haben (vgl. hierzuauch [X.]R StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 12).- 5 -Der Rechtsfolgenausspruch war daher - wie beantragt - insgesamt mitden zugehörigen Feststellungen aufzuheben.[X.]Detter [X.]Rothfuß

Meta

2 StR 217/00

14.06.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2000, Az. 2 StR 217/00 (REWIS RS 2000, 1968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1968

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